Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 30.06.2026 – 4 StR 182/26
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:300626B4STR182.26.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. November 2025 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.3. und II.6. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpornographischer Inhalte in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren wegen der Fälle II.3. und II.6. der Urteilsgründe insgesamt, also auch in Bezug auf den jeweils tateinheitlich ausgeurteilten sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, verschließt sich der Senat aus prozessökonomischen Gründen nicht. Dies zieht die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO analog) sowie den Wegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen nach sich.
Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer ohne die von der Teileinstellung betroffenen Taten auf eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin RiBGH Dr. Maatschbefindet sich imUrlaub und ist daheran der Signaturgehindert. Gödicke Quentin Ri‘inBGH Zellerbefindet sich imUrlaub und ist daheran der Signaturgehindert. Quentin Liebhart