Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 17.01.2024 – XII ZA 28/23

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:170124BXIIZA28.23.0

FamilienrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15. Dezember 2023 wird verworfen.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-17/xii-za-28-23#rd_1

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die an dem Senatsbeschluss vom 22. November 2023 beteiligten Richter ist rechtsmissbräuchlich, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO nur die einzelnen Richter abgelehnt werden können, nicht aber der gesamte Senat (vgl. BGH Beschlüsse vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 - WM 2003, 847 f. und vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55 f.).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-17/xii-za-28-23#rd_2

Wegen der aus dem Rechtsmissbrauch folgenden offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist der Senat in der eingangs genannten, geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung berufen (vgl. BGH Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983, 984).

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-17/xii-za-28-23#rd_3

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2023 ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels umfassend geprüft und verneint.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-17/xii-za-28-23#rd_4

Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung bedarf von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Einer der Ausnahmefälle hiervon (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 13) liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 237/12 - juris Rn. 4 mwN).

III.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-17/xii-za-28-23#rd_5

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch danach bietet das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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