Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2024

BGH Beschluss vom 20.11.2024 – 2 ARs 306/24

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:201124B2ARS306.24.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anträge des Verurteilten auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO und auf hilfsweise Beiordnung seines Wahlverteidigers werden abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-20/2-ars-306-24#rd_1

Der Verurteilte ist durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die derzeit in der Justizvollzugsanstalt Heimsheim vollstreckt wird. Gegen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wendet er sich mit verschiedenen Einwendungen und beantragt, für seine „Klage“ die „Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH gem. § 13a StPO“.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-20/2-ars-306-24#rd_2

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 13a StPO (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 ARs 177/20, NStZ-RR 2020, 320) liegen hier ersichtlich nicht vor. Es fehlt im Geltungsbereich der Strafprozessordnung (§§ 7 ff. StPO) nicht an einem zuständigen Gericht, da das Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim – für Entscheidungen im Sinne von § 462a Abs. 1 StPO wie auch für vollzugsrechtliche Angelegenheiten gemäß § 110 StVollzG zuständig ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-20/2-ars-306-24#rd_3

Die für diesen Antrag auf Gerichtsstandbestimmung begehrte Beiordnung seines Wahlverteidigers kommt angesichts der von vornherein fehlenden Erfolgsaussicht seines Hauptantrags nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 5 AR (VS) 89/19 Rn. 1).

Menges RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubsgehindert zu unterschreiben. Zeng
Menges
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