Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2024

BGH Urteil vom 19.03.2024 – X ZR 33/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:190324UXZR33.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Leitsatz

Flüssigkeitszufuhrgerät Aus dem Umstand, dass eine Entgegenhaltung einen bestimmten Antriebsmechanismus als für eine Vielzahl von unterschiedlichen Vorrichtungen vorteilhaft bezeichnet, ergibt sich nicht ohne weiteres die Anregung, die angeführten Vorteile in abstrahierender Betrachtung auf ein einzelnes Konstruktionselement zurückzuführen und dieses isoliert auf andere Vorrichtungen zu übertragen.

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. November 2021 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 874 390 (Streitpatents), das am 23. März 2006 unter Inanspruchnahme zweier US-Prioritäten vom 28. März 2005 angemeldet worden ist und ein Flüssigkeitszufuhrgerät betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_2

Patentanspruch 1, auf den 17 Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

A fluid delivery device (200) comprising:

a fluid reservoir (230);

a plunger (236) received in said fluid reservoir (230);

a threaded drive rod (252) coupled to said plunger (236) to advance said plunger (236) in said fluid reservoir (230);

a drive wheel (256) coupled to said threaded drive rod (252);

characterized in that it further comprises

a pivotable drive engaging member (262) including first and second arms (264a, 264b) configured to engage and incrementally rotate said drive wheel (256), wherein at all times one of the first arm (264a) or the second arm (264b) is engaged with said drive wheel (256); and

a linear actuator coupled to said pivotable drive engaging member (262) to pivot said pivotable drive engaging member (262), wherein said linear actuator causes the pivotable drive engaging member (262) to pivot when actuated.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 11 sowie 14 und 18 gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit vierzehn Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit der angegriffene Gegenstand über die Fassung nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_4

Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Die Beklagte strebt weiterhin die vollständige Abweisung der Klage an und verteidigt die angegriffenen Ansprüche hilfsweise in dreizehn geänderten Fassungen. Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Nichtigerklärung weiter.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_5

Beide Berufungen sind zulässig. Nur das Rechtsmittel der Beklagten ist begründet; es führt zur Abweisung der Klage.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_6

I. Das Streitpatent betrifft ein Flüssigkeitszufuhrgerät.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_7

1. In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, Flüssigkeitszufuhrgeräte würden unter anderem für die subkutane Zufuhr eines flüssigen Arzneimittels bei einem Patienten eingesetzt. Bei einer Verwendung als ambulante Infusionspumpe für Insulin könnten anspruchsvolle Flüssigkeitszufuhrprofile angeboten werden. Die Steuerbarkeit der Medikamentenzufuhr könne zu besserer Effizienz des Medikaments und der Therapie und zu geringerer Toxizität für den Patienten führen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_8

Bekannte ambulante Infusionspumpen wiesen einen Behälter auf, der das flüssige Arzneimittel enthalte. Sie verwendeten elektromechanische Pump- oder Dosiertechnologie zur Zufuhr des Arzneimittels über Schläuche zu einer subkutan eingeführten Nadel oder weichen Kanüle. Der Patient führe derartige Geräte üblicherweise in einem Gurt oder in einer Tasche mit sich oder habe sie an den Körper geschnallt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_9

Erhältliche ambulante Infusionsgeräte seien teuer, ließen sich nur schwer programmieren und für die Infusion vorbereiten und seien oft sperrig, schwer und leicht zerbrechlich.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_10

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein Flüssigkeitszufuhrgerät mit geringer Größe und Komplexität bereitzustellen, das kostengünstig herzustellen ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_11

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Flüssigkeitszufuhrgerät vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_12
1 A fluid delivery device (200) comprising: Flüssigkeitszufuhrgerät (200), umfassend:
2 a fluid reservoir (230); einen Flüssigkeitsbehälter (230);
3 a plunger (236) received in said fluid reservoir (230); einen Kolben (236), der in dem Flüssigkeitsbehälter (230) aufgenommen ist;
4 a threaded drive rod (252) coupled to said plunger (236) to advance said plunger (236) in said fluid reservoir (230); eine Antriebsstange mit Gewinde (252), die an den Kolben (236) anschließt, um diesen im Flüssigkeitsbehälter (230) zu bewegen;
5 a drive wheel (256) coupled to said threaded drive rod (252); ein Antriebsrad (256), das an die Antriebsstange mit Gewinde (252) anschließt;
6 a pivotable drive engaging member (262) ein drehbares Antriebsgreifglied (262),
6.1 including first and second arms (264a, 264b) das einen ersten (264a) und einen zweiten Arm (264b) umfasst,
6.2a configured to engage and incrementally rotate said drive wheel (256), welche dafür ausgelegt sind, in das Antriebsrad (256) zu greifen und es schrittweise zu drehen,
6.2b wherein at all times one of the first arm (264a) or the second arm (264b) is engaged with said drive wheel (256); and wobei zu jeder Zeit der erste Arm (264a) oder der zweite Arm (264b) mit dem Antriebsrad (256) verrastet ist; und
7 a linear actuator einen linearen Betätiger,
7.1 coupled to said pivotable drive engaging member (262) to pivot said pivotable drive engaging member (262), der an das drehbare Antriebsgreifglied (262) anschließt, um es zu drehen,
7.2 wherein said linear actuator causes the pivotable drive engaging member (262) to pivot when actuated. wobei der lineare Betätiger verursacht, dass sich das drehbare Antriebsgreifglied (262) dreht, wenn er betätigt wird.
13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_13

4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_14

a) Zutreffend und von den Parteien nicht beanstandet hat das Patentgericht angenommen, dass Patentanspruch 1 keinen besonderen Einsatzzweck vorgibt, für den das geschützte Gerät geeignet sein muss.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_15

Die Beschreibung führt als Einsatzzweck beispielhaft die subkutane Zufuhr eines flüssigen Arzneimittels bei einem Menschen oder Tier an (Abs. 10). Patentanspruch 1 gibt dies nicht zwingend vor. Er enthält auch keine Vorgaben zu Größe und Gewicht und zur Eignung für den mobilen Einsatz.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_16

b) Nach den Merkmalen 1 bis 5 kann ein im Flüssigkeitsbehälter angeordneter Kolben mittels einer Gewindestange und eines daran anschließenden Antriebsrads bewegt werden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_17

Hierzu kann das Antriebsrad so angebracht werden, dass es bei einer Drehung eine lineare Bewegung der Antriebsstange und des daran befestigten Kolbens bewirkt. Alternativ können Antriebsrad und Antriebsstange fest miteinander verbunden sein und bei einer Drehung eine lineare Bewegung des Kolbens bewirken (Abs. 14).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_18

c) Nach Merkmalsgruppe 6 kann das Antriebsrad mit einem drehbaren Greifglied schrittweise gedreht werden. Das Greifglied weist hierzu zwei Arme auf, von denen stets mindestens einer mit dem Antriebsrad verrastet ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_19

Nach Merkmalsgruppe 7 kann das Greifglied mit einem linearen Betätiger in eine Drehbewegung versetzt werden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_20

Ein in der Beschreibung (Abs. 20 f.) geschildertes Beispiel für einen solchen Mechanismus ist unter anderem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 dargestellt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_21

Bei diesem Ausführungsbeispiel wird als linearer Betätiger ein Draht eingesetzt, der aus einer Formgedächtnislegierung (shape memory alloy, SMA) besteht. Dieser Draht zieht sich zusammen, wenn ein elektrischer Strom durch ihn fließt. Er weist zwei Abschnitte (260a, 260b) auf, die bei Stromfluss ein Ende des Greifglieds (262) in Richtung des linken (20) bzw. rechten (22) Pfeils ziehen, wodurch das Greifglied (262) jeweils in eine Schwenkbewegung versetzt wird. Je nach Schwenkrichtung greift einer der beiden Arme (264a, 264b) in einen Zahn eines ihm zugeordneten Abschnitts (258a, 258b) eines Sperrrads. Dadurch dreht sich das Antriebsrad (256) jeweils um einen Schritt. Durch abwechselndes Anlegen eines Impulses an die beiden Drahtabschnitte (260a, 260b) kann das Antriebsrad schrittweise gedreht werden. Da stets einer der beiden Arme (264a, 264b) in Eingriff mit dem zugehörigen Abschnitt (258a, 258b) des Sperrrads steht, wird ein Zurückdrehen des Antriebsrads (256) verhindert.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_22

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_23

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten, mit der Offenlegungsschrift (WO 2006/104806 A1, NB3) übereinstimmenden Unterlagen hinaus. Er sei aber durch das US-amerikanische Patent 5 919 167 (D1) und das chinesische Gebrauchsmuster 2301576 (D7) nahegelegt. Dass das in D7 offenbarte Prinzip zur Umsetzung einer Schwenkbewegung in eine schrittweise Drehung eines Antriebsrads bei Dosierpumpen anwendbar sei, belegten auch das US-amerikanische Patent 6 656 158 (D8) und die europäische Patentanmeldung 132 403 (D16).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_24

Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand sei ebenfalls ursprünglich offenbart, aber durch die genannten Entgegenhaltungen nahegelegt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_25

Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand sei hingegen ursprungsoffenbart und patentfähig. Die damit beanspruchte Ausgestaltung sei durch keine Entgegenhaltung offenbart oder nahegelegt. In D1 verlaufe die geometrische Drehachse des Antriebsgreifglieds seitlich neben dem Antriebsrad. Die Drehachse zwischen ersten und zweiten Sperrradabschnitten anzuordnen, sei auch in Verbindung mit D7 nicht nahegelegt. D16 offenbare zwar eine schrittweise Drehung mittels zweier an einem hin- und herbewegten Antriebsgreifglied angeordneter Arme. Jedoch sei auch bei dieser Anordnung mit zudem nur einem Sperrrad, an dem die Arme gemeinsam angreifen, die geometrische Schwenkachse parallel zur Drehachse des Antriebsrads ausgerichtet. Bei einer Kombination von D1 und D8 wäre die Drehachse unverändert gegenüber dem Aufbau der D1 seitlich neben dem Antriebsrad angeordnet. Bei der internationalen Patentanmeldung 2004/056412 (D11) fehle es bereits an einem drehbaren Antriebsgreifglied mit zwei Armen. Die internationale Patentanmeldung 96/34637 (D9) sowie das US-amerikanische Patent 5 618 269 (D10) lägen weiter ab.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_26

III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_27

1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_28

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Anmeldung hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die in Merkmal 6.1 vorgesehene Ausgestaltung des Greifglieds mit zwei Armen nicht in zwingendem funktionellem Zusammenhang mit der Ausbildung eines Kontaktfußes oder einer Schwenkbewegung des Greifglieds in zwei Richtungen steht.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_29

aa) Der in der Anmeldung formulierte Anspruch 6, der zwei Arme vorsieht, bezieht sich allerdings auf Anspruch 5, der einen Kontaktfuß vorsieht.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_30

In der Beschreibung des zwei Arme aufweisenden Ausführungsbeispiels wird indes ausgeführt, das Greifglied (262) könne auch Füße (268a, 268b) umfassen, die mit Punkten (164a, 164b) auf dem Gestell (100) in Kontakt stünden (Abs. 36). Dem ist zu entnehmen, dass es nicht zwingend erforderlich ist, die in den Ansprüchen 5 und 6 der Anmeldung vorgesehenen Merkmale kumulativ zu verwirklichen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_31

bb) Dem in der Anmeldung formulierten Anspruch 6 und den Ausführungen in der Beschreibung lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine Ausgestaltung mit zwei Armen zwingend voraussetzt, dass das Greifglied in zwei Richtungen verschwenkbar ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_32

Sowohl in Anspruch 6 als auch in der Beschreibung wird zwar aufgezeigt, dass die beiden Arme das Antriebsrad schrittweise drehen, wenn das Greifglied (262) eine Schwenkbewegung in die eine oder andere Richtung ausführt. Aus dem Umstand, dass damit ein Beispiel beschrieben wird, ergibt sich aber, dass nicht zwingend alle Einzelheiten verwirklicht sein müssen. Damit sind auch andere Gestaltungsformen als zur Erfindung gehörend offenbart, bei denen eine Drehbewegung des Greifglieds mittels zweier Arme in eine schrittweise Drehbewegung des Antriebsrads umgesetzt wird.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_33

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Anmeldung nicht zu entnehmen, dass das in Merkmal 6.2b vorgesehene Verrasten der Arme zwingend mit der Betätigung mittels eines SMA-Drahts einhergehen oder dass das Verrasten zwingend mit einem Zahnabschnitt erfolgen muss.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_34

aa) Bei dem in der Anmeldung (und dem Streitpatent) geschilderten Ausführungsbeispiel erfolgt die lineare Betätigung zwar über Abschnitte eines SMA-Drahtes. Diese Betätigungsart wird aber lediglich als bevorzugt bezeichnet (Abs. 34), nicht als zwingend erforderlich.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_35

bb) Bei den Erläuterungen zu dem unter anderem in Figur 5 dargestellten Ausführungsbeispiel führt die Anmeldung zwar aus, dass die Arme mit Zahnabschnitten des Antriebsrads verrastet sind (Abs. 38). Aus der in Anspruch 1 der Anmeldung verwendeten Formulierung, wonach die Arme in das Antriebsrad greifen, ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass dies nicht zwingend über Zahnabschnitte erfolgen muss.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_36

2. Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 im Stand der Technik nicht vollständig offenbart ist.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_37

a) D1 offenbart kein Greifglied mit den Merkmalen 6.1, 6.2a und 6.2b.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_38

aa) D1 betrifft eine Vorrichtung zur Abgabe einer Flüssigkeit, insbesondere eine Einweg-Mikropumpe zur Infusion (Sp. 1 Z. 5-7).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_39

D1 führt aus, bei bekannten Spritzenpumpen zur Infusion bewirke üblicherweise ein Elektromotor die Bewegung eines Kolbens. Dies erhöhe die Herstellungskosten und mache die Konstruktion von Einheiten für die einmalige Nutzung unrealistisch (Sp. 1 Z. 10-22). Wiederverwendbare Spritzen hätten den Nachteil, dass Batterien ersetzt oder wieder aufgeladen werden müssten (Sp. 1 Z. 23-27).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_40

bb) Zur Verbesserung schlägt D1 eine Spritzenpumpe vor, die mittels der Änderung der Länge eines Formgedächtniselements eine Antriebskraft bereitstellt, um den Kolben zu bewegen (Sp. 1 Z. 33-46).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_41

(1) Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_42

Die Mikropumpe weist eine Spritzenpumpe (26) mit einem Kolben (28) auf (Sp. 2 Z. 45-46, Z. 58-63).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_43

Der Kolben (28) steht mit einer Bewegungsschraube (84) (power screw) in Eingriff (Sp. 4 Z. 60-62). Diese ragt aus einer Bohrung (82) eines Kopplungsstücks (74) (coupler) hervor und verläuft durch eine fixierte Mutter (86) (Sp. 4 Z. 26-27).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_44

Eine Drehung des Kopplungsstücks (74) führt zu einer Drehung der Schraube (84) und damit zu einer linearen Bewegung der Schraube (84) und des Kolbens (28) (Sp. 4 Z. 23-25, Z. 33-38).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_45

(2) Die Drehung des Kopplungsstücks (74) erfolgt mittels einer Raste (pawl 48), die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt ist.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_46

Die Raste (48) ist mittels zweier Noppen (60a, 60b) schwenkbar mit dem Gehäuse (12) verbunden. Sie weist einen Kanal (52) auf, an dem ein Draht (38) befestigt ist, dessen Länge bei Anlegen einer elektrischen Spannung abnimmt. Wenn dies geschieht, schwenken das Ende (50) in Richtung des Pfeiles (A) und die Erweiterung (62) in Richtung des Pfeiles (B). Die Rückstellung erfolgt mittels einer (in Figur 2 dargestellten) Feder (66) (Sp. 3 Z. 8-37).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_47

Das Kopplungsstück (74) ist durch die Öffnung (58) in die Raste (48) eingesetzt. Eine Nase (64) an der Erweiterung (62) der Raste (48) steht in Eingriff mit einem Sperrrad (ratchet 78) an der Oberfläche des Kopplungsstücks (74). Die Bewegung der Raste (48) aus der Ruheposition in die Betätigungsposition bewirkt, dass sich das Kopplungsstück (74) gegen den Uhrzeigersinn dreht. Eine Federbandklinke (80) verhindert die Drehung des Kopplungsstücks (74) in entgegengesetzter Richtung (Sp. 4 Z. 7-18, Z. 48-53).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_48

cc) Damit sind die Merkmale 1 bis 6 und die Merkmalsgruppe 7 offenbart.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_49

Bei dem in D1 offenbarten Ausführungsbeispiel wird die lineare Bewegung des Formgedächtniselements (38) mittels der schwenkbaren Raste (48) in eine Drehung des Kopplungsstücks (74) umgesetzt. Das Kopplungsstück (74) fungiert dabei als Antriebsrad im Sinne von Merkmal 5, die Raste (48) als Greifglied im Sinne von Merkmal 6.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_50

dd) Nicht offenbart sind die Merkmale 6.1, 6.2a und 6.2b.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_51

Die in D1 offenbarte Vorrichtung weist mit der Erweiterung (62) lediglich einen Arm im Sinne der Merkmale 6.1 und 6.2a auf. Dieser steht zudem nur bei einer Drehung gegen den Uhrzeigersinn in Eingriff mit dem Kopplungsstück (74). Eine Drehung in umgekehrter Richtung wird hingegen durch die Federbandklinke (80) verhindert. Diese ist nicht Bestandteil der Raste (48) und ist auch nicht dafür ausgelegt, das Kopplungsstück zu drehen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_52

b) D7 (deutsche Übersetzungen: D7b-K und D7b-B) offenbart kein Flüssigkeitszufuhrgerät im Sinne der Merkmale 1 bis 4.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_53

aa) D7 betrifft eine Klinkenrad-Transmissionsstruktur.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_54

D7 führt aus, Transmissionsstrukturen mit einem einzelnen Klinkenrad und einer einzelnen Sperrklinke hätten den Nachteil einer langen Intervallzeit und einer geringen Effizienz (D7b-K S. 1 Abs. 2).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_55

Zur Verbesserung schlägt D7 eine Struktur mit einem kleinen und einem großen Klinkenrad vor, die koaxial zueinander angeordnet sind und die gleiche Anzahl an Klinkenzähnen aufweisen. Eine große bzw. eine kleine Sperrklinke stehen jeweils mit ihrem distalen (entfernten) Ende mit den Zähnen der Klinkenräder in Eingriff (D7b-K S. 1 Abs. 5).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_56

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen (einzigen) Figur dargestellt.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_57

Die beiden Klinkenräder (1, 2) werden abwechselnd durch ihnen jeweils zugeordnete Sperrklinken (3, 4) angetrieben. Hierzu dient ein T-förmiges Gestänge, das um einen Drehpunkt (8) verschwenkt werden kann und mit den beiden Sperrklinken (3, 4) sowie einer Kraft-Übertragungsstange (11) verbunden ist (D7b-K S. 2 f.).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_58

Durch das Hin- und Herbewegen der Hauptstange (5), zum Beispiel mittels eines Hydraulikzylinders (10), werden abwechselnd das große bzw. das kleine Klinkenrad (1, 2) durch die zugehörige Sperrklinke (3, 4) angeschoben, wodurch ein kontinuierlicher Betrieb erreicht wird (D7b-K S. 3).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_59

Als mögliche Einsatzzwecke gibt D7 verschiedene Maschinen an, die einen Übertragungsmechanismus mit einem einzelnen Klinkenrad oder eine verwandte Struktur nutzen (D7b-K S. 3 unten).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_60

bb) Damit sind ein Antriebsrad im Sinne von Merkmal 5, ein Greifglied im Sinne von Merkmalsgruppe 6 und ein linearer Betätiger im Sinne von Merkmalsgruppe 7 offenbart, nicht aber der Einsatz eines solchen Mechanismus in einem Flüssigkeitszufuhrgerät nach den Merkmalen 1 bis 4.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_61

c) D8 offenbart nicht die Kombination der Merkmale 6 und 6.2b.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_62

aa) D8 betrifft eine tragbare Infusionsvorrichtung für die Abgabe therapeutischer Flüssigkeiten wie Insulin.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_63

Die Beschreibung von D8 führt aus, bekannte ambulante Infusionsvorrichtungen seien teuer, schwierig zu programmieren und für die Infusion vorzubereiten, außerdem tendenziell sperrig, schwer und zerbrechlich (Sp. 1 Z. 30-32).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_64

Zur Verbesserung schlägt D8 eine Vorrichtung mit einem Kolben vor, der durch Drehung einer Gewindespindel in Bewegung versetzt werden kann (Sp. 3 Z. 2-14).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_65

(1) Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

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66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_66

An der Gewindespindel (202) ist ein Zahnrad (214) angeordnet, das durch lineare Bewegung einer Raste (222) in Drehung versetzt werden kann. Die lineare Bewegung wird durch ein langgestrecktes Formgedächtniselement (220) bewirkt (Sp. 12 Z. 21-44).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_67

(2) Für den Antrieb des Zahnrads (214) offenbart D8 mehrere unterschiedliche Ausführungsbeispiele.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_68

(a) Bei dem Ausführungsbeispiel nach der nachfolgend wiedergegebenen Figur 11A wird das Zahnrad durch zwei Rasten (346, 348) angetrieben.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_69

Die beiden Rasten (346, 348) befinden sich in einem Käfig (344), der koaxial um das Zahnrad (314) angeordnet ist. Der Käfig kann mit zwei Abschnitten (356, 358) eines Formgedächtniselements (350) linear in zwei entgegengesetzte Richtungen bewegt werden (Sp. 15 Z. 15-24; Sp. 16 Z. 6-14).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_70

(b) Das Ausführungsbeispiel nach den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 12 und 13A weist zwei Zahnräder (314a, 314b) auf.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_71

Der Antrieb der Zahnräder erfolgt wie bei dem Beispiel aus Figur 11A mit zwei Rasten (346, 348), die in einem Käfig (364) angeordnet sind. Bevorzugt sind die beiden Zahnräder (314a, 314b) identisch ausgebildet, aber um einen einzelnen Zahnabstand auf der Gewindespindel (202) phasenversetzt angeordnet (Sp. 16 Z. 56 bis Sp. 17 Z. 18).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_72

(c) Bei dem Ausführungsbeispiel nach der nachfolgend wiedergegebenen Figur 14 sind zwei Rasten (376, 378) an einer Kurvenscheibe (374) angeordnet.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_73

Die Kurvenscheibe (374) kann mit zwei Abschnitten (356, 358) eines Formgedächtniselements (350) koaxial um die Gewindespindel (202) verschwenkt werden (Sp. 17 Z. 48-55; Sp. 18 Z. 10-16). Die beiden Rasten (376, 378) weisen unterschiedliche Längen auf, sodass eine Schwenkbewegung der Kurvenscheibe (374) in die Schwenkrichtung (A) ein Vorrücken des Zahnrads (314) in der Drehrichtung (C) um weniger als einen Zahnabstand erzeugt (Sp. 17 Z. 56 bis Sp. 18 Z. 9).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_74

Eine separate, am Gehäuse fixierte Rastanordnung (370) mit zwei Rasten (382, 384) verhindert eine Drehung des Zahnrads (314) in die entgegengesetzte Drehrichtung (D) (Sp. 18 Z. 40-52).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_75

bb) Damit ist zwar jedes Merkmal von Patentanspruch 1 bei mindestens einem der Ausführungsbeispiele offenbart. Kein Ausführungsbeispiel weist aber die Merkmale 6 und 6.2b in Kombination auf.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_76

(1) Bei den beiden ersten Beispielen fehlt es an Merkmal 6, weil das Antriebsglied linear bewegt wird.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_77

(2) Beim dritten Beispiel ist das Antriebsglied zwar drehbar. Es fehlt aber an einer Offenbarung von Merkmal 6.2b.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_78

Aus den Erläuterungen zu Figur 14 geht nicht hervor, dass zu jeder Zeit mindestens eine der beiden Rasten (376, 378) mit dem Antriebsrad verrastet ist. Gegen eine solche Ausgestaltung spricht zudem der Umstand, dass bei diesem Ausführungsbeispiel zwei zusätzliche Rasten (382, 384) vorhanden sind, um eine Drehung in die entgegengesetzte Richtung zu verhindern.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_79

d) D16 offenbart nur die Merkmale 6 bis 6.2.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_80

aa) D16 betrifft chirurgisch implantierbare Vorrichtungen, insbesondere Nebenschlussventile zur Drainage zerebrospinaler Flüssigkeit bei der Behandlung von Hydrocephalus und ähnlich behinderter Zirkulation oder mangelhafter Absorption von Körperflüssigkeiten.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_81

Ausgehend von bekannten regelbaren Ventilen, die einen Schrittmotor verwenden, schlägt D16 eine implantierbare Vorrichtung vor, die durch Einprägen eines Magnetfelds von außerhalb des Körpers betrieben wird (S. 3 Z. 14; S. 5 Z. 1-11).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_82

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 13 dargestellt.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_83

Ein Getriebe (132) wird angetrieben, indem eine magnetische Kraft von außen einen Magneten (212) in eine Drehbewegung gegen eine Feder drückt, wodurch zwei dünne Elemente (210, 211) in das Getriebe eingreifen. Am Ende eines jeden Impulses bringt eine zentrale Feder (216) den Magneten (212) und die Elemente (210, 211) zurück in die Ruheposition (S. 31 Z. 1-22).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_84

bb) Damit ist ein drehbares Antriebsglied im Sinne der Merkmale 6 bis 6.2b offenbart.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_85

cc) Nicht offenbart sind die Merkmale 1 bis 5 und ein linearer Betätiger im Sinne der Merkmale 7 bis 7.2.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_86

3. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D1 durch D7, D8 und D16 nicht nahegelegt.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_87

a) Ausgehend von D1 bestand allerdings Anlass, nach alternativen Möglichkeiten zur Umsetzung der mittels des Drahtes (38) erzeugten Zugbewegung in eine nur in eine Richtung mögliche Drehbewegung zu suchen.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_88

D1 lässt erkennen, dass die dort eingesetzte Kombination aus einer verschwenkbaren Raste (48), einem Sperrrad (78) und einer Klinke (80) dazu dient, mit einfachen Mitteln die lineare Bewegung eines Drahts (38) in eine Drehbewegung umzusetzen und eine Drehung in entgegengesetzter Richtung zu verhindern. Dies gab Anlass, nach anderen geeigneten Mechanismen zu suchen, die eine vergleichbare Funktion bieten.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_89

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand auch Anlass, auf der Suche nach solchen Alternativen D7 in Betracht zu ziehen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_90

aa) D7 zeigt Wege auf, bei Transmissionsstrukturen mit Klinkenrad eine kürzere Intervallzeit und eine höhere Effizienz zu erzielen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_91

Solche Verbesserungen sind auch für Vorrichtungen der in D1 gezeigten Art von Interesse. Dies gab Anlass zur Befassung mit der Frage, ob die in D7 vorgeschlagene Struktur auch im Umfeld von D1 einsetzbar ist.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_92

bb) Dass D7 sich nicht mit Insulinpumpen oder Flüssigkeitszufuhrgeräten befasst, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_93

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich aus D7 keine Anhaltspunkte dafür, dass es dort um eine Anwendung aus dem Bereich des Schwermaschinenbaus geht.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_94

Nach den Ausführungen in D7 ist der dort vorgeschlagene Betätigungsmechanismus grundsätzlich für jede Vorrichtung geeignet, in der ein Klinkenrad eingesetzt wird. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass sich D7 lediglich mit dem Betätigungsmechanismus befasst und offenlässt, was durch die Klinkenräder angetrieben wird.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_95

c) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich daraus jedoch keine hinreichende Anregung, den in D7 offenbarten Mechanismus in Vorrichtungen der in D1 offenbarten Art einzusetzen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_96

aa) Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, kann der in D7 offenbarte Mechanismus nicht ohne weiteres in eine Mikropumpe der in D1 offenbarten Art eingesetzt werden. Es bedürfte vielmehr einer grundlegenden Änderung der in D1 offenbarten linearen Antriebskomponenten oder einer abweichenden Ausgestaltung und Anordnung der in D7 offenbarten Sperrklinken.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_97

Zu solchen Veränderungen bestand kein Anlass. Sie wären mit erheblichem Konstruktionsaufwand verbunden gewesen, ohne dass ein daraus resultierender Vorteil erkennbar war.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_98

bb) Um zur Lösung des Streitpatents zu gelangen, hätte es der Erkenntnis bedurft, dass der in D7 offenbarte Einsatz von zwei Klinkenrädern, die durch eine Schwenkbewegung abwechselnd zum Erzeugen einer Drehbewegung genutzt werden, unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betätigungsmechanismus eine vorteilhafte Alternative zum Einsatz eines einzelnen Klinkenrads darstellen kann.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_99

Diese abstrakte Überlegung ist in D7 nicht offenbart. Die dort angeführten Vorteile werden nur in Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Ausgestaltung mit zwei unterschiedlich großen Klinkenrädern und dem darauf abgestimmten Antriebsmechanismus geschildert.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_100

Vor diesem Hintergrund ergab sich aus D7 keine Anregung, die dort offenbarte Vorteile in abstrahierender Betrachtung auf den Einsatz von zwei Klinkenrädern zurückzuführen und nach Möglichkeiten zu suchen, den in D1 offenbarten Mechanismus unabhängig von den in D7 offenbarten Details durch ein zweites Klinkenrad zu ergänzen.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_101

d) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergaben sich aus D8 und D16 keine weitergehenden Anregungen.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_102

D8 und D16 offenbaren zwar zahlreiche Möglichkeiten, um eine lineare Bewegung mit Hilfe von zwei Klinken in eine Drehbewegung umzusetzen. Sie machen aber nicht von dem D7 zugrundeliegenden Konstruktionsprinzip Gebrauch, das zwei Sperrklinken mit einem drehbar gelagerten, aber durch lineare Bewegung angetriebenen Antriebsglied kombiniert.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_103

Auch aus einer Zusammenschau von D7, D8 und D16 ergab sich damit nicht die Anregung, das D7 zugrundeliegende Prinzip auf Flüssigkeitspumpen der in D1 offenbarten Art zu übertragen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_104

4. Aus dem chinesischen Gebrauchsmuster 2 180 300 (D24) ergaben sich keine weitergehenden Anregungen.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_105

a) D24 offenbart ein Skateboard, das durch eine Wippbewegung des Benutzers vorwärtsbewegt werden kann (D24a Abs. 1-5).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_106

Die Funktionsweise des Antriebs ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3 dargestellt.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_107

Ein Pedal (19) ist drehbar um eine Achse (25) angeordnet. An dem Pedal sind gelenkig zwei Sperrklinken (6, 16) angebracht. Durch eine Pendelbewegung des Pedals (19) versetzen die Sperrklinken (6, 16) abwechselnd zwei Klinkenräder (2, 13) in Drehung, wobei bei einer Pendelbewegung in die eine Richtung das Sperrrad (13) und bei einer Pendelbewegung in die andere Richtung das Sperrrad (2) in Drehung in die entgegengesetzte Richtung versetzt wird. Über mehrere Zahnräder (10, 14, 15, 12, 11) findet eine Richtungsumkehr statt, so dass ein auf der Achse (25) befestigtes Zahnrad (3) durch die beiden Sperrklinken (6, 16) bei jeder Pendelbewegung gleichläufig angetrieben wird. Mittels Ritzel und einer Kette wird die Drehbewegung des Zahnrads (3) auf das Hinterrad (8) übertragen, wodurch das Skateboard insgesamt vorwärtsbewegt werden kann (D24a Abs. 11).

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_108

b) Damit mögen die Merkmale 5 bis 7.2 offenbart sein. Es bestand jedoch keine Veranlassung, das Antriebsprinzip aus D24 auf eine Vorrichtung nach dem Vorbild von D1 zu übertragen.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_109

Der in D24 gezeigte Antrieb lässt sich zwar als Unterfall des auch in D7 vorgeschlagenen Wirkprinzips mit zwei Klinkenrädern einordnen. Auch D24 offenbart aber nur eine besondere Ausgestaltung dieses Prinzips und schlägt dessen Einsatz überdies nur für einen speziellen Anwendungsfall vor. Ein Anlass, diese besondere Ausgestaltung bei einer Vorrichtung nach dem Vorbild von D1 einzusetzen, ergab sich aus D24 nicht. Eine abstrahierende Betrachtung, die den Einsatz von zwei Klinkenrädern als das entscheidende Konstruktionsprinzip identifiziert, war ausgehend von D24 ebenfalls nicht nahegelegt.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_110

5. Die übrigen Entgegenhaltungen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_111

IV. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2 PatG).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_112

Die Nichtigkeitsklage erweist sich aus den oben aufgezeigten Gründen als unbegründet.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-19/x-zr-33-22#rd_113

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO.

Bacher Deichfuß Kober-Dehm
Rombach Crummenerl