Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 16.09.2026 – IV ZR 256/25

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160926BIVZR256.25.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 11. August 2026 auf Herabsetzung des Streitwertes wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-16/iv-zr-256-25#rd_1

Der als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung auszulegende Antrag des Klägers gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der für die erste Instanz, die Berufungsinstanz und die Revisionsinstanz im Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 festgesetzten Streitwerte gemäß § 63 Abs. 3 GKG.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-16/iv-zr-256-25#rd_2

I. Der Streitwert erster Instanz errechnet sich in Anwendung der § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 3 GKG wie folgt:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-16/iv-zr-256-25#rd_3

Auf die Klageanträge zu 1, 3 und 4 entfallen 64.878,85 €, 30.000 € und 10.764,50 €.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-16/iv-zr-256-25#rd_4

Der Antrag zu 2 ist mit seinem Hauptantrag auf die Übertragung des hälftigen Miteigentums an zwei Grundstücken gerichtet, die mit einem Einfamilienhaus nebst Nebengebäuden bebaut sind. Der Streitwert ist daher gemäß § 3 ZPO nach der Hälfte des Verkehrswertes der bebauten Grundstücke, den der Senat auf insgesamt 500.000 € schätzt, zu berechnen und beträgt mithin 250.000 €. Der auf die Zahlung von 112.050 € gerichtete Hilfsantrag zu 2 hat dagegen den hälftigen Wertersatz für zwei zum Ermittlungszeitpunkt unbebaute Grundstücke zum Gegenstand. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bleibt der geringere Wert des Hilfsantrags ohne Ansatz.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-16/iv-zr-256-25#rd_5

Die Hilfsaufrechnung der Beklagten in Höhe von 24.997,14 € ist gemäß § 45 Abs. 3 GKG hinzuzurechnen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-16/iv-zr-256-25#rd_6

II. Für die Streitwerte in der Berufungs- und Revisionsinstanz sind nach § 47 GKG und den Rechtsmittelanträgen der Parteien der Antrag zu 1 mit 64.878,85 €, der Hauptantrag zu 2 mit 250.000 € und der Antrag zu 3 mit 9.872,48 € zugrunde zu legen.

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz
Rust Piontek