Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2024

BGH Urteil vom 27.02.2024 – X ZR 10/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:270224UXZR10.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 7. Oktober 2021 abgeändert.

Das deutsche Patent 10 2007 031 175 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 wie folgt geändert wird und sich die übrigen Patentansprüche auf diese Fassung beziehen:

● am Ende des ersten durch einen Spiegelstrich eingeleiteten Absatzes wird das Wort "und" ersetzt durch ein Komma;

● nach diesem Absatz wird folgender Text eingefügt:

"- dass das Getriebe (60) ein Schubkurbelgetriebe (71) umfasst und".

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zwei Drittel und die beiden Beklagten je ein Sechstel.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_1

Die Beklagten sind Inhaber des deutschen Patents 10 2007 031 175 (Streitpatents), das am 4. Juli 2007 angemeldet wurde und einen Beschlag betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_2

Patentanspruch 1, auf den fünfzehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

Beschlag (1) mit einem ersten Beschlagteil (10) und mit einem mit diesem gelenkig gekoppelten, lösbar oder unlösbar verbundenen zweiten Beschlagteil (20), wobei an einem der Beschlagteile (20; 10) eine Verzögerungseinrichtung (40) mit einem Aktivierungselement (43) angeordnet ist und wobei der Beschlag (1) ein Betätigungselement (32) umfasst, das relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) schwenkbar ist und das mit dem jeweils anderen Beschlagteil (10; 20) gelenkig oder starr verbunden ist, dadurch gekennzeichnet,

- dass der Beschlag (1) ein an dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) angeordnetes Getriebe (60) umfasst, das die Schwenkbewegung des Betätigungselements (32) in eine translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils (76; 77; 79) überträgt und

- dass mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) die Verzögerungseinrichtung (40) direkt oder indirekt betätigt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_3

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und der Gegenstand des Patentanspruchs 14 sei zudem nicht ausführbar offenbart. Die Beklagten haben das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit sechs Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag 5 hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihren dagegen gerichteten Berufungen verfolgen beide Parteien ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_5

Beide Berufungen sind zulässig. Nur diejenige der Beklagten ist - teilweise - begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage hinsichtlich des mit Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstands.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_6

I. Das Streitpatent betrifft einen Beschlag.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_7

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Beschläge in der Form von Scharnieren bekannt, bei denen an einem der Beschlagteile eine Verzögerungseinrichtung mit einem Aktivierungselement angeordnet ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_8

Ein solcher Beschlag umfasse ein Betätigungselement, das relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung tragenden Beschlagteil schwenkbar und mit dem anderen Beschlagteil gelenkig oder starr verbunden sei. Beim Schließen des Scharniers werde die Kolbenstange einer Zylinder-Kolben-Einheit durch eine schräg wirkende Kraft belastet, was zum Verklemmen der Kolbenstange oder zum Verschleiß der Kolben- oder der Kolbenstangendichtung führen könne.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_9

2. Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem zugrunde, einen Beschlag mit einer Verzögerungseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die zuverlässig funktioniert und einen geringen Verschleiß aufweist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_10

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Beschlag vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1 Beschlag (1) mit

1.1 einem ersten Beschlagteil (10) und

1.2 einem zweiten Beschlagteil (20), das mit dem ersten gelenkig gekoppelt und lösbar oder unlösbar verbunden ist.

2 An einem der Beschlagteile (20; 10) ist eine Verzögerungseinrichtung (40) mit einem Aktivierungselement (43) angeordnet.

3 Der Beschlag (1) umfasst ein Betätigungselement (32), das

3.1 relativ zu dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) schwenkbar und

3.2 mit dem jeweils anderen Beschlagteil (10; 20) gelenkig oder starr verbunden ist.

4 Der Beschlag (1) umfasst ein an dem die Verzögerungseinrichtung (40) tragenden Beschlagteil (20; 10) angeordnetes Getriebe (60),

4.1 das die Schwenkbewegung des Betätigungselements (32) in eine translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils (76; 77; 79) überträgt,

4.2 wobei mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil (76; 77; 79) die Verzögerungseinrichtung (40) direkt oder indirekt betätigt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_11

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_12

a) Die beiden in Merkmalsgruppe 1 vorgesehenen Beschlagteile sind gemäß Merkmal 1.2 miteinander gelenkig gekoppelt, bilden also ein Scharnier.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_13

b) Die gemäß Merkmal 2 an einem dieser Beschlagteile angeordnete Verzögerungseinrichtung kann zum Beispiel als hydraulisches Dämpfungselement mit einer Zylinder-Kolben-Einheit ausgeführt sein (Abs. 26).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_14

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 dargestellt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_15

Als Aktivierungselement im Sinne von Merkmal 2 wird bei dieser Ausführungsform eine mit einem Kolben (44) verbundene Kolbenstange (43) eingesetzt, die aus dem Zylinder (47) herausragt (Abs. 26).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_16

c) Gemäß Merkmal 3.1 muss die Verzögerungseinrichtung an einem tragenden Beschlagsteil montiert sein.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_17

Damit sind Ausgestaltungen ausgeschlossen, bei denen die Verzögerungseinrichtung separat am Möbelstück montiert ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_18

d) Das in Merkmalsgruppe 3 spezifizierte Betätigungselement wirkt nach Maßgabe von Merkmalsgruppe 4 über ein Getriebe mit der Verzögerungseinrichtung zusammen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_19

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_20

aa) Das Betätigungselement (32) besteht bei diesem Beispiel aus einer Verlängerung eines inneren Gelenkhebels (31). Dieses Betätigungselement ist als Kurbel (63) ausgestaltet. Hierzu ist es in einem Gelenkbolzen (36) gelagert und über ein Kurbelgelenk (64), eine jochförmige Koppel (65) sowie Koppelgelenke (66) mit Schwingen (67) verbunden, die ihrerseits in einem Gelenkbolzen (38) gelagert sind (Abs. 32).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_21

Der innere Gelenkhebel (31) ist mit einem äußeren Gelenkhebel (33) verbunden. Beide Hebel zusammen bilden das Gelenk (30) des Scharniers (Abs. 23).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_22

bb) Das Getriebe (60) wird bei dem Ausführungsbeispiel durch ein Koppelgetriebe (61) und ein Schubkurbelgetriebe (71) gebildet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_23

(1) Das Koppelgetriebe besteht aus der Kurbel (63) (Abs. 45), der Koppel (65) (Abs. 39) und den Schwingen (67) (Abs. 33).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_24

(2) Die Schubgelenkkurbeln (72) sind starr mit den Schwingen (67) verbunden. Sie treiben über zwei Pleuelstangen (74) zwei Schubstangen (76) an. Letztere sind parallel zueinander in Führungsnuten (23) geführt und mittels eines Jochs (77) miteinander verbunden (Abs. 33).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_25

(3) Das Joch (77) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_26

Der Kopf (48) der zum Dämpfungselement (40) gehörenden Kolbenstange (43) liegt durch eine Druckfeder (46) belastet am Joch an. Die jochseitige Kontaktfläche ist Teil eines Druckstücks (79). Diese kann auch indirekt an der Kolbenstange (43) anliegen, zum Beispiel unter Zwischenlage eines Adapterstücks (Abs. 34).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_27

(4) Sowohl beim Schließen (Abs. 38 ff.) als auch beim Öffnen (Abs. 44 ff.) des Scharniers wird die Schubstange (76) mittels des Getriebes zunächst nach rechts verschoben, bis die Kurbel (63) und die Koppel (65) miteinander fluchten (Abs. 38 f., Abs. 44). Im weiteren Verlauf der Bewegung wird die Schubstange (76) wieder nach links gezogen. Hierbei wirkt das Dämpfungselement (40) drosselnd (Abs. 40, Abs. 45). Zugleich zieht eine Feder (91) das Scharnier in Richtung der Endlage (Abs. 41, Abs. 47).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_28

Die Kolbenstange (43) wird bei diesen Bewegungen nur auf Druck und nur in ihrer Längsrichtung belastet. Dadurch ist ein Verkanten von Kolben und Kolbenstange ausgeschlossen. Somit besteht keine Gefahr einer Beschädigung der Dichtungselemente (53), was eine lange Lebensdauer ermöglicht (Abs. 43).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_29

(5) Das Joch (77) kann in bestimmten Situationen, vor allem beim schnellen Öffnen des Scharniers vom Kolbenstangenkopf (48) abheben. Hierdurch wird die Bewegung des Scharniers von der Bewegung des Kolbens (44) und der Kolbenstange (43) entkoppelt, was eine Beschädigung dieser beiden Bauteile verhindert und die Lebensdauer des Scharniers zusätzlich erhöht (Abs. 44).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_30

cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen, dass die Getriebeteile dauerhaft in Kontakt stehen müssen oder dass sie dauerhaft oder in beide Bewegungsrichtungen wirken müssen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_31

Merkmal 4 lässt offen, welche Art von Getriebe zum Einsatz kommt. Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung des Getriebes enthalten lediglich die Merkmale 4.1 und 4.2. Daraus ergibt sich nicht, dass ein dauerhafter Kontakt der Getriebeteile oder eine Wirksamkeit des Getriebes über die gesamte Bewegung hinweg in beiden Bewegungsrichtungen zwingend erforderlich sind.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_32

Als Getriebe im Sinne von Merkmal 4 ist mithin jede Anordnung anzusehen, durch die eine Bewegung in eine andere Bewegung umgesetzt wird.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_33

dd) Im Ansatz zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil im Sinne der Merkmale 4.1 und 4.2 zugleich das in Merkmal 2 vorgesehene Aktivierungselement der Verzögerungseinrichtung bilden kann.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_34

(1) Dem steht nicht entgegen, dass Patentanspruch 1 diese beiden Bauteile gesondert aufführt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_35

Die Merkmale 2, 4.1 und 4.2 geben insoweit lediglich zwei Funktionen vor, die der Beschlag erfüllen muss. Sie legen aber nicht zwingend fest, durch welche Bauteile diese Funktionen verwirklicht werden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_36

Hinsichtlich der Verbindung zwischen Getriebe und Verzögerungseinrichtung legt Merkmal 4.2 lediglich fest, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil die Verzögerungseinrichtung direkt oder indirekt betätigt. Dies kann wie beim Ausführungsbeispiel dadurch geschehen, dass eine zum Getriebe gehörende Schubstange direkt oder unter Vermittlung eines Adapters auf eine zur Verzögerungseinrichtung gehörende Kolbenstange einwirkt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_37

Merkmal 4.2 schreibt aber nicht zwingend vor, dass das Aktivierungselement aus einer Kolbenstange besteht, die sich unabhängig von dem translatorisch bewegten Getriebeteil bewegen kann. Damit bleibt die Möglichkeit offen, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil und das Aktivierungselement fest miteinander verbunden sind oder eine Einheit bilden.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_38

(2) Der Beschreibung lässt sich insoweit nur entnehmen, dass die Anordnung gemäß dem Ausführungsbeispiel vor allem beim schnellen Öffnen von Vorteil sein kann.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_39

Auch daraus ergibt sich nicht, dass eine solche Ausgestaltung zwingend erforderlich ist.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_40

(3) Aus der Funktion der Merkmale 2, 4.1 und 4.2 ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Festlegungen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_41

Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen zur Wirkungsweise der Schubstange (76) ergibt sich allerdings, dass das translatorisch bewegte Getriebeteil die Funktion hat, ein Verkanten von Kolben und Kolbenstange auszuschließen. Dies wird jedoch schon dadurch gewährleistet, dass die Schubstange lediglich eine Längsbewegung auf die Verzögerungseinrichtung übertragen kann, das in der Beschreibung des Streitpatents als nachteilig bewertete Auftreten von schräg wirkenden Kräften also vermieden wird. Hierzu reicht es aus, wenn sichergestellt ist, dass das die Verzögerungseinrichtung betätigende Getriebeteil lediglich eine translatorische Bewegung ausführen kann, wie dies in den Merkmalen 4.1 und 4.2 vorgesehen ist. Dies kann auch bei einer festen Verbindung zwischen einem translatorisch bewegten Getriebeteil und einem zur Betätigung der Verzögerungseinrichtung eingesetzten Kolbenstange erreicht werden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_42

Eine separate Ausführung des zur Betätigung eingesetzten Getriebeteils und des Aktivierungselements wäre allenfalls dann zwingend erforderlich, wenn das Aktivierungselement nur auf Druck belastet werden dürfte. Dies bezeichnet die Beschreibung bei der Schilderung des Ausführungsbeispiels zwar als zusätzlich vorteilhaft. Die Merkmale 2, 4.1 und 4.2 sehen eine solche Ausgestaltung - anders als die translatorische Bewegung des zur Betätigung eingesetzten Getriebeteils - aber nicht vor.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_43

ee) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts und der Klägerin genügt es jedoch nicht, die translatorische Bewegung des zur Betätigung eingesetzten Getriebeteils durch Bauteile der Verzögerungseinrichtung sicherzustellen. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, muss eine Beschränkung auf eine translatorische Bewegung vielmehr schon durch das Getriebe sichergestellt sein.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_44

Dies ergibt sich aus der Funktion, die dieser Ausgestaltung nach der Beschreibung zukommt, nämlich dem Verhindern von Krafteinwirkungen, die die zur Verzögerungseinrichtung gehörenden Dichtungen oder sonstige Bauteile belasten oder beschädigen können.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_45

Diese Funktion kann das Getriebe nur erfüllen, wenn es selbst so ausgestaltet ist, dass eine Krafteinwirkung auf die Verzögerungseinrichtung nur in translatorischer Richtung möglich ist, nicht hingegen, wenn eine translatorische Bewegung des zur Betätigung eingesetzten Getriebeteils nur durch die Verzögerungseinrichtung sichergestellt ist.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_46

ff) Als translatorische Bewegung im Sinne der Merkmale 4.1 und 4.2 ist vor diesem Hintergrund lediglich eine geradlinige Bewegung anzusehen, nicht aber eine Schwenkbewegung.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_47

Dies ergibt sich aus der Vorgabe in Merkmal 4.1, wonach das Getriebe die Schwenkbewegung des Betätigungselements in eine translatorische Bewegung übertragen muss.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_48

In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob als translatorische Bewegung im Sinne von Merkmal 4.1 jede Bewegung angesehen werden kann, bei der alle Punkte eines physikalischen Systems, z. B. eines starren Körpers, dieselbe Verschiebung erfahren, wie dies die Klägerin unter Bezugnahme auf eine aus allgemeinen Quellen (K5: Wikipedia) entnommene Definition aus dem Bereich der Physik postuliert. Vor dem Hintergrund der in Merkmal 4.1 getroffenen Differenzierung sind jedenfalls solche Bewegungen nicht als translatorisch im Sinne des Streitpatents anzusehen, bei denen das zur Betätigung der Verzögerungseinrichtung eingesetzte Getriebeteil eine Schwenkbewegung erfährt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_49

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit im Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_50

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem in der europäischen Patentanmeldung 1 555 372 (D2) offenbarten Beschlag nicht neu. Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sei zwar ursprungsoffenbart, sie sei aber ebenfalls gegenüber der D2 nicht neu.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_51

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 sei hingegen patentfähig. Das zusätzliche Merkmal 4.7, wonach die Führung des translatorisch bewegten Getriebeteils parallel zum Aktivierungselement angeordnet ist, sei durch D2 weder offenbart noch nahegelegt. Entsprechendes gelte für das deutsche Patent 102 54 375 (D1). Aus diesem gehe bereits das Merkmal 4.1 nicht hervor. Ob dieses Merkmal in Verbindung mit D2 nahegelegt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls sei nicht nahegelegt, mindestens ein translatorisch bewegtes Getriebeteil des in der D1 beschriebenen Schubkurbelgetriebes mittels einer Führung parallel zum Aktivierungselement, folglich mit Versatz zu führen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_52

III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren hinsichtlich der erteilten Fassung im Ergebnis stand.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_53

1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 allerdings durch D2 nicht vorweggenommen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_54

a) D2 betrifft eine Scharniervorrichtung mit einem Element zum Dämpfen der Schwenkbewegung einer Türfüllung relativ zu einem Türrahmen (Abs. 1).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_55

aa) D2 führt aus, im Stand der Technik bekannte Scharniervorrichtungen umfassten eine Torsionsfeder, in welcher eine Rückstellkraft zum Zurückbewegen der Türfüllung in die geschlossene Position gespeichert werde. Da die Türfüllung durch die Torsionsfeder angetrieben werde, bestehe die Tendenz, dass beim Schließen der Türfüllung diese zugeschlagen werde.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_56

bb) Zur Lösung dieses Problems schlägt D2 ein Element vor, das eine Schwenkbewegung der Türfüllung relativ zu dem Türrahmen dämpft.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_57

Das Dämpfelement weist einen Hydraulikzylinder mit einem Zylinderkörper auf und eine Kolbenstange, die sich in den Zylinderkörper beweglich erstreckt (Abs. 5 Z. 48-55).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_58

(1) Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 dargestellt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_59

Die Scharniervorrichtung umfasst eine Rahmenhalterung (3) und eine Türhalterung (4), die durch ein erstes Glied (51) und ein zweites Glied (55) schwenkbar miteinander verbunden sind. Das Antriebselement (54) umfasst eine Torsionsfeder (Abs. 8 Z. 24-26, Z. 33-36).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_60

An der Rahmenhalterung (3) befindet sich ein Dämpfelement (6), das an dem Türrahmen (12) befestigbar und an dem zweiten Glied (55) beweglich befestigt ist, um die Schwenkbewegung der Türfüllung (11) relativ zum Türrahmen (12) abzudämpfen, so dass ein ungewolltes Zuschlagen der Türfüllung (11) beim Schließen derselben verhindert wird (Abs. 8 Z. 39-44).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_61

Das Dämpfelement (6) umfasst einen Hydraulikzylinder, der einen an dem Türrahmen (3) befestigten Hydraulikkörper (61) und eine Kolbenstange (62) aufweist. Die Kolbenstange (62) erstreckt sich beweglich in dem Zylinderkörper (61) und ist mit einem Transmissionsglied (71) durch einen Gelenkstift (73) schwenkbar gelagert (Abs. 10).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_62

Das zweite Glied (55) ist durch einen Gelenkstift (57) an der Türhalterung (4) und durch einen Gelenkstift (56) an der Rahmenhalterung (3) schwenkbar gelagert (Abs. 9 Z. 45-49).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_63

An dem zweiten Glied (55) ist, wie in Figur 1 gezeigt, ein Hebelelement (553) ausgebildet, das mittels eines Transmissionsglieds (71) mit der Kolbenstange (62) durch einen Gelenkstift (73) schwenkbar verbunden ist (Abs. 9 Z. 49-56).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_64

(2) Ein zweites Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 dargestellt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_65

Dieses Beispiel umfasst ein zweites Transmissionsglied (74), mit dem eine lineare Bewegung der Kolbenstange (62) sichergestellt werden kann (Abs. 13 Z. 58 ff.).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_66

b) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 bis 3.2 offenbart.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_67

c) Offenbart sind auch Bauteile, die einem Getriebe zugeordnet werden können.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_68

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, bilden das Hebelelement (553) und das Transmissionsglied (71) Teile eines Getriebes, das die Kolbenstange (62) direkt bewegt.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_69

d) Nicht offenbart ist jedoch die translatorische Bewegung mindestens eines Getriebeteils gemäß den Merkmalen 4.1 und 4.2.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_70

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Hebelelement (553) und das Transmissionsglied (71) so ausgebildet werden können, dass der Gelenkstift (73) die Kolbenstange (62) in einer linearen Bewegung aus dem Hydraulikzylinder (61) herauszieht.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_71

Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, kann eine translatorische Bewegung des Gelenkstifts (73) und der Kolbenstange (62) jedenfalls nur durch eine Führung der Kolbenstange innerhalb des Hydraulikzylinders gewährleistet werden. Dies reicht aus den oben aufgezeigten Gründen zur Verwirklichung der Merkmale 4.1 und 4.2 nicht aus, weil die translatorische Bewegung danach allein durch das Getriebe sichergestellt werden muss.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_72

2. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 ist jedoch durch D1 vollständig offenbart.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_73

a) D1 betrifft eine Vorrichtung zum Dämpfen der Schwenkbewegung eines relativ zu einem ortsfesten Möbelstückteil schwenkbar gelagerten Möbelstückteils mittels eines Dämpfungselementes, das eine Zylinder-Kolben-Einheit umfasst (Abs. 1).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_74

aa) D1 befasst sich mit der Zielsetzung, ein geräuscharmes Erreichen der Endlage der Schwenkbewegung zu ermöglichen (Abs. 5).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_75

Hierzu schlägt D1 vor, an dem die Zylinder-Kolben-Einheit nicht tragenden Möbelstückteil mindestens ein Betätigungselement anzuordnen, das bei aktivierter Dämpfung mit der Zylinder-Kolben-Einheit so gekoppelt ist, dass ein Schiebekeilgetriebe gebildet wird (Abs. 6).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_76

Die Schwenkbewegung des beweglichen Möbelstückteils wird mittels des Getriebes in eine translatorische Bewegung innerhalb der Zylinder-Kolben-Einheit umgewandelt (Abs. 7 Z. 53-56).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_77

Die Zylinder-Kolben-Einheit und das Betätigungselement sind bei aktivierter Dämpfung als Getriebe gekoppelt. Dies kann zum Beispiel ein Gleitkeilgetriebe, ein Schubkurbelgetriebe etc. sein (Abs. 10).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_78

bb) Ein Ausführungsbeispiel ist unter anderem in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 8 und 4 dargestellt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_79

Ein federbelastetes Topfscharnier (10) besteht aus einem Montagearm (11) und einem Gelenktopf (12), die über einen äußeren Gelenkhebel (27) und einen inneren Gelenkhebel (26) verbunden sind (Abs. 25 f.).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_80

Durch eine an der Längsseite des Gelenktopfs (12) angeordnete Aussparung (15) greift eine Kolbenstange (44), die Teil einer Zylinder-Kolben-Einheit (40) ist. Diese umfasst einen Zylinder (42) sowie den darin mittels einer einseitigen Kolbenstange (44) geführten Kolben (43) und bildet das Dämpfungselement (30) (Abs. 28 f.).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_81

Das freie Ende der Kolbenstange (44) trägt ein Kolbenstangendruckstück (61), das in den Gelenktopf (12) hineinragt (Abs. 32 Z. 62-63; Abs. 36 Z. 46-48). Die Unterseite des Kolbenstangendruckstücks (61) weist eine weitgehend quadratische Gleitfläche (64) auf, die auf der Bodenfläche (14) des Gelenktopfes (12) aufliegt (Abs. 36 Z. 49-52). An die Stirnfläche (66) des Kolbenstangendruckstücks (61) schließt sich eine konkave Schiebekeilfläche (65) an (Abs. 32).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_82

Bei einer Schwenkbewegung des schwenkbar gelagerten Möbelstückteils (5) berührt vor Erreichen der geschlossenen Endlage der äußere Gelenkhebel (27) mit einer Kontaktzone (22) die Schiebekeilfläche (65) des Kolbenstangendruckstücks (61). Der äußere Gelenkhebel (27) ist das Betätigungselement für das Dämpfungselement (30) und bildet mit der Schiebekeilfläche (65) der Kolbenstange (44) ein Schiebekeilgetriebe (27, 65) (Abs. 38 Z. 60 ff.).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_83

b) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 und 2 offenbart.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_84

c) Merkmal 3.1 ist ebenfalls unmittelbar offenbart.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_85

Bei dem in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel ist das Dämpfungselement (30) zwar separat auf dem Möbelstück montiert. Nach der Beschreibung von D1 kann es jedoch auch Teil eines Topfscharniers (12) oder einer anderen Scharnierbauart sein. Dann wird es zusammen mit diesem in die beiden Möbelstücke (1, 5) eingesetzt (Abs. 44).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_86

d) Die Merkmale 4, 4.1 und 4.2 sind ebenfalls offenbart.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_87

aa) Der Gelenkhebel (27) und das Druckstück (65) bilden ein Getriebe im Sinne von Merkmal 4.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_88

Durch diese Anordnung wird die Schwenkbewegung des Gelenkhebels (27) in eine lineare Bewegung des Druckstücks (65) und der mit diesem verbundenen Kolbenstange (44) umgesetzt.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_89

Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal 4 aus.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_90

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist zur Verwirklichung dieses Merkmals nicht erforderlich, dass die Getriebeteile dauerhaft in Kontakt stehen oder dass sie dauerhaft oder in beide Bewegungsrichtungen wirken.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_91

bb) Die Merkmale 4.1 und 4.2 sind verwirklicht, weil die durch die Schwenkbewegung des Hebels (27) bewirkte lineare Bewegung des Druckstücks unabhängig von der Kolben-Zylinder-Einheit schon durch die Gleitfläche (64) an der Unterseite (61) des Druckstücks und die gegenüberliegende Bodenfläche (14) des Gelenktopfs (12) sichergestellt wird.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_92

IV. Hinsichtlich des Hilfsantrags 1 hat die Berufung der Beklagten hingegen Erfolg.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_93

1. Das Streitpatent erweist sich in der Fassung von Hilfsantrag 1 als rechtsbeständig.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_94

a) Nach Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

4.3 wobei das Getriebe (60) ein Schubkurbelgetriebe (71) umfasst.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_95

b) Merkmal 4.3 ist dahin auszulegen, dass das in Merkmal 4 vorgesehene Getriebe mindestens die Funktion eines Schubkurbelgetriebes aufweisen muss.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_96

Das von der Klägerin als möglich postulierte Verständnis, dass das Getriebe ein Schubkurbelgetriebe räumlich umgreifen muss, liegt schon nach dem Wortlaut des Merkmals eher fern. Es findet zudem keine Grundlage in der Beschreibung.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_97

c) Der damit beanspruchte Gegenstand ist ursprünglich offenbart.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_98

Wie auch die Klägerin nicht verkennt, wird bereits in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen - ebenso wie im Streitpatent (Abs. 32 und 49) - ausgeführt, dass das Getriebe (60) beispielsweise ein Koppelgetriebe (61) und ein mit diesem verbundenes Schubkurbelgetriebe (71) umfassen kann (S. 5 Z. 30 bis S. 6 Z. 7) und dass das Getriebe (60) bei einer in Figur 16 dargestellten Ausführungsform ausschließlich ein Schubkurbelgetriebe (71) umfasst (S. 13 Z. 4-23).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_99

Damit ist entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend deutlich offenbart, dass ein Schubkurbelgetriebe nicht nur allein oder in Kombination mit einem Koppelgetriebe eingesetzt werden kann, sondern auch in anderen Kombinationen.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_100

Aus den beiden Textstellen ergibt sich, dass ein Schubkurbelgetriebe mit einem anderen Getriebe kombiniert werden kann. Dem Umstand, dass eine Kombination aus Koppel- und Schubkurbelgetriebe nur als Beispiel aufgeführt wird, ist zu entnehmen, dass auch andere Getriebearten für eine Kombination in Frage kommen.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_101

d) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist nicht durch D1 vorweggenommen.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_102

Wie bereits oben aufgezeigt wurde, wird in der Beschreibung von D1 zwar ausgeführt, zur Kopplung der Zylinder-Kolben-Einheit mit dem Betätigungselement könne beispielsweise ein Gleitkeilgetriebe oder ein Schubkurbelgetriebe eingesetzt werden (Abs. 10).

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_103

Daraus ergibt sich aber nicht, wie ein Schubkurbelgetriebe ausgestaltet und angeordnet werden soll. Insbesondere enthalten die Ausführungen keinen Hinweis darauf, ein Schubkurbelgetriebe mit einem Druckstück (65) zu kombinieren, wie es bei dem Schiebekeilgetriebe des in den Figuren 4 und 8 dargestellten Ausführungsbeispiels eingesetzt wird, und dieses durch die Bodenfläche (14) des Gelenktopfes (12) zu führen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_104

e) Ausgehend von D1 lag eine solche Ausgestaltung auch nicht nahe.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_105

Nach den in Zusammenhang mit Hilfsantrag 5 getroffenen Feststellungen des Patentgerichts stellt sich das Druckstück als spezifischer Bestandteil eines Schiebekeilgetriebes dar, das beim Einsatz eines Schubkurbelgetriebes nicht erforderlich ist.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_106

Bei dieser Ausgangslage hätte es einer besonderen Anregung bedurft, trotz Ersetzung des Schiebekeilgetriebes durch ein Kurbelgetriebe das zum ersteren gehörende Druckstück beizubehalten, um so eine lineare Führung des letzten Getriebeteils zu ermöglichen.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_107

Eine solche Anregung ergab sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon daraus, dass bei dem in Figur 8 dargestellten Ausführungsbeispiel eine solche Führung gewährleistet ist. Vielmehr hätte es eines Hinweises darauf bedurft, dass dieses Charakteristikum eines Schiebekeilgetriebes auch beim Einsatz eines Kurbelgetriebes von Vorteil ist. Ein solcher Hinweis ergab sich, wie das Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag 5 zutreffend ausgeführt hat, weder aus D1 noch aus dem sonstigen Stand der Technik.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_108

f) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist auch durch D2 weder offenbart noch nahegelegt.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_109

aa) Wie bereits oben aufgezeigt wurde, sind die Merkmale 4.1 und 4.2 in D2 nicht offenbart.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_110

bb) Eine Anregung, bereits ein Getriebeteil so anzuordnen oder zu führen, dass es keine Schwenkbewegung durchführen kann, ergibt sich auch ausgehend von D2 nicht.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_111

In D2 wird die translatorische Bewegung durch die Zylinder-Kolben-Einheit sichergestellt. Dies mag zu den in der Einleitung des Streitpatents dargestellten Problemen geführt haben. Daraus ergab sich jedoch kein Hinweis darauf, diesen Problemen mit einer Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 4.1 und 4.2 zu begegnen.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_112

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand von Patentanspruch 14 so offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_113

Patentanspruch 14 sieht vor, dass eine zum Beschlag gehörende Einzugseinrichtung (90) eine im Getriebe (60) angeordnete Zugfeder (91) umfasst.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_114

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieses Merkmal bei dem in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten Ausführungsbeispiel verwirklicht. Damit ist zugleich ein Weg aufgezeigt, wie die Erfindung ausgeführt werden kann.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_115

Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, ist eine Zugfeder (91) unter anderem in Figur 2 dargestellt. Ihre Funktion wird in der Beschreibung des Streitpatents eingehend erläutert (Abs. 35, Abs. 41 f., Abs. 46 ff.).

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_116

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Patentanspruch 14 vor diesem Hintergrund dahin auszulegen, dass eine Zugfeder auch dann "im Getriebe angeordnet" ist, wenn sie in der aus Figur 2 ersichtlichen Weise befestigt ist.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-27/x-zr-10-22#rd_117

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Marx
Rombach Crummenerl