Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2024

BGH Urteil vom 15.10.2024 – X ZR 121/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:151024UXZR121.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 11. Mai 2022 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 026 316 (Streitpatents), das aus einer Stammanmeldung vom 28. Oktober 2011 hervorgegangen ist, eine französische Priorität vom 5. November 2010 beansprucht und eine Gelenkschelle betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_2

Patentanspruch 1, auf den sieben Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

Collier de serrage comprenant une ceinture (10) ayant deux portions de ceinture (12, 13) présentant chacune une première extrémité (12A, 13A) munie d'une patte de serrage (14, 15) et une deuxième extrémité (12B, 13B) munie d'un organe d'assemblage (16, 17), les organes d'assemblage étant aptes à coopérer entre eux pour assembler lesdites deuxièmes extrémités de manière amovible, les pattes de serrage présentant chacune un perçage (14A, 15A) et le collier comportant en outre une vis (18), dont le fût (18A) traverse ces perçages et qui est retenue par rapport aux pattes de serrage pour provoquer leur déplacement relatif par vissage afin de serrer le collier alors que les deuxièmes extrémités sont assemblées, caractérisé en ce qu'il comporte un pont (324') qui est disposé entre les pattes de serrage (14, 15), qui forme un élément distinct des portions de ceinture et qui comporte deux pattes de fixation (325', 325"), disposées entre les pattes de serrage, les pattes de fixation (325', 325") étant disposées du côté interne desdites pattes de serrage (14, 15), les pattes de fixation (325', 325") étant pourvues chacune d'un perçage (325'A, 325"A) à travers lequel passe également le fût (18A) de la vis, le pont (324') étant déformable sous l'effet de l'effort de serrage du collier lors du déplacement des pattes de serrage l'une par rapport à l'autre.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_3

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit sechs Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_4

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die vollständige Nichtigerklärung anstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und begehrt mit ihrer Anschlussberufung die vollständige Abweisung der Klage. Ergänzend verteidigt sie das Streitpatent in den Fassungen der erstinstanzlichen Hilfsanträge 3 und 4.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_5

Beide Rechtsbehelfe sind zulässig, aber unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_6

I. Das Streitpatent betrifft eine Klemmschelle.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_7

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Klemmschellen bekannt, bei denen zwei Ringhälften auf der einen Seite durch Einhaken oder dergleichen verbunden und auf der gegenüberliegenden Seite mittels einer Schraube zusammengeschlossen werden können.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_8

Bei einer bekannten Ausführungsform könne die Schelle auf dem zu umspannenden Objekt montiert werden, ohne dass die Schraube gelöst werden müsse; die zweiten Enden der Ringhälften müssten aber richtig zueinander positioniert werden, was sich oft als schwierig herausstelle (Abs. 2 f.). Eine andere Schelle könne nicht um das zu umspannende Objekt montiert werden, während die Klemmschraube angebracht sei (Abs. 4 f.). Bei einer weiteren Schelle sei es erforderlich, Distanzstücke zwischen den Enden zu verwenden (Abs. 6).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_9

2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Schelle bereitzustellen, die eine einfache Montage ohne Lösen der Schraube ermöglicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_10

3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Schelle vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (das zusätzliche Merkmal nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 ist hervorgehoben):

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_11
1 Collier de serrage comprenant Klemmschelle, umfassend
1.1 une ceinture (10) ayant deux portions de ceinture (12, 13) einen Ring (10) mit zwei Ringabschnitten (12, 13),
1.2 [6] eine Schraube (18),
1.3 [8] eine Brücke (324').
2 présentant chacune une première extrémité (12A, 13A) munie d'une patte de serrage (14, 15) Die Ringabschnitte weisen jeweils ein erstes Ende (12A, 13A) auf, das mit einer Klemmlasche (14, 15) versehen ist,
3 et une deuxième extrémité (12B, 13B) munie d'un organe d'assemblage (16, 17), und ein zweites Ende (12B, 13B), das mit einem Verbindungselement (16, 17) versehen ist.
4 les organes d'assemblage étant aptes à coopérer entre eux pour assembler lesdites deuxièmes extrémités de manière amovible. Die Verbindungselemente sind geeignet, miteinander zusammenzuwirken, um die zweiten Enden lösbar zu verbinden.
5 les pattes de serrage présentant chacune un perçage (14A, 15A) Die Klemmlaschen weisen jeweils eine Bohrung (14A, 15A) auf.
6 et le collier comportant en outre une vis (18), dont le fût (18A) traverse ces perçages Der Schaft (18A) der Schraube (18) durchquert die Bohrungen der Klemmlaschen.
7 et qui est retenue par rapport aux pattes de serrage pour provoquer leur déplacement relatif par vissage afin de serrer le collier alors que les deuxièmes extrémités sont assemblées, caractérisé en ce Die Schraube (18) wird in Bezug zu den Klemmlaschen gehalten, um ihre relative Bewegung durch Schrauben hervorzurufen, um die Klemmschelle festzuziehen, während die zweiten Enden verbunden sind.
8 qu'il comporte un pont (324') qui est disposé entre les pattes de serrage (14, 15), Die Brücke (324') ist zwischen den Klemmlaschen (14, 15) angeordnet,
9 qui forme un élément distinct des portions de ceinture bildet ein von den Ringabschnitten getrenntes Element,
10 et qui comporte deux pattes de fixation (325', 325"), disposées entre les pattes de serrage, umfasst zwei Befestigungslaschen (325', 325"), die zwischen den Klemmlaschen angeordnet sind, und
13 le pont (324') étant déformable sous l'effet de l'effort de serrage du collier lors du déplacement des pattes de serrage l'une par rapport à l'autre, ist unter der Wirkung der Kraft des Festziehens der Klemmschelle bei der Bewegung der Klemmlaschen zueinander verformbar.
11 les pattes de fixation (325', 325") étant disposées du côté interne desdites pattes de serrage (14, 15), Die Befestigungslaschen (325', 325") sind auf der Innenseite der Klemmlaschen (14, 15) angeordnet,
11.1 entre ses joues latérales sur les côtés internes desdites pattes des serrage, zwischen deren Seitenwangen auf den Innenseiten der Klemmlaschen, und
12 les pattes de fixation (325', 325") étant pourvues chacune d'un perçage (325'A, 325"A) à travers lequel passe également le fût (18A) de la vis. jeweils mit einer Bohrung (325'A, 325"A) versehen, durch die auch der Schaft (18A) der Schraube hindurchgeht.
12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_12

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_13

a) Eine Klemmschelle im Sinne von Merkmal 1 ist eine Vorrichtung, die einen rohrförmigen Körper entlang seines gesamten Umfangs umgreifen und durch Aufbringen einer Klemmkraft fixiert werden kann.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_14

aa) Die Beschreibung des Streitpatents erläutert nicht ausdrücklich, was unter einer Klemmschelle zu verstehen ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_15

Aus dem Wortlaut und aus der Funktion, die den beispielhaft geschilderten Vorrichtungen zukommt, ergibt sich, dass die Schelle geeignet sein muss, den gesamten Umfang eines rohrförmigen Körpers zu umgreifen und sie durch Aufbringen einer Klemmkraft zu fixieren.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_16

bb) Aus Merkmal 7, wonach die Schraube (18) geeignet sein muss, die Klemmschelle festzuziehen, und aus Merkmal 13, wonach die Brücke (324') durch das Festziehen der Klemmschelle verformbar ist, ergibt sich, dass es möglich sein muss, auf die beiden Klemmlaschen (14, 15) eine gewisse Kraft auszuüben. Wie groß diese Kraft ist, legt Patentanspruch 1 nicht fest.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_17

cc) Patentanspruch 1 enthält ferner keine Festlegungen dazu, ob auch auf den rohrförmigen Körper eine Kraft aufzubringen ist und wie groß diese gegebenenfalls sein muss.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_18

Den Begriffen "Klemmschelle" und "collier de serrage" ist allenfalls zu entnehmen, dass es möglich sein muss, eine gewisse Kraft aufzubringen. Aus ihnen ergibt sich aber nicht, dass diese Kraft nicht nur auf einzelne Bestandteile der Schelle wirken muss, sondern auch auf den Körper, den sie umfängt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_19

b) Die geschützte Schelle besteht gemäß Merkmal 1.1 aus zwei Ringabschnitten, die gemäß den Merkmalen 2 und 3 jeweils ein Verbindungselement und eine Klemmlasche aufweisen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_20

aa) Die Verbindungselemente ermöglichen es gemäß Merkmal 4, die betreffenden Enden der beiden Ringabschnitte lösbar miteinander zu verbinden. Aus dem Wortlaut, der den Verbindungselementen zukommenden Funktion und aus der Gegenüberstellung zu den Merkmalen 5 bis 7 ergibt sich, dass diese Verbindung ohne Hinzufügen zusätzlicher Mittel wie etwa einer Schraube oder dergleichen möglich sein muss.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_21

Die Merkmale 3 und 4 lassen zwar offen, mit welchen Mitteln die Verbindung erfolgt. Aus der Festlegung in Merkmal 4, wonach die Verbindungselemente geeignet sind, miteinander zusammenzuwirken (à coopérer entre eux), um die zweiten Enden lösbar zu verbinden, ergibt sich aber, dass es möglich sein muss, eine Verbindung allein mit Hilfe der Verbindungselemente herzustellen, mit denen die Enden der beiden Ringabschnitte versehen sind. Dieser Vorgabe ist nicht genügt, wenn eine Verbindung nur dadurch hergestellt werden kann, dass zwei zusammengefügte Verbindungselemente durch ein hinzugefügtes Teil wie etwa eine Schraube fixiert werden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_22

bb) Die Klemmlaschen können gemäß den Merkmalen 5 bis 7 mittels einer Schraube aufeinander zubewegt werden, um die Klemmschelle festzuziehen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_23

Hierzu weisen beide Klemmlaschen gemäß Merkmal 5 jeweils eine Bohrung auf, die der Schaft der Schraube gemäß Merkmal 6 durchquert. Merkmal 7 sieht eine Haltevorrichtung vor, die die erforderliche Relativbewegung ermöglicht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_24

c) Die in den Merkmalen 8 bis 13 spezifizierte Brücke hat die Funktion, die Montage zu erleichtern.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_25

aa) Nach der Beschreibung des Streitpatents bildet die Brücke ein Gelenk zwischen den beiden Ringabschnitten, das ein relatives Ausschlagen eines Abschnitts in nicht gewollte Richtungen verhindert. Dies führe dazu, dass die Verbindungselemente zueinander ausgerichtet bleiben, ohne sich in Axialrichtung der Schelle zu versetzen (Abs. 9).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_26

bb) Diese Anforderung hat in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_27

(1) Bei den Ausführungsbeispielen, die in den Figuren 1 bis 15 des Streitpatents dargestellt sind, werden die genannten Wirkungen erreicht, indem die Brücke die beiden Ringabschnitte miteinander verbindet. Hierzu ist die Brücke nach Art eines Gelenks ausgestaltet, das die beiden Klemmlaschen (14, 15) auf Abstand hält, aber eine Annäherung ermöglicht (Abs. 33).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_28

In dem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 und in den Figuren 1, 2 und 5 dargestellten Ausführungsbeispiel ist die Brücke fest mit den beiden Ringabschnitten verbunden und einstückig mit diesen ausgebildet (Abs. 36).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_29

Die Figuren 6 bis 15 zeigen Varianten dieser Ausführungsform, bei denen die Brücke zum Teil abweichend ausgestaltet, aber ebenfalls fest mit beiden Ringabschnitten verbunden ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_30

(2) Bei dem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 16 dargestellten Ausführungsbeispiel ist die Brücke hingegen nur an einer Klemmlasche (14) befestigt. Auf der gegenüberliegenden Seite weist sie eine Befestigungslasche (325) mit einer Bohrung (325A) auf, durch die die Schraube (18) hindurchgeführt werden kann (Abs. 64).

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_31

(3) Bei dem in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 17 und 18 dargestellten Ausführungsbeispiel bildet die Brücke ein von beiden Ringabschnitten getrenntes Element (Abs. 65).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_32

Diese Brücke weist zwei Befestigungslaschen (325', 325'') mit jeweils einer Bohrung (325'A, 325''A) auf. Die Brücke ist so angeordnet, dass der Schaft (18A) der Schraube (18) durch beide Bohrungen (325'A, 325''A) hindurchgeht. Wie bei dem Beispiel aus Figur 16 kann die Bohrung (15A) der Klemmlasche (15) auch hier mit einem Bund (315B) versehen sein (Abs. 65).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_33

In den Figuren 16 und 17 sind die Befestigungslaschen (325, 325', 325'') so ausgerichtet, dass sie zu den Klemmlaschen (14, 15) parallel sind, wenn die Brücke mit den Ringabschnitten verbunden ist. Überdies sind die Befestigungslaschen der Brücke auf der Innenseite der Klemmlaschen (14, 15) angeordnet (Abs. 66).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_34

(4) Patentanspruch 1 knüpft mit den Merkmalen 8 bis 12 an das in Figur 17 dargestellte Ausführungsbeispiel an und sieht zwingend vor, dass die Brücke als von den Ringabschnitten getrenntes Bauteil mit zwei Befestigungslaschen ausgebildet ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_35

Damit ist eine feste Verbindung zwischen der Brücke und den beiden Ringhälften, die ein Verschieben der Ringe in Axialrichtung verhindert, ausgeschlossen. Als anderes Mittel, das diese Funktion bei dem in Figur 17 gezeigten Beispiel übernehmen kann, kommt allenfalls die Anordnung der beiden Befestigungslaschen zwischen Seitenwangen der ihnen zugeordneten Klemmlasche in Betracht. Eine solche Ausgestaltung ist in der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 jedoch nicht zwingend vorgesehen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_36

Vor diesem Hintergrund kann den oben wiedergegebenen allgemeinen Ausführungen zur Funktion der Brücke (Abs. 9) entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht entnommen werden, dass eine nach den Merkmalen 8 bis 12 ausgestaltete Brücke zwingend so ausgestaltet sein muss, dass sie ein Verschieben der beiden Ringe in axialer Richtung verhindert.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_37

Durch den Verzicht auf diese Funktion weist die geschützte Schelle zwar eine Eigenschaft auf, die das Streitpatent bei der Beschreibung des Standes der Technik als nachteilhaft kritisiert. Aus dem Umstand, dass Patentanspruch 1 die in der Beschreibung geschilderten Mittel zur Überwindung dieses Nachteils nicht zwingend vorsieht, ergibt sich aber, dass das Streitpatent diesen Nachteil trotz der in der Beschreibung geäußerten Kritik in Kauf nimmt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_38

(5) Aus den auf die Figuren 16 und 17 bezogenen Ausführungen, wonach die Befestigungslaschen (325, 325', 325'') so ausgerichtet sind, dass sie zu den Klemmlaschen (14, 15) parallel sind, ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_39

Auch diese Anforderung hat in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_40

d) Aus der in Merkmal 8 definierten Vorgabe, dass die Brücke zwischen den Klemmlaschen (14, 15) angeordnet ist, ergibt sich, dass die Brücke einen zwischen den beiden Klemmlaschen liegenden Raum zumindest teilweise ausfüllen muss.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_41

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist damit nicht festgelegt, dass sich die Brücke nur innerhalb dieses Zwischenraums erstrecken darf, wie dies in Figur 17 dargestellt ist.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_42

Die Funktion der Brücke besteht nach Patentanspruch 1 im Wesentlichen darin, die beiden Klemmlaschen auf Abstand zueinander zu halten, solange die Schraube (18) nicht festgezogen ist. Für diese Funktion ist nicht ausschlaggebend, ob und in welchem Umfang sich die Brücke über den Bereich zwischen den beiden Klemmlaschen hinaus erstreckt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_43

Eine Bestätigung für dieses Verständnis bildet Merkmal 10, das zusätzlich zu Merkmal 8 festlegt, dass die Befestigungslaschen (325, 325') zwischen den Klemmlaschen angeordnet sein müssen. Diese Festlegung wäre entbehrlich, wenn sich schon aus Merkmal 8 ergäbe, dass die Brücke insgesamt in diesem Bereich angeordnet sein muss.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_44

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_45

Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Die Stammanmeldung sehe zwar eine Verbindung der Brücke mit den Ringabschnitten vor, spezifiziere die Art dieser Verbindung aber nicht näher. Deshalb führe die Festlegung auf eine Verbindung durch eine Schraube zu einer Einschränkung. Eine Klemmschelle gemäß der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 halte die Klemmlaschen ferner schon im freien, nicht gespannten Zustand zueinander, wie dies in der Stammanmeldung vorgesehen sei. Deshalb sei die geschützte Erfindung auch so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_46

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei jedoch durch die japanische Patentanmeldung 2002-039442 (O5), das koreanische Gebrauchsmuster 20-2011-0002055 (O7) und die japanische Patentanmeldung Hei11-304052 (O12) jeweils vollständig offenbart. O7 gehöre zum relevanten Stand der Technik, weil das Streitpatent die Priorität der französischen Anmeldung 1 059 150 nicht wirksam in Anspruch nehme.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_47

Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand gehe ebenfalls nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Auch die damit geschützte Erfindung sei ausführbar offenbart.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_48

Dieser Gegenstand sei auch patentfähig. Eine Anordnung der Befestigungslaschen zwischen Seitenwangen auf den Innenseiten der Klemmlaschen sei weder in O5, O7 oder O12 noch in sonstigen Entgegenhaltungen offenbart und durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_49

III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Anschlussberufung stand.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_50

1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 in O5 vollständig offenbart ist.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_51

a) O5 betrifft ein Band zur Installation von Rohrleitungen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_52

aa) Nach der Beschreibung von O5 (deutsche Übersetzung: MK13) waren aus O12 Rohrbänder mit zwei separaten Bandstücken bekannt. Beide dieser Bandstücke sind an einem Ende vom Bolzen eines Spannschlosses gestützt. Ein Bandstück ist so ausgestaltet, dass das zu installierende Rohr darauf abgelegt werden kann. Danach kann es am freien Ende mit dem zweiten Bandstück durch Einrasten oder dergleichen verbunden werden (MK13 Abs. 2).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_53

Das Herstellen dieser Verbindung kann Schwierigkeiten bereiten, weil das zweite Bandstück durch eine Kreisbewegung um die Bolzenachse herum in die gewünschte Position gebracht werden muss und hierfür nicht immer genügend Platz zur Verfügung steht (MK13 Abs. 4).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_54

bb) Zur Verbesserung schlägt O5 vor, die beiden Bandstücke so anzuordnen, dass sie durch Drücken des zweiten Bandstücks in Richtung des ersten miteinander verbunden werden können (MK13 Abs. 6).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_55

Ein Ausführungsbeispiel ist unter anderem in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 dargestellt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_56

Die beiden Bandstücke (11, 12) weisen jeweils ein Befestigungsstück (13) mit einem Bolzenloch (14) auf, über das sie mittels eines Bolzens und einer Mutter mit nach unten hängenden Haltestücken (4) eines hängend befestigten Spannschlosses (1) verbunden sind. Am gegenüberliegenden Ende der Bandstücke sind ein Rastvorsprung (31) bzw. ein Rastaufnahmeloch (32) ausgebildet, die zusammen ein Schnapprastmittel (30) bilden. Zum Herstellen der Verbindung werden die freien Enden durch Drücken des Bandstücks (12) von der Vorderseite in Biegerichtung in Bezug auf das Bandstück (11) aufeinander zubewegt (MK13 Abs. 9).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_57

Das Bolzenloch (14) im Bandstück (12) weist einen größeren Durchmesser auf als der zur Verbindung eingesetzte Bolzen. Zumindest ist im Bolzenloch (14) ein vertikaler Spalt angebracht, so dass das Bandstück (12) in Biegerichtung verschwenkt werden kann (Abs. 16). Um diese Schwenkbewegung zu ermöglichen, weist der Bolzenschaft einen runden Abschnitt (23) auf (MK13 Abs. 21).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_58

Nach dem Verbinden mittels des Schnapprastmittels (30) wird die Mutter (25) festgeschraubt (MK13 Abs. 21).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_59

b) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1.1 bis 7 und 9 bis 12 offenbart.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_60

c) Zu Recht hat das Patentgericht die Merkmale 1, 8 und 13 ebenfalls als offenbart angesehen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_61

aa) In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob das in O5 offenbarte Band eine Klemmkraft auf ein damit installiertes Rohr ausübt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_62

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist eine solche Klemmkraft zur Verwirklichung von Merkmal 1 nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn eine Klemmkraft auf Bestandteile der Schelle ausgeübt wird. Diese Wirkung ist in O5 offenbart.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_63

bb) Merkmal 8 ist in O5 offenbart, weil das Spannschloss (1) eine Brücke im Sinne von Merkmal 1.3 bildet und weil die zum Spannschloss gehörenden Haltestücke (4) zwischen den Befestigungsstücken (13) der beiden Bandstücke (11, 12) angeordnet sind.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_64

(1) Wie bereits oben dargelegt wurde, muss eine Brücke im Sinne von Merkmal 1.3 nicht zwingend so ausgestaltet sein, dass sie ein relatives Ausschlagen eines Abschnitts in nicht gewollte Richtungen verhindert. Vielmehr genügt es, wenn die Brücke eine Verbindung zwischen den beiden Ringabschnitten herstellt, die die Merkmale 8 bis 13 erfüllt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_65

Für die Offenbarung von Merkmal 8 ist deshalb ausreichend, dass die Brücke ein Bauteil bildet, das sich von der Innenseite der einen Klemmlasche bis zur Innenseite der anderen Klemmlasche erstreckt. Diesen Anforderungen genügt das in O5 offenbarte Spannschloss (1) mit den beiden Haltestücken (4).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_66

(2) Dass sich das Spannschloss (1) über den Bereich zwischen den beiden Befestigungsstücken (13) hinaus erstreckt, ist unerheblich.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_67

Wie ebenfalls bereits oben dargelegt wurde, steht Merkmal 8 einer solchen Ausgestaltung nicht entgegen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_68

cc) Merkmal 13 ist in O5 offenbart, weil die beiden Haltestücke (4) bei einem Festziehen der Mutter (25) zusammengedrückt werden können und sich dabei verformen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_69

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die oben wiedergegebene Figur 5 eine Verformung der Haltestücke (4) zeigt und ob ein weiteres Festziehen der Mutter (25) nach dem Verrasten der beiden Bandstücke (11, 12) vorgesehen ist.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_70

Zur Offenbarung von Merkmal 13 reicht aus, dass es möglich ist, die Mutter (25) so weit festzuziehen, dass sich die beiden Haltestücke (4) aufeinander zubewegen und damit verformen. Diese Eignung ist bei der Ausgestaltung nach den Figuren 4 und 5 gegeben.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_71

Zum Festziehen der Mutter (25) weist der mit ihr zusammenwirkende Bolzen einen Gewindeabschnitt (22) auf (Abs. 15). Dieser Abschnitt erstreckt sich in Figur 4 ungefähr von der Mitte des Bolzens bis zu dessen Kopf (21). Deshalb kann die Mutter (25) so festgezogen werden, dass alle zwischen Bolzenkopf (21) und Mutter (25) liegenden Teile sich berühren. In dieser Position sind die Haltestücke (4) nach innen gebogen und damit verformt.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_72

2. Vor diesem Hintergrund hat das Patentgericht zu Recht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch in O12 vollständig offenbart ist.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_73

a) Wie bereits im Zusammenhang mit O5 dargelegt wurde, offenbart O12 ein Band zur Installation von Rohrleitungen, das sich von dem in O5 offenbarten Band im Wesentlichen dadurch unterscheidet, dass das zweite Bandstück zum Verrasten der beiden Teile um die Achse des Verbindungsbolzens verschwenkt werden muss.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_74

Diese Funktionsweise ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_75

b) Damit offenbart O12 ebenso wie O5 alle Merkmale von Patentanspruch 1.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_76

Dass die Bandstücke nicht gegen ein Verschwenken in der in Figur 2 dargestellten Richtung gesichert sind, ist unerheblich, weil Patentanspruch 1 eine solche Ausgestaltung aus den oben dargelegten Gründen nicht zwingend vorgibt.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_77

3. Für O7 gilt nichts anderes.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_78

a) Zu Recht und insoweit nicht angegriffen hat das Patentgericht entschieden, dass die im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlichte Entgegenhaltung O7 zum Stand der Technik gehört, weil die Anmeldung, deren Priorität das Streitpatent in Anspruch nimmt, eine Brücke, die ein von beiden Ringabschnitten getrenntes Element bildet, nicht offenbart.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_79

b) O7 beschreibt als Stand der Technik eine Rohrschelle, die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt ist.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_80

c) Diese Rohrschelle weist in allen insoweit wesentlichen Punkten denselben Aufbau auf wie die in O5 und O12 offenbarten Bänder und nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 deshalb ebenfalls vorweg.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_81

IV. Zu Recht hat das Patentgericht das Streitpatent in der Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 2 als rechtsbeständig angesehen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_82

1. Nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um das bereits oben aufgeführte Merkmal 11.1 ergänzt werden.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_83

a) Dieses Merkmal wird nachfolgend zusammen mit Merkmal 11 nochmals wiedergegeben:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_84
11 les pattes de fixation (325', 325") étant disposées du côté interne desdites pattes de serrage (14, 15), Die Befestigungslaschen (325', 325") sind auf der Innenseite der Klemmlaschen (14, 15) angeordnet,
11.1 entre ses joues latérales sur les côtés internes desdites pattes des serrage zwischen deren Seitenwangen auf den Innenseiten der Klemmlaschen
85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_85

b) Die Anordnung der beiden Befestigungslaschen (325', 325'') zwischen Seitenwangen auf den Innenseiten der Klemmlaschen eröffnet die Möglichkeit, die Laschen gegen ein Verschwenken zu sichern und damit das in der Beschreibung als nachteilhaft bezeichnete relative Ausschlagen eines Abschnitts in nicht gewollte Richtungen zu verhindern. Diese Wirkung kann erzielt werden, wenn der Abstand zwischen den beiden Seitenwangen nur geringfügig größer ist als die Breite der dazwischen angeordneten Klemmlasche.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_86

Merkmal 11.1 schreibt allerdings nicht zwingend vor, dass die genannten Abmessungen in dieser Weise aufeinander abgestimmt sind. Zu dem damit verteidigten Gegenstand gehören mithin auch Ausgestaltungen, bei denen eine Lasche verschwenkt werden kann, obwohl sie zwischen zwei Seitenwangen angeordnet ist. Merkmal 11.1 ist dennoch nicht bedeutungslos, weil es wie bereits dargelegt die Möglichkeit schafft, ein Verschwenken durch geeignete Ausgestaltung der Seitenwangen und der Laschen zu verhindern.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_87

2. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_88

a) Der Inhalt einer Patentanmeldung ist anhand der Gesamtheit der eingereichten Unterlagen zu ermitteln.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_89

Der Inhalt der Anmeldung ist folglich nicht auf den Gegenstand der darin formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 Rn. 21 - Wundbehandlungsvorrichtung). Eine unzulässige Erweiterung liegt demgegenüber vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 109/19, GRUR 2022, 554 Rn. 39 - Procalcitonin-Schwellenwert).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_90

b) Im Streitfall ist deshalb nicht ausschlaggebend, dass der in der Stammanmeldung formulierte Anspruch 1 zusätzlich zur erteilten Fassung die mit f und g bezeichneten Merkmale vorsieht, wonach die Brücke die ersten Enden der beiden Ringabschnitte verbindet und in freiem, nicht gespanntem Zustand der Schelle die Klemmlaschen zueinander hält.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_91

Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Ausgestaltung ohne die Merkmale f und g in der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_92

c) Diese Voraussetzung ist erfüllt.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_93

Wie bereits oben dargelegt wurde, greift die erteilte Fassung des Streitpatents in den Merkmalen 9 bis 12 die Ausgestaltung auf, wie sie in den Figuren 17 und 18 des Streitpatents dargestellt ist.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_94

Diese Figuren und die hierauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung sind bereits in der Stammanmeldung (O2) enthalten. Bereits dort wird diese Ausgestaltung ausdrücklich als Abwandlung (Variante) bezeichnet (O2 S. 6 Z. 14 f.).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_95

Auch diese Ausgestaltung gehört mithin zum Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung, und zwar unabhängig davon, ob sie die Merkmale f und g aufweist.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_96

3. Eine Klemmschelle mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 und dem zusätzlichen Merkmal 11.1 ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ebenfalls als zur Erfindung gehörend offenbart.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_97

a) Allerdings erwähnt die Beschreibung der Stammanmeldung - ebenso wie die Beschreibung des Streitpatents - die Anordnung einer Befestigungslasche zwischen Seitenwangen einer Klemmlasche nur in Zusammenhang mit dem in Figur 16 dargestellten Ausführungsbeispiel, das die Merkmale 10 bis 12 nicht verwirklicht.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_98

Nach der Beschreibung ist bei dem in Figur 16 dargestellten Beispiel die Spannlasche (15) mit einem Gewindebund (315B) verbunden. Dieser Bund ragt auf der Innenseite der Lasche (15) zwischen ihren Seitenwangen heraus. Der Durchmesser der Bohrung (325A) ist an den Außendurchmesser des Bundes angepasst, so dass der Bund in die Bohrung (325A) eingesetzt wird, wenn die Bohrungen (325A, 15A) ausgerichtet sind (O2.1 S. 16 Z. 25-30; O1.1 Abs. 64, S. 9 oben).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_99

Die zeichnerische Darstellung in der (bereits oben wiedergegebenen) Figur 16 steht damit in Einklang. Sie lässt erkennen, dass eine seitliche Wandung der Spannlasche (15) sich über den Rand des Gewindebundes (315B) hinaus in Richtung der Brücke (324) erstreckt.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_100

Daraus ergibt sich, dass die Spannlasche (15) in montiertem Zustand zwischen den beiden Seitenwangen angeordnet sein muss. Würde sie auf den Seitenwangen aufliegen, könnte der Bund (315B) nicht in die Bohrung (325A) eingesetzt werden.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_101

b) In den Ausführungen zu den Figuren 17 und 18 sind Seitenwangen auf den Innenseiten einer Klemmlasche nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber - noch - hinreichend deutlich, dass beide Spannlaschen (15, 14) solche Seitenwangen aufweisen und dass die Befestigungslaschen (325', 325'') zwischen diesen angeordnet sind.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_102

In Bezug auf Figur 17 wird ausgeführt, dass der Steg (324') eine Lasche (325') aufweist, die der Lasche (325) in Figur 16 entspricht, dass eine zweite Befestigungslasche (325'') vorhanden ist und dass die Bohrung (15A) ebenso wie in Figur 16 mit einem Bund versehen sein kann (O2.1 S. 17 Z. 7-15).

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_103

Die zeichnerische Darstellung der Spannlasche (15) in Figur 17 stimmt mit derjenigen in Figur 16 überein. Auch in Figur 17 ist mithin eine Seitenwange zu erkennen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_104

Die Spannlasche (14) ist in Figur 17 im Wesentlichen spiegelverkehrt zur Spannlasche (15) dargestellt. Auch sie lässt eine Seitenwange erkennen.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_105

In ihrer Gesamtheit ist diesen Offenbarungsstellen hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Befestigungslaschen (325', 325'') in Figur 17 in gleicher Weise angeordnet sind wie die Befestigungslasche (325) in Figur 16. Damit ist Merkmal 11.1 als zur Erfindung gehörend offenbart.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_106

c) Ob in den Figuren 16 und 17 eine Verdrehsicherung der nicht fest mit der Brücke verbundenen Ringabschnitte offenbart ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_107

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist eine solche Ausgestaltung in Merkmal 11.1 nicht zwingend vorgesehen. Es genügt, wenn Seitenlaschen vorhanden sind, die eine gegen Verdrehung sichernde Ausgestaltung ermöglichen. Dieser Anforderung werden die in den Figuren 16 und 17 offenbarten und in der Beschreibung zu Figur 16 erwähnten Seitenwangen gerecht.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_108

4. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_109

Die von der Berufung behandelte Frage, ob das Streitpatent erkennen lässt, wie die Seitenwangen und die Befestigungslaschen beschaffen sein müssten, um eine Verdrehsicherheit zu erreichen, ist schon deshalb unerheblich, weil Merkmal 11.1 eine solche Ausgestaltung nicht zwingend erfordert.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_110

Unabhängig davon leuchtet auch ohne diesbezügliche Erläuterungen ein, dass eine zwischen zwei Seitenwangen angeordnete Lasche gegen Verdrehung gesichert ist, wenn der seitliche Abstand zu beiden Seitenwangen hinreichend klein ist.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_111

5. Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_112

a) Entgegen der Auffassung der Berufung ist der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand durch die US-Patentanmeldung 2005/0253380 (O9) weder vorweggenommen noch nahegelegt.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_113

aa) O9 befasst sich mit verformbaren mechanischen Rohrkupplungen.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_114

Nach der Beschreibung von O9 ist die Installation solcher Kupplungen mühsam und zeitaufwändig, weil die Kupplung zunächst zerlegt und dann wieder zusammengebaut werden müsse (Abs. 5 f.).

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_115

Zur Verbesserung schlägt O9 vor, verformbare Segmente einzusetzen, deren Krümmung sich beim Festziehen an die Form der Rohrelemente anpasst (Abs. 7 f.).

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_116

Eines der Ausführungsbeispiele ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 26 dargestellt.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_117

Bei diesem Beispiel ist zwischen den Kupplungselementen (312, 314) auf einer Seite ein Abstandshalter (310) angeordnet, der ein Federelement umfasst (Abs. 63).

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_118

bb) Damit fehlt es jedenfalls an einer Offenbarung der Merkmale 3 und 4.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_119

Wie bereits oben dargelegt wurde, müssen die Verbindungselemente im Sinne der Merkmale 3 und 4 so ausgestaltet sein, dass eine Verbindung ohne Hinzufügen zusätzlicher Mittel wie einer Schraube oder dergleichen möglich ist.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_120

Bei der in O9 offenbarten Vorrichtung wird als Verbindungsmittel auf beiden Seiten der Kupplung eine Schraube mit zugehöriger Mutter eingesetzt.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_121

cc) Eine Anregung, eine der beiden Verbindungen ohne zusätzliche Teile zu realisieren, ist ausgehend von O9 nicht ersichtlich.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_122

b) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass eine Ausgestaltung nach Merkmal 11.1 auch ausgehend von O5, O12 und O7 nicht nahelag.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_123

aa) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, ist Merkmal 11.1 in O5, O12 und O7 nicht offenbart.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_124

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ist eine Anordnung der Befestigungslaschen nach Maßgabe von Merkmal 11.1 bei den in O5, O12 und O7 offenbarten Bändern nicht schon deshalb naheliegend, weil Seitenwangen als Mittel zur Stabilisierung bei Klemmschellen zum Beispiel aus der internationalen Anmeldung WO 98/43010 (O10) bekannt waren.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_125

Nach den Feststellungen des Patentgerichts würde die Handhabung der in O5, O12 und O7 offenbarten Schellen erschwert, wenn die Innenseite der Klemmlaschen mit Seitenwangen versehen würde. Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellungen begründen.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_126

Ausgehend davon ist das Patentgericht zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass kein Anlass bestand, eine solche Ausgestaltung zu wählen, zumal eine Stabilisierung oder eine Verdrehsicherung gegebenenfalls durch Seitenwangen an der Außenseite der Klemmlaschen möglich ist.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_127

c) Ausgehend von O10 ergaben sich keine weitergehenden Anregungen.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_128

aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ausgehend von O10 Anlass bestand, die dort offenbarte Klemmschelle mit einer Brücke nach dem Vorbild von O5, O12 oder O7 zu versehen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, führte eine solche Abwandlung zu denselben Problemen, die gegen eine Verwirklichung von Merkmal 11.1 bei O5, O12 und O7 sprechen.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_129

bb) Die deutsche Offenlegungsschrift 101 53 029 (O11) offenbart eine Klemmschelle mit einem Abstützelement, das auf beiden Seiten an je einer nach innen gerichteten Wange anliegt (Figur 10).

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_130

Selbst wenn Anlass bestanden hätte, dieses Konstruktionsdetail auf die in O10 offenbarte Schelle zu übertragen, führte dies ebenfalls nicht zur Verwirklichung von Merkmal 11.1.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_131

Bei einer solchen Ausgestaltung läge das Abstützelement an jeder Klemmlasche jeweils nur an einer Wange an. Nach Merkmal 11.1 muss jede Befestigungslasche hingegen zwischen (mindestens) zwei Seitenwangen angeordnet sein. Ob die in O11 offenbarten Wangen überhaupt als Seitenwangen angesehen werden können, obwohl sie an der Oberseite der Klemmlaschen angeordnet sind, bedarf angesichts dessen keiner abschließenden Entscheidung.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_132

d) Aus der britischen Patentanmeldung 2 094 385 (O16) ergeben sich schon deshalb keine weitergehenden Anregungen, weil diese Seitenwangen nur an der Außenseite der Klemmlaschen offenbart.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_133

e) Weitergehende Anregungen ergeben sich auch nicht ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 197 23 283 (O8).

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_134

aa) O8 befasst sich mit der Verbindung von zwei voneinander beabstandeten und mit zumindest einem Spannelement (12) miteinander verbindbaren Flanschen.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_135

Nach der Beschreibung von O8 besteht bei solchen Verbindungen die Gefahr, dass die Flansche wegen der großen Spannkräfte aus ihrer parallel zueinander angeordneten Ideallage in Richtung zueinander gebogen und deformiert werden (Sp. 1 Z. 19-23).

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_136

Zur Verbesserung schlägt O8 vor, zwischen den Flanschen eine Stützeinlage anzuordnen (Sp. 2 Z. 4-10).

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_137

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_138

Die zwischen den Flanschen (6, 7; 8, 9) angeordneten Stützeinlagen (17) stützen die Flanschenden gegen die Spannkraft der Spannelemente (12) ab (Sp. 4 Z. 67 bis Sp. 5 Z. 3).

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_139

bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts bilden die Stützeinlagen (17) eine Brücke im Sinne von Merkmal 1.3.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_140

Wie bereits oben dargelegt wurde, setzt Patentanspruch 1 weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 voraus, dass die Brücke ungewollte Bewegung der Ringabschnitte relativ zueinander verhindert.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_141

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es aber jedenfalls an einer Offenbarung der Merkmale 3 und 4.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_142

Wie oben dargelegt wurde, erfordern diese Merkmale, dass eine Verbindung ohne Hinzufügen zusätzlicher Mittel wie etwa einer Schraube oder dergleichen möglich sein muss.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_143

Bei dem in O8 offenbarten Ausführungsbeispiel wird auf beiden Seiten als Verbindungselement eine Schraube mit Mutter eingesetzt.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_144

dd) Die Ausführungen in O8, wonach die Flanschverbindung zumindest ein Spannelement aufweist, führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_145

Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob anstelle des zweiten Spannelements gegebenenfalls ein anderes Verbindungselement treten und wie dieses ausgestaltet werden soll.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_146

ee) Ob sich ausgehend von O8 die Anregung ergab, das zweite Spannelement gegebenenfalls durch ein Verbindungselement im Sinne der Merkmale 3 und 4 zu ersetzen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_147

Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, fehlte es jedenfalls an einer Anregung, das verbleibende Spannelement mit innen liegenden Seitenwangen im Sinne von Merkmal 11.1 zu versehen.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_148

Die Anordnung des Stützelements zwischen zwei Klemmlaschen entspricht im Kern der Anordnung des Spannschlosses zwischen zwei Befestigungsstücken, wie sie in O5, O12 und O7 offenbart ist. Folglich hätte eine Ergänzung um innen liegende Seitenwangen zu den Problemen geführt, die das Patentgericht im Zusammenhang mit den zuletzt genannten Entgegenhaltungen aufgezeigt hat. Damit fehlt es auch im vorliegenden Zusammenhang an einer Anregung zu einer Ausgestaltung gemäß Merkmal 11.1.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-10-15/x-zr-121-22#rd_149

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Marx
Rombach von Pückler