Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2024

BGH Beschluss vom 27.03.2024 – 4 StR 261/23

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:270324B4STR261.23.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2023 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-27/4-str-261-23#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-27/4-str-261-23#rd_2

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-27/4-str-261-23#rd_3

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafrahmenwahl einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-27/4-str-261-23#rd_4

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Kammer hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB (ein Jahr bis 15 Jahre) zugrunde gelegt (UA S. 25). Das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 9 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) hat sie nicht geprüft, obwohl die rechtsfehlerfreien Erwägungen, mit denen sie ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB bejaht hat, hierzu Anlass gegeben hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 418/18, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 86 mwN). Die angeführten erheblich strafmildernden Umstände lassen es auch nicht als fernliegend erscheinen, dass die Kammer bei der veranlassten Prüfung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre. Da sie sich bei der Bemessung der Strafe ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat, kann überdies nicht ausgeschlossen werden, dass sie auf eine mildere Strafe erkannt hätte.“

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-27/4-str-261-23#rd_5

Dem tritt der Senat bei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-27/4-str-261-23#rd_6

Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Quentin Bartel Maatsch
Scheuß Momsen-Pflanz