Rechtsprechung / BGH / 7. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 12.08.2026 – 7 StR 51/26
7. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:120826B7STR51.26.0
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) führt es nicht zur Aufhebung des gegen den Angeklagten S. ergangenen Strafausspruchs, dass das Landgericht in die Gesamtstrafe zu Unrecht die beiden Einzelstrafen aus dem Urteil vom 23. Juli 2025 für zwei im Dezember 2024 begangene Taten einbezogen hat. Die mit Strafbefehl vom 26. März 2025 verhängte Geldstrafe wurde erst nach der Verkündung jener mit ihr gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung vollstreckt, sodass ihm weiterhin Zäsurwirkung beizumessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 StR 321/22, NStZ-RR 2022, 371 mwN). Bei zutreffender Rechtsanwendung würden jedoch neu zu bildende Gesamtstrafen in der Summe das durch das rechtsfehlerhafte Vorgehen bewirkte Gesamtstrafübel zum Nachteil des Angeklagten zwingend übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275 f.).
Es kann dahinstehen, ob das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Angeklagten A. wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) bereits im Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft bejaht worden ist. Jedenfalls hat der Generalbundesanwalt dies durch seine Antragstellung nach § 349 Abs. 2 StPO konkludent erklärt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2014 - 4 StR 570/13, juris; vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, NJW 2001, 836).
Berg Ri’inBGH Dr. Momsen-Pflanzist infolge Urlaubs verhindertzu signieren. Marks Berg Neef Schiller