Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Urteil vom 28.01.2025 – X ZR 60/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR60.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_1

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung des restlichen Reisepreises für eine Pauschalreise.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_2

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise "Riviera & Mehr 2020", die vom 4. bis 10. Oktober 2020 stattfinden und 598 Euro kosten sollte. Der Kläger zahlte den vollständigen Reisepreis an die Beklagte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_3

Mit Schreiben vom 14. August 2020 erklärte der Kläger den Rücktritt von der Reise. Er bezog sich darauf, dass weder er noch seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen an der Reise teilnehmen könnten, weil in Bus und Bahn eine Maskenpflicht bestehe und beide zur Risikogruppe gehörten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_4

Die Beklagte behielt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 151,60 Euro ein. Am 21. September 2020 sagte die Beklagte die Reise ab. Mit Schreiben vom 22. September 2020 bestätigte die Beklagte die vollständige Erstattung der geleisteten Zahlungen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_5

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 151,60 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_6

Die zulässige Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_7

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_8

Das Amtsgericht habe die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung des restlichen Reisepreises verurteilt. Der Kläger sei als Buchender einer sogenannten Familienreise aktivlegitimiert.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_9

Die Beklagte könne gegenüber dem Kläger nicht mit einem Entschädigungsanspruch aufrechnen, da die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt seien.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_10

Der Ausbruch der Corona-Pandemie habe im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zur Annullierung sämtlicher internationaler Flüge geführt und stelle einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB dar.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_11

Der Kläger schulde gemäß § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigungsleistung. Dies gelte unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung nach einer ex-ante-Betrachtung bereits hinreichende Anhaltspunkte bestanden hätten, dass die vom Reiseveranstalter geplante Reise infolge der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann. Eine ex-ante-Betrachtung sei jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Reiseveranstalter die Reise vor deren Beginn selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes abgesagt habe.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_12

Ob die Beklagte die Rückzahlung auch deshalb schulde, weil sie in dem Schreiben vom 22. September 2020 vorbehaltslos die Rückzahlung des Reisepreises in voller Höhe zugesagt habe, könne dahinstehen. Das Schreiben sei an den Kläger adressiert und beziehe sich auf "ihre coronabedingt stornierte Reise", weshalb der Kläger habe davon ausgehen können, dass die Beklagte ihm den Reisepreis trotz seiner Rücktrittserklärung vollständig zurückzahlen werde. Zu dem Schreiben habe die Beklagte in beiden Instanzen nicht Stellung genommen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_13

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_14

1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist. Damit ist die Beklagte zur Rückzahlung des restlichen Reisepreises verpflichtet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_15

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte dem Anspruch des Klägers entgegenhalten könnte, nicht ausgeschlossen werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_16

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Covid-19-Pandemie im vorgesehenen Reisezeitraum einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_17

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, NJW-RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 17; Urteil vom 23. April 2024 - X ZR 58/23 Rn. 21). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours) und gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im Oktober 2020.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_18

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf eine erhebliche Beeinträchtigung im Streitfall jedoch nicht schon deshalb bejaht werden, weil die Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt worden ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_19

Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_20

III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_21

Die Beklagte ist schon deshalb zur vollständigen Erstattung des Reisepreises verpflichtet, weil sie dies dem Kläger mit Schreiben vom 22. September 2020 verbindlich zugesagt hat.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_22

1. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

Heute bestätigen wir die vollständige Erstattung der von Ihnen geleisteten Zahlungen zu Ihrer Reise, welche während der Corona-Beschränkungen nicht durchgeführt werden konnte. Wir bitten Sie die Verzögerung hinsichtlich der Erstattung zu entschuldigen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_23

2. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht und auch das Berufungsgericht in seiner Hilfserwägung zutreffend ausgeführt hat, ist diesem Schreiben aus Empfängersicht zu entnehmen, dass sich die Beklagte zur vollständigen Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_24

Dass das Schreiben nach dem Vorbringen der Beklagten nur für Reisende bestimmt war, die vor der Absage der Reise nicht zurückgetreten waren, und nur irrtümlich an den Kläger versandt worden ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Umstand geht aus dem Schreiben nicht hervor und war für den Kläger auch nicht aus anderen Gründen erkennbar. Eine unverzügliche Anfechtung ist, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, nicht vorgetragen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_25

3. Der Senat kann abschließend über diese Frage entscheiden, weil zusätzliche oder abweichende Feststellungen nicht in Betracht kommen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_26

Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts hat sich der Kläger bereits in erster Instanz auf das Schreiben vom 22. September 2020 berufen. Wie die Revision aufzeigt, hat die Beklagte zwar abweichend von den Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Schreiben Stellung genommen. Ihre in der Klageerwiderung erhobenen Einwendungen sind aus den oben dargelegten Gründen aber rechtlich nicht erheblich.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-60-22#rd_27

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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