Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 16.09.2026 – V ZB 35/26

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160926BVZB35.26.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Landgerichts Amberg - 3. Zivilkammer - vom 8. April 2026 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-16/v-zb-35-26#rd_1

Die Beteiligte beantragt als Bietinteressentin gegenüber dem Amtsgericht Akteneinsicht in Teile der Zwangsversteigerungsakte. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nur mit näher bestimmten Einschränkungen (Schwärzungen) entsprochen. Gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde wendet sich die Beteiligte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-16/v-zb-35-26#rd_2

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch die Kammer erfolgt ist (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 12. Januar 2026 - V ZB 51/25, juris Rn. 2 mwN).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-16/v-zb-35-26#rd_3

2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Bejaht er, wie hier, mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 12. Januar 2026 - V ZB 51/25, juris Rn. 3 mwN).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-16/v-zb-35-26#rd_4

3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter, der zunächst zu überprüfen haben wird, ob angesichts des zwischenzeitlich in einem Parallelverfahren ergangenen Beschlusses des Senats vom 21. Mai 2026 (V ZB 90/25, WM 2026, 1126) die gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO für eine Übertragung an die Kammer erforderlichen Voraussetzungen noch gegeben sind.

Brückner Hamdorf Malik
Laube Grau