Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 06.05.2025 – X ZB 20/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:060525BXZB20.22.0

ZivilrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde vom 19. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-20-22#rd_1

I. Der Kläger hat von der Beklagten Auskunft und Freigabe einer Diensterfindung zum Zwecke der Anmeldung im Ausland begehrt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-20-22#rd_2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2016 teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-20-22#rd_3

Mit Beschluss des Vorsitzenden vom 11. Januar 2017 hat das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass eine von ihm beantragte erneute Zustellung des Urteils und der Abschrift des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 nicht notwendig sei, und den Antrag des Klägers, einen Schriftsatz vom 29. Juli 2016 dem Protokoll als Anlage anzufügen, abgelehnt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-20-22#rd_4

Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 19. Dezember 2022 eingelegten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-20-22#rd_5

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es mangelt ihr bereits an der Statthaftigkeit.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-20-22#rd_6

Eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger hingewiesen worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-20-22#rd_7

Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-20-22#rd_8

III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-06/x-zb-20-22#rd_9

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Marx Rensen

Crummenerl von Pückler