Rechtsprechung / BGH / 13. Zivilsenat / 2026
BGH Beschluss vom 01.09.2026 – XIII ZB 33/23
13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010926BXIIIZB33.23.0
ZivilrechtBundVolltext
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Leitsatz
Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, kann nicht allein seinem Verhalten entnommen werden, sondern setzt eine Äußerung voraus.
Tenor§
Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 13. April 2023 und der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2023 den Betroffenen im Zeitraum vom 7. Mai bis zum 6. Juni 2023 in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson in allen Instanzen werden der Stadt Duisburg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe§
I. Der Betroffene, ein staatenloser Palästinenser, suchte am 13. April 2023 eine Polizeiwache auf und äußerte ein Asylbegehren. Eine Abfrage im Schengener Informationssystem ergab eine Rückkehrentscheidung der österreichischen Behörden. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom selben Tag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. April 2023 Haft zur Sicherung des Rücküberstellungsverfahrens bis zum 6. Juni 2023 angeordnet. Mit Bescheid vom 2. Mai 2023 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung des Betroffenen nach Österreich an.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2023 hat sich der Rechtsbeschwerdeführer als Person des Vertrauens (nachfolgend Vertrauensperson) benannt und Aufhebung der Haft sowie Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24. Mai 2023 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Vertrauensperson hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt sie die Rechtswidrigkeit der Haft ab dem 7. Mai 2025 festzustellen.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit erheblich - ausgeführt, die Haft sei zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens anzuordnen. Die Fluchtgefahr werde nach § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG widerleglich vermutet. Zwar habe der Betroffene nicht ausdrücklich erklärt, dass er sich einer Abschiebung entziehen wolle. Er lebe aber eigenen Angaben nach seit 2020 in Österreich und sein dort gestellter Asylantrag sei zweimal abgelehnt worden. Anstatt freiwillig auszureisen, habe er auch in Belgien einen Asylantrag gestellt, dessen Ausgang nicht bekannt sei. Nachdem er in Österreich kein Bleiberecht habe, sei er nach Deutschland eingereist, um erneut einen Asylantrag zu stellen. Durch sein Verhalten mache er deutlich, dass er nicht gewillt sei, einer Rückkehrentscheidung Folge zu leisten.
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 1, § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG 2022 nicht hätte bejahen dürfen. Danach wird die Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle, vor, wenn er klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, juris Rn. 5 und vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 5). Eine Erklärung des Ausländers kann auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, in deren Kontext die Erklärung steht, als ausdrückliche Erklärung, sich der Überstellung entziehen zu wollen, zu verstehen sein. Das muss sich aber ohne weitere Nachfrage klar und eindeutig ergeben (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 71/19, juris Rn. 11 mwN). Erforderlich ist damit eine Äußerung, aus der sich die Entziehungsabsicht nach den Gesamtumständen eindeutig ergibt.
bb) Eine solche Erklärung hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt, sondern lediglich aus dem Verhalten des Betroffenen eine Entziehungsabsicht abgeleitet. Das reicht indes nach den genannten Grundsätzen nicht aus.
b) Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, Fluchtgefahr könne auch ohne Feststellung eines Katalogtatbestands nach § 62 Abs. 3a oder 3b AufenthG nach der Generalklausel des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass für die Überstellungshaft nach der Dublin-III-VO die in § 62 Abs. 3a und 3b sowie in § 2 Abs. 14 AufenthG bestimmten Vermutungstatbestände und Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr abschließend und nicht nur beispielhaft sind (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 33/19, juris Rn. 15). Die Mitgliedstaaten sind aufgrund von Art. 2 Buchst. n in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller dem Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen wird. Die Dublin-III-VO gibt zwar nicht vor, welche objektiven Kriterien der nationale Gesetzgeber im Einzelnen festzulegen hat oder festlegen kann. Sie steht aber einer Norm entgegen, die solche Kriterien nur beispielhaft benennt und dem Richter die Möglichkeit eröffnet, noch andere Kriterien zu entwickeln. Gerade dies sollte mit der Verpflichtung zur Benennung der Kriterien verhindert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2017 - C-528/15, InfAuslR 2017, 193 Rn. 47 - Al Chodor; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 33/19, juris Rn. 15; vom 20. Oktober 2025 - XIII ZB 73/22, InfAuslR 2026, 201 Rn. 8).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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