Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 07.01.2026 – I ZB 98/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:070126BIZB98.25.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 27. Oktober 2025 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-01-07/i-zb-98-25#rd_1

I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2024 - I ZB 58/24, juris Rn. 2 mwN).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-01-07/i-zb-98-25#rd_2

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-01-07/i-zb-98-25#rd_3

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Pohl Schmaltz

Odörfer Wille