Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 23.09.2026 – 4 StR 59/23

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:230926B4STR59.23.0

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Tenor§

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2023 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-23/4-str-59-23#rd_1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 2022 mit Beschluss vom 19. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf den 19. August 2026 datierten Anhörungsrüge, die am 26. August 2026 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist und mit der er die ihm am 18. August 2026 bekannt gewordene Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Hinblick auf einen ihm nicht mitgeteilten Termin zur Revisionshauptverhandlung geltend macht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-23/4-str-59-23#rd_2

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, denn sie ist entgegen § 356a Satz 2 StPO nicht binnen einer Woche nach Kenntnis von der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs bei dem Revisionsgericht eingegangen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-23/4-str-59-23#rd_3

2. Der Rechtsbehelf hätte auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor, denn der Senat hat über die Revision des Verurteilten - wie gesetzlich in § 349 Abs. 2 StPO vorgesehen - durch Beschluss ohne die Durchführung einer Hauptverhandlung entschieden. Der Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu dem er nicht gehört wurde, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-23/4-str-59-23#rd_4

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - 4 StR 75/24 Rn. 5).

Quentin Maatsch Allgayer
Scheuß Tschakert