Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 11.09.2024 – I ZB 54/24

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:110924BIZB54.24.0

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 5. Zivilkammer - vom 15. Mai 2024 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-09-11/i-zb-54-24#rd_1

I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1), oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-09-11/i-zb-54-24#rd_2

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-09-11/i-zb-54-24#rd_3

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Feddersen Pohl

Schmaltz Wille