Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 12.08.2026 – 5 StR 388/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:120826B5STR388.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 21. April 2026 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Einziehungsbetrag um 800 Euro auf 24.650 Euro herabgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen zweier Fälle des Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, von denen es zwei Monate als vollstreckt bestimmt hat, und gegen ihn die (überwiegend gesamtschuldnerische) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.450 Euro angeordnet. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hat der Senat den Einziehungsbetrag um 800 Euro reduziert. In der Antragsschrift ist hierzu ausgeführt:
Soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes des von den Käufern an den Angeklagten gezahlten Bargelds als durch die Taten Erlangtes nach § 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordnet hat (2.650 Euro im Zuge der Tat 1, 19.600 Euro im Zuge der Tat 2), ist die weitergehende Einziehung des Wertes der dem Angeklagten von „s. “ für die Beteiligung an diesen Verkäufen gezahlten „Provisionen“ ausgeschlossen gewesen, wenngleich der Angeklagte die „Provisionen“ nicht selbst dem von den Käufern erhaltenen Bargeld entnahm (so indes UA S. 27; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 130/19, Rn. 11; Beschluss vom 23. November 2023 - 2 StR 420/23, Rn. 15). Demnach ist der Einziehungsbetrag um 800 Euro (100 Euro „Provision“ im Zuge der Tat 1, 700 Euro Provision im Zuge der Tat 2) herabzusetzen.
Dem verschließt sich der Senat letztlich nicht. Auswirkungen auf den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung hat die vorgenommene Reduzierung nicht. Der lediglich geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner