Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 08.04.2026 – 2 StR 415/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:080426B2STR415.25.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24. Januar 2025, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist,

a) aufgehoben

aa) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3., II.10. und II.11. der Urteilsgründe und

bb) im Gesamtstrafenausspruch;

b) in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 79.346 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in elf Fällen, davon in fünf Fällen versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 79.346 Euro angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_2

1. Das Landgericht, das aufgrund wahldeutiger Anklage wegen Diebstahls oder Hehlerei den Angeklagten wegen versuchten und vollendeten Diebstahls verurteilt und vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen hat, hat - soweit hier von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_3

Vom 15. Januar 2024 bis zum 9. Juli 2024 reiste wiederholt eine in der Regel vierköpfige Gruppierung polnischer Staatsbürger mit einem Pilotfahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein, um hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden und nach Polen zu bringen. Der modus operandi war stets, mit einer Keyless-Go-Funktion ausgestattete Fahrzeuge der Marken Audi, BMW und Mercedes auszuwählen und mittels eines Funkwellenverlängerers Signale der von den Fahrzeugeigentümern in deren Wohnungen verwahrten Fahrzeugschlüssel aufzufangen und weiterzuleiten. Mitglied der Gruppe war neben einem unbekannt gebliebenen Mittäter, der jeweils den Funkwellenverlängerer bediente, in elf Fällen der Angeklagte, der sich an dem zu entwendenden Fahrzeug positionierte, dieses mittels eines entsprechenden Tools öffnete und den Motor startete. In drei Fällen war der Mitangeklagte K, in einem Fall der Mitangeklagte B beteiligt, denen die Aufgabe zukam, die gestohlenen Fahrzeuge zu übernehmen und nach Polen zu bringen. In einem Teil der Fälle gelang die Wegnahme der Fahrzeuge, während es in einem Teil der Fälle bei dem Versuch der Wegnahme blieb. Unter anderem kam es unter Beteiligung des Angeklagten zu folgenden Taten:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_4

Am 29. Februar 2024 versuchte der Angeklagte mit einem weiteren unbekannten Mittäter vergeblich, unter Einsatz eines Funkwellenverlängerers in N einen Pkw Audi A4 zu entwenden (Fall II.3. der Urteilsgründe).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_5

Noch in derselben Nacht fuhren der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter in N zu einem Pkw BMW 430d Gran Coupé. Während der Mittäter mittels eines Funkwellenverlängerers das Keyless-Go-Signal abfing, öffnete der Angeklagte unter Verwendung eines entsprechenden Tools das Fahrzeug und startete den Motor. Sodann brachte er das Fahrzeug zu einem einige Kilometer entfernten Ort, wo es ein weiterer Beteiligter übernahm. Die Versicherung des Eigentümers leistete einen Betrag von 28.650 Euro (Fall II.4. der Urteilsgründe).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_6

Am 19. April 2024 versuchten der Angeklagte und ein unbekannt gebliebener Mittäter vergeblich, einen Pkw BMW X5 im Wert von 150.000 Euro zu entwenden (Fall II.9. der Urteilsgründe).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_7

Am 22./23. Mai 2024 wollten der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter in L einen Pkw Audi RS 6 Avant stehlen, nahmen dann jedoch davon Abstand, weil sie wegen eines geöffneten Hausfensters Entdeckung fürchteten. Stattdessen nahmen sie aus dem unverschlossenen Fahrzeug diverse Gegenstände, unter anderem ein Laptop, mit (Fall II.10. der Urteilsgründe).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_8

Am 27. Mai 2024 versuchte der Angeklagte mit einem unbekannten Mittäter in H vergeblich, einen Mercedes GLS 350d zu entwenden. Das Fahrzeug hatte der Eigentümer im September 2023 gebraucht für rund 50.000 Euro erworben und seitdem rund 20.000 Kilometer gefahren (Fall II.11. der Urteilsgründe).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_9

Das Landgericht hat als Einzelstrafen im Fall II.3. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, im Fall II.4. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, im Fall II.9. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, im Fall II.10. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und im Fall II.11. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_10

2. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, unterliegt der Strafausspruch in den Fällen II.3., II.10. und II.11. der Urteilsgründe der Aufhebung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_11

a) Das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) erfordert eine stimmige Zumessung von Einzelstrafen. Unterscheidet sich bei einer Straftatenserie die Ausführung einzelner Taten nicht oder nur unerheblich, ist als zentraler Punkt der Strafzumessung die Höhe des jeweils angerichteten Entwendungsschadens als unmittelbar verschuldete Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und Anhalt für das Ausmaß der Rechtsgutverletzung bei Eigentumsdelikten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 3 StR 25/04, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 20).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_12

b) Dem wird die Strafzumessung des Landgerichts in den Fällen II.3., II.10. und II.11. der Urteilsgründe nicht gerecht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_13

aa) Die im Fall II.3. der Urteilsgründe verhängte Strafe steht außer Verhältnis zu der im Fall II.4. der Urteilsgründe verhängten Strafe. Die Urteilsgründe ergeben nicht, warum die Strafkammer für den vollendeten Diebstahl eines BMW 430d Gran Coupé im Fall II.4. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, im Fall II.3. der Urteilsgründe für den nur versuchten Diebstahl eines Audi A4, bei dem kein Entwendungsschaden entstand, hingegen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt hat.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_14

bb) Das in den Fällen II.9. und II.11. der Urteilsgründe verhängte Strafmaß ist in sich ebenfalls nicht stimmig. Es erschließt sich nicht, warum die Strafkammer für den versuchten Diebstahl eines Pkw BMW X5 im Wert von 150.000 Euro (Fall II.9. der Urteilsgründe) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, für den versuchten Diebstahl eines Mercedes GLS 350d im Wert von weniger als 50.000 Euro hingegen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen erachtet hat (Fall II.11. der Urteilsgründe).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_15

cc) Schließlich ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten im Fall II.10. der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar. Vom versuchten Diebstahl eines Audi RS 6 Avant trat der Angeklagte strafbefreiend zurück und entwendete lediglich Gegenstände im Wert von einigen hundert Euro aus dem unverschlossenen Fahrzeug. Folgerichtig hat die Strafkammer (nur) in diesem Fall kein Regelbeispiel des § 243 StGB angenommen und ihrer Strafzumessung den Grundtatbestand des § 242 StGB zugrunde gelegt. Warum das Landgericht gleichwohl auch für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für angemessen erachtet hat, legen die Urteilsgründe nicht offen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_16

3. Die Aufhebung der rechtsfehlerhaft bemessenen Einzelstrafen in den Fällen II.3, II.10. und II.11. der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_17

4. Die für sich genommen nicht zu beanstandende Einziehungsentscheidung bedarf der Ergänzung um die gesamtschuldnerische Haftung, da in allen Fällen jeweils mindestens ein weiterer Tatbeteiligter mit dem Angeklagten gemeinsam die gestohlenen Fahrzeuge in Besitz nahm. Einer namentlichen Bezeichnung der mithaftenden Gesamtschuldner in der Urteilsformel bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - 3 StR 4/23, Rn. 7 mwN).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-08/2-str-415-25#rd_18

5. Im tenorierten Umfang bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die von den Wertungsfehlern nicht betroffenen, rechtsfehlerfreien Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

Menges Appl Meyberg
Grube Zimmermann