Rechtsprechung / BGH / 7. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 11.08.2026 – 7 StR 48/26

7. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110826B7STR48.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Januar 2026 wird, soweit es ihn betrifft,

a) von der Einziehung der Mobiltelefone Samsung Galaxy S20 FE und Samsung Galaxy A34 5 G abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt,

b) das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung dieser Mobiltelefone entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-48-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Einbeziehung einer vom Landgericht Ravensburg am 4. Juli 2025 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Entscheidungen sowohl über die Wertersatzeinziehung von Taterträgen als auch über die Einziehung von Tatobjekten und Tatmitteln getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zur Beschränkung des Verfahrens im Hinblick auf die Einziehung der Mobiltelefone und infolgedessen zum Wegfall dieser Entscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-48-26#rd_2

1. Auf die Sachrüge sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung der beiden in der Beschlussformel näher bezeichneten Mobiltelefone ab. Der Einziehungsausspruch wird, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, insoweit nicht von den getroffenen Feststellungen getragen. Ein zweiter Rechtsgang, der nur die Einziehung der Mobiltelefone zum Gegenstand hätte, wäre mit einem unangemessenen Aufwand verbunden. Das Urteil ist daher analog § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die angeordnete Einziehung der Mobiltelefone entfällt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-48-26#rd_3

2. Im verbleibenden Umfang hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler aufgedeckt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-48-26#rd_4

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg Momsen-Pflanz Herold
Neef Schiller