Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2024

BGH Beschluss vom 17.12.2024 – 5 StR 674/24

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:171224B5STR674.24.0

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 3. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-17/5-str-674-24#rd_1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-17/5-str-674-24#rd_2

Die gegen die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin (§ 472 Abs. 1 StPO, § 74 JGG) gerichtete sofortige Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Die notwendigen Auslagen der Nebenklage können einem wegen eines Tötungsdelikts verurteilten Jugendlichen aus erzieherischen Gründen auferlegt werden, um ihm vor Augen zu führen, dass durch seine Tat auch Angehörige betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 StR 314/18 Rn. 5 mwN).

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner