Rechtsprechung / BGH / Senat für Anwaltssachen / 2025

BGH Beschluss vom 29.04.2025 – AnwSt (B) 11/24

Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2025:290425BANWST.B.11.24.0

BerufsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Januar 2024 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-29/anwst-b-11-24#rd_1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-29/anwst-b-11-24#rd_2

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm zur verbotenen Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO aufgeworfenen Fragen sind nicht ungeklärt (vgl. zur Übernahme konkurrierender Mandate BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 1978 - StB 132/78, BGHSt 28, 67, 68 und vom 10. Januar 2013 - 1 StR 560/12, NStZ 2013, 299, 300; Kämpfer/Travers in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 146 Rn. 14; s. darüber hinaus zum prozessualen Tatbegriff bereits BT-Drucks. 10/1313 S. 22) oder sie betreffen die besonderen Umstände des Einzelfalls. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-29/anwst-b-11-24#rd_3

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

Guhling Ettl Scheuß

Lauer Schmittmann