Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 18.06.2024 – I ZB 28/24

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:180624BIZB28.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 27. Februar 2024 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-18/i-zb-28-24#rd_1

1. Das gegen den genannten Beschluss des Beschwerdegerichts eingelegte, als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht statthaft. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2024 - I ZB 10/24, juris Rn. 2).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-18/i-zb-28-24#rd_2

2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Kostenansatzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-18/i-zb-28-24#rd_3

3. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-18/i-zb-28-24#rd_4

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Pohl Schmaltz
Odörfer Wille