Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 14.08.2024 – VIII ZB 23/24

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:140824BVIIIZB23.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2024 (Kassenzeichen 780024132426) wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-08-14/viii-zb-23-24-2#rd_1

Mit Beschluss vom 7. Mai 2024 hat der Senat die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2024 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 12. Juni 2024 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-08-14/viii-zb-23-24-2#rd_2

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer als E-Mail eingelegten Erinnerung vom 26. Juni 2024.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-08-14/viii-zb-23-24-2#rd_3

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-08-14/viii-zb-23-24-2#rd_4

2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2024 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift trägt noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-08-14/viii-zb-23-24-2#rd_5

3. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-08-14/viii-zb-23-24-2#rd_6

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm