Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 23.06.2026 – 6 StR 463/25
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:230626B6STR463.25.0
StrafrechtVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 12. Februar 2025 aufgehoben,
a) soweit es den Angeklagten K. betrifft,
aa) in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe,
bb) in den verbleibenden Einzelstrafaussprüchen und im Gesamtstrafenausspruch; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten;
b) soweit es den Angeklagten S. betrifft, im gesamten Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen;
c) soweit es beide Angeklagte betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den zugehörigen Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Betruges in zwölf Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten K. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten und den Angeklagten S. unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Während die Verfahrensrügen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen erfolglos bleiben, haben die Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
Die beiden Angeklagten lernten sich im Jahr 2015 kennen. Gemeinsam mit dem Bruder des Angeklagten K. entwickelten sie den Plan, sich mit einem von ihnen entwickelten Schneeballsystem eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Zu diesem Zweck gründeten sie eine Stiftung, deren Vorstand sie bildeten und eine „Gesellschaft mbH zur Verwaltung des Stiftungsvermögens der SH- “, deren Geschäftsführer der gesondert Verfolgte B. war. Die Angeklagten gaukelten in unterschiedlichen Beteiligungen potentiellen Anlegern vor, dass sie über die Stiftung und die GmbH renditesichere gemeinnützige Projekte fördern würden. Die Anleger könnten durch stille Beteiligungen an entsprechenden Gewinnen teilhaben; die Angeklagten garantierten ihnen die Rückzahlung der Einlagen und sicherten hohe Renditen zu. Im Zeitraum zwischen September 2016 und März 2019 schlossen die Angeklagten mit Anlegern in zwölf Fällen Beteiligungsverträge und vereinnahmten mehr als 1,6 Millionen Euro. Sofern die Angeklagten Teilbeträge in Höhe von insgesamt 294.500 Euro an die Geschädigten zurückzahlten, stammten diese aus Einzahlungen neu gewonnener Anleger; zu nennenswerten Investitionen in gemeinnützige oder andere Projekte kam es dagegen nicht.
II.
1. Während die aufgrund der Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten S. ergibt, erweist sich die Verurteilung des Angeklagten K. in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe als rechtsfehlerhaft.
Während das Landgericht in den Fällen II.1 und II.4 bis II.12 jeweils ein konkretes Tätigwerden des Angeklagten K. festgestellt und beweiswürdigend belegt hat, fehlt es an entsprechenden Feststellungen in den Fällen II.2 und II.3; sie lassen sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.
2. Auch die Strafaussprüche haben keinen Bestand. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen zwar den großen zeitlichen Abstand zwischen den Taten (vom 25. September 2016 bis 8. März 2019) und dem Urteil berücksichtigt (UA S. 33). Die Revision macht aber zutreffend geltend, dass die Strafkammer nicht erkennbar die für den Angeklagten mit Belastungen verbundene Verfahrensdauer in ihre Strafzumessungserwägungen eingestellt hat. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist jedoch ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2022 - 4 StR 472/21, Rn. 6; vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; LK-StGB/Schneider, 14. Aufl., § 46 Rn. 243) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2022 - 4 StR 472/21, Rn. 6 mwN; Senat Beschlüsse vom 17. Februar 2026 - 6 StR 483/25 -, juris, Rn. 6; vom 14. Oktober 2025 - 6 StR 214/25 -, juris, Rn. 3). Ein Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden (§ 337 Abs. 1 StPO); die hiervon nicht betroffenen Feststellungen können indessen Bestand haben (§ 353 Abs. 2 StPO).“
Dem tritt der Senat bei. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafen nach sich.
3. Schließlich weisen auch die Einziehungsanordnungen durchgreifende Rechtsfehler auf.
Das Landgericht ist in rechtlicher Hinsicht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Vermögensmehrung bei einer drittbegünstigten juristischen Person - hier der Stiftung - den Anwendungsbereich der § 73 Abs. 1, § 73c StGB zum Nachteil des handelnden Täters grundsätzlich nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2025 - 6 StR 239/24, Rn. 25; Urteil vom 28. November 2019 ‒ 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 238). Vielmehr bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, das zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Täter die Gesellschaft nur als formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen tatsächlich nicht existiert, oder wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2025 - 6 StR 239/24, Rn. 25; Urteile vom 18. September 2024 - 1 StR 197/24, NZWiSt 2025, 164, 167; vom 28. November 2019 ‒ 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 239).
Den Urteilsgründen kann insoweit lediglich entnommen werden, dass die beiden Angeklagten und der gesondert Verfolgte Kü. den Vorstand der Selbsthilfestiftung bildeten und die jeweiligen Investitionsgelder auf ein Konto der Stiftung überwiesen wurden. Über die Verfügungsberechtigung für dieses Konto oder eine etwaige Weiterleitung von Geldern schweigen die Urteilsgründe indes. Damit ist nicht belegt, dass die Angeklagten über die aus den Überweisungen resultierenden Guthaben verfügen konnten.
Bartel Ri'in BGH von Schmettauist infolge Urlaubsgehindert zu signieren. RiBGH Arnoldiist infolge Urlaubsgehindert zu signieren. Bartel Bartel RiBGH Dr. Schusterist infolge Urlaubsgehindert zu signieren. Dietsch Bartel