Rechtsprechung / BGH / 7. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 30.07.2026 – 7 StR 2/26

7. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:300726B7STR2.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. Februar 2026 wird, soweit es ihn betrifft,

a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt,

b) das Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese Maßnahme entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-30/7-str-2-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, mit bewaffnetem Handeltreiben mit „Konsumcannabis“, mit Diebstahl mit Waffen, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Besitz von „Konsumcannabis“, mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit „Konsumcannabis“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes „des Tatertrages“ in Höhe von 600 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zur Beschränkung des Verfahrens im Hinblick auf die Wertersatzeinziehung von Taterträgen und infolgedessen zum Wegfall dieser Entscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-30/7-str-2-26#rd_2

1. Auf die Sachrüge sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab. Der Einziehungsausspruch wird nicht von den getroffenen Feststellungen getragen. Ein zweiter Rechtsgang, der nur die Abschöpfung dieses Geldbetrages zum Gegenstand hätte, wäre mit einem unangemessenen Aufwand verbunden. Das Urteil ist daher analog § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-30/7-str-2-26#rd_3

2. Im verbleibenden Umfang hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler aufgedeckt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-30/7-str-2-26#rd_4

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg Herold Neef
Plücker Schiller