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# BGH, Beschluss vom 23.04.2025 – 2 StR 168/25

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:230425B2STR168.25.0

## Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 6. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und das Rechtsmittel entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

**Rn. 2**

2. Das Antragsschreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die versäumte Handlung (hier: Begründung der Revision) fristgemäß nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

Zeng Meyberg Lutz

Zimmermann Herold

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.04.2025 – 2 StR 168/25, ECLI:DE:BGH:2025:230425B2STR168.25.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-23/2-str-168-25

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