Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 28.07.2026 – 5 StR 241/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:280726B5STR241.26.0

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/5-str-241-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/5-str-241-26#rd_2

1. Die auf die Revision des Angeklagten gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/5-str-241-26#rd_3

2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat in beiden Fällen bei der Strafzumessung im engeren Sinne sowie durch entsprechende Bezugnahme bei der Gesamtstrafenbildung zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass „es sich um ein relativ langes, vielaktiges Geschehen handelte, bei dem er jederzeit seinen Entschluss hätte aufgeben können, dies jedoch nicht getan hat.“ Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn damit wirft das Landgericht dem Angeklagten letztlich die Begehung der jeweiligen Straftat als solche vor; dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2024 - 5 StR 483/24 mwN).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/5-str-241-26#rd_4

3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich lediglich um Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen