Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 14.07.2026 – 2 StR 222/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140726B2STR222.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Dezember 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

b) in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.544 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-14/2-str-222-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit Ausfuhr von Betäubungsmitteln,“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.140 Euro angeordnet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-14/2-str-222-26#rd_2

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Sachrüge erhebt, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-14/2-str-222-26#rd_3

1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur. Hierzu und dazu, dass ein Verfahrenshindernis nicht vorliegt, hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die der Gewinnbringung dienende Ausfuhr von Betäubungsmitteln Teilakt des Handeltreibens (in nicht geringer Menge) ist und daher im Rahmen der Bewertungseinheit darin aufgeht (vgl. nur Weber/Dietsch in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG, 7. Aufl., § 29 Rn. 1053 mwN). Das von der Revision behauptete Verfahrenshindernis [be]steht [...] nicht [...]. In Fällen materiellrechtlicher Idealkonkurrenz liegt grundsätzlich nur eine Tat im prozessualen Sinne vor; erst recht gilt danach für den vorliegenden Fall, in dem ein Teilakt des Handeltreibens (in nicht geringer Menge) im Rahmen der Bewertungseinheit im Handeltreiben sogar aufgeht, dass eine einheitliche prozessuale Tat vorliegt, auch wenn die Anklageschrift nicht darauf eingeht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 88/17 -, juris Rn. 9). [...] Der Strafausspruch ist von der Änderung des Schuldspruchs nicht betroffen, weil die Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unberührt lässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. November 2025 - 1 StR 498/25 -, juris Rn. 8).“

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-14/2-str-222-26#rd_4

Dem schließt sich der Senat an und lässt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die tateinheitliche Verurteilung wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln entfallen. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da diese dem Anklagevorwurf entspricht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-14/2-str-222-26#rd_5

2. Auch die Einziehungsentscheidung, der das Landgericht die gesamte Handelsmenge und einen Verkaufspreis von 33 Euro pro Gramm zugrunde gelegt hat, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-14/2-str-222-26#rd_6

a) Im Fall II.4 der Urteilsgründe ist nicht belegt, dass der Angeklagte tatsächlich die erhaltenen 90 Gramm Heroin veräußert hat, vielmehr konnte deren Verbleib „nicht aufgeklärt werden“.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-14/2-str-222-26#rd_7

b) Zur Höhe des Verkaufspreises hat die Strafkammer zwar rechtsfehlerfrei einen Betrag von 33 Euro pro Gramm für in der Bundesrepublik Deutschland getätigte Verkäufe festgestellt. Nicht belegt ist indes ein solcher Preis für in Spanien verkauftes Heroin. Hierzu teilen die Urteilsgründe vielmehr den Inhalt von Chats mit, aus denen sich ein Grammpreis zwischen 25,60 Euro und 26 Euro ergibt. Die Überlegung, der Verkaufspreis in Spanien müsse wegen der mit dem Transport verbundenen Unkosten und Risken höher gewesen sein, trägt nicht die Annahme, der Preis sei derselbe wie für Verkäufe in Deutschland gewesen, zumal sich „die Einzelheiten des Weiterverkaufs [...] nicht im Detail aufklären“ ließen. Da nicht zu erwarten ist, dass weitergehende Feststellungen getroffen werden können, etwa auch dazu, wieviel Heroin der Angeklagte in Deutschland und wieviel er in Spanien veräußerte, und um jede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen, ändert der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsentscheidung dahin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.544 Euro (490 Gramm zu je 25,60 Euro) angeordnet ist und die weitergehende Einziehung entfällt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-14/2-str-222-26#rd_8

3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Appl Meyberg
Schmidt Lutz