Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 28.07.2026 – 5 StR 131/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:280726B5STR131.26.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. August 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; diejenige des Angeklagten B. mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 19. Juli 2024 angeordneten Einziehung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Revision des Angeklagten T. bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO, bei dem Urteil hätten mit der Vorsitzenden und einer Beisitzerin der erkennenden Strafkammer zwei Richterinnen mitgewirkt, nachdem sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt waren und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden sei, ist nicht zulässig erhoben. Denn der Vermerk über den Inhalt des Rechtsgesprächs, in dem die zweite beanstandete Äußerung der Vorsitzenden gefallen ist, wird nicht vorgelegt. Der Vorlage hat es aber bedurft, weil nach dem Revisionsvorbringen und den vorgelegten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterinnen und der beteiligten Staatsanwältin letztlich unklar geblieben ist, in welchem Kontext die Vorsitzende die Äußerung abgegeben hat. Hierzu hätten sich aus dem Vermerk weitere Informationen ergeben können, aus denen sich die Unbedenklichkeit der Äußerung ergeben konnte. Dieser Vortragsmangel betrifft auch die erste beanstandete Äußerung der Vorsitzenden, die zu einem - nicht genau benannten - früheren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung gefallen sein soll, weil sich gerade aus der Zusammenschau der beiden Äußerungen die Besorgnis der Befangenheit ergeben haben soll. Ein allein auf die erste beanstandete Äußerung gestütztes Befangenheitsgesuch wäre zudem auch mangels Unverzüglichkeit im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO unzulässig gewesen.
Die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht hätte einen Auslandszeugen zur Situation der von dem Angeklagten bewohnten Wohnung im Zeitpunkt der Durchsuchung vernehmen müssen, ist ebenfalls nicht zulässig erhoben, weil die Revision es unterlässt, eine bestimmte Tatsachenbehauptung mitzuteilen, die mit der unterlassenen Beweiserhebung hätte bewiesen werden sollen. Die mit dem Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen in sein Wissen gestellte Behauptung, die Situation in der Wohnung vor der Durchsuchung sei eine „völlig andere“ gewesen, insbesondere hätten „keine Munitionen -offensichtlich- auf dem Boden oder des gleichen“ herumgelegen, stellt - wovon bereits das Landgericht in seinem ablehnenden Beschluss ausgegangen ist - keine bestimmte Beweistatsache, sondern lediglich das Beweisziel dar. Im Übrigen wäre die Aufklärungsrüge - wie vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift ausgeführt - auch jedenfalls unbegründet.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen