Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 23.04.2025 – 2 StR 168/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:230425B2STR168.25.0

StrafrechtBundVolltext

Tenor§

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 6. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-23/2-str-168-25#rd_1

1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und das Rechtsmittel entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-23/2-str-168-25#rd_2

2. Das Antragsschreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die versäumte Handlung (hier: Begründung der Revision) fristgemäß nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

Zeng Meyberg Lutz

Zimmermann Herold