Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2023

BGH Urteil vom 12.12.2023 – X ZR 126/21

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:121223UXZR126.21.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Oktober 2021 abgeändert.

Das europäische Patent 2 548 824 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland auch im Umfang der Patentansprüche 3 und 5 für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 548 824 (Streitpatents), welches am 25. Januar 2006 unter Inanspruchnahme einer Priorität einer deutschen Gebrauchsmusteranmeldung vom 23. Februar 2005 angemeldet wurde und einen Klammergreifer für ein Gefäß-Transportsystem betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_2

Patentanspruch 1, auf den zehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

Klammergreifer (K1, K2) für ein Gefäß-Transportsystem, insbesondere für ein Flaschen-Transportsystem, mit zwei je einen Greifbereich (9) aufweisenden Greiferarmen (7), die um eine oder um zwei Achsen (5) zwischen einer Greifstellung und einer Freigabestellung durch einen Steuernocken (21) mechanisch gesteuert schwenkbar und in Richtung zur Freigabestellung durch einen Kraftspeicher federnd beaufschlagt sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftspeicher mindestens ein Paar einander abstoßender Permanentmagnete (P1, P2) an den Greiferarmen (7) aufweist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_3

Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1, 3, 4 und 5 angegriffen und geltend gemacht, die darin geschützte Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem gehe der angegriffene Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_4

Das Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 4 für nichtig erklärt und die weitergehende Klage abgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_5

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_6

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents im beantragten Umfang.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_7

I. Das Streitpatent betrifft einen Klammergreifer für ein Gefäß-Transportsystem.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_8

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents müssen Behältertransportsysteme, insbesondere Flaschen-Transportsysteme, hohe Anforderungen hinsichtlich der mikrobiologischen Verhältnisse und der Reinigung erfüllen und über lange Standzeiten und für sehr hohe Arbeitsfrequenzen betriebssicher sein.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_9

Körperliche Federn wie Spiralfedern oder Gummifedern oder dergleichen, die in der Nähe des Greifbereiches, d. h. nahe bei den ergriffenen Behältern positioniert würden, seien im Hinblick auf die Mikrobiologie und die Reinigung kritisch, weil sich dort kleine Verschmutzungen leicht absetzten. Sie seien ferner häufig anfällig gegen aggressive Reinigungsmedien, die die Feder-Standzeit verkürzten, und könnten jederzeit mechanisch beschädigt werden oder brechen. Außerdem könnten die Federn beim Arbeiten Abrieb oder Inhaltsstoffe absondern (Abs. 5).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_10

Zur Verbesserung sei vorgeschlagen worden, einen Zuhalte-Mechanismus mit einander anziehenden Permanentmagneten vorzusehen. Solche Magnete könnten indes bei Berührung oder extremer Annäherung eine extrem hohe Löse- oder Losbrechkraft erfordern, die zu einer unerwünschten Schnappbewegung des Klammergreifers und zu extrem hohen mechanischen Belastungen führen könne (Abs. 6).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_11

2. Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem zugrunde, einen funktionssicheren, leicht zu reinigenden und mikrobiologisch vorteilhaften Klammergreifer zur Verfügung zu stellen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_12

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in den Patentansprüchen 1, 3 und 5 einen Klammergreifer vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_13

a) Patentanspruch 1

1.1 Klammergreifer (K1, K2) für ein Gefäß-Transportsystem, insbesondere für ein Flaschen-Transportsystem,

1.2 mit zwei Greiferarmen (7), die je einen Greifbereich (9) aufweisen und

1.2.1 um eine oder um zwei Achsen (5) zwischen einer Greifstellung und einer Freigabestellung schwenkbar sind,

1.2.2 und zwar mechanisch gesteuert durch einen Steuernocken (21), und

1.2.3 in Richtung zur Freigabestellung durch einen Kraftspeicher federnd beaufschlagt sind.

1.3 Der Kraftspeicher weist mindestens ein Paar einander abstoßender Permanentmagnete (P1, P2) an den Greiferarmen (7) auf.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_14

b) Zusätzliches Merkmal nach Patentanspruch 3

3.1 Jeder Permanentmagnet (P1, P2) ist in nicht-magnetisches Material, vorzugsweise Edelstahl, eingekapselt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_15

c) Zusätzliche Merkmale nach Patentanspruch 5

(mit Rückbezug auf Anspruch 3)

5.1 Jeder Permanentmagnet (P1, P2) ist

5.1.1 zylinderförmig und

5.1.2 in einem am Greiferarm (7) befestigten Kapselgehäuse (12) geborgen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_16

4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_17

a) Zutreffend und von der Berufung nicht beanstandet hat das Patentgericht angenommen, dass der Greifbereich im Sinne von Merkmal 1.2 derjenige Bereich eines Greiferarms ist, der die Behälter greift (Abs. 5, Abs. 14).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_18

b) Aus Merkmal 1.2.3 hat das Patentgericht zutreffend abgeleitet, dass die Federwirkung des Kraftspeichers so ausgerichtet sein muss, dass sie die Greiferarme in die Freigabestellung bewegt, wenn dem nicht der Steuernocken entgegenwirkt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_19

c) Diese Kraft wird gemäß Merkmal 1.3 durch mindestens zwei einander abstoßende Permanentmagnete bewirkt, die an den Greiferarmen angeordnet sind.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_20

Der Einsatz solcher Magnete ermöglicht eine Krafteinwirkung ohne körperliche Verbindungselemente, an denen sich Verunreinigungen bilden können oder die durch Reinigungsprozesse in Mitleidenschaft gezogen werden (Abs. 11 Z. 55 ff.).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_21

Die Anordnung der Magnete in der Weise, dass sie sich gegenseitig abstoßen, ermöglicht eine Kraftentwicklung ohne spürbaren Losbrechdruck. Die Abstoßkraft nimmt von einem Maximum bei maximaler Annäherung entsprechend der Federcharakteristik ab, wenn sich die Magnete voneinander wegbewegen (Abs. 11 Z. 45-55).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_22

d) Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass die Magnete auch dann im Sinne von Merkmal 1.3 am Greiferarm angeordnet sind, wenn sie in diesen eingebettet sind, wie dies bei einem der im Streitpatent beschriebenen Ausführungsbeispiele der Fall ist (Abs. 31 Z. 17-21).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_23

Die Magnete können auch in Kapselgehäusen geborgen sein, die mit Haltefüßen in den Greiferarmen festgelegt sind (Abs. 18).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_24

e) Eine Einkapselung im Sinne von Merkmal 3.1 erfordert, dass der Magnet vollständig in einem nicht magnetischen Material eingeschlossen ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_25

aa) Dies entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffs "eingekapselt" und steht in Einklang mit dem Zweck, der einer Einkapselung nach dem Streitpatent zukommt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_26

Nach der Beschreibung des Streitpatents sollen mit der Einkapselung Absetzräume für Keime und Verunreinigungen und schädliche Einflüsse aggressiver und mit hohem Druck eingesetzter Reinigungsmittel vermieden werden (Abs. 13). Dem entsprechend kann ein Kapselgehäuse aus einem Topf bestehen, dessen offene Seite durch einen Deckel verschlossen ist, der beispielsweise verschweißt ist (Abs. 16).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_27

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus den Ausführungen, wonach die offene Seite des Topfes durch einen Edelstahldeckel verschlossen sein kann (Abs. 27), kein abweichendes Verständnis.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_28

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach diesen Ausführungen nur die Auswahl von Edelstahl als Material für den Deckel optional ist oder schon das Anbringen eines Deckels. Auch wenn letzteres zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass auch eine Ausführung ohne Deckel der Anforderung "eingekapselt" entspricht.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_29

Die Beschreibung verwendet den Begriff "einkapseln" nur im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Zielsetzung der Vermeidung von Absetzräumen und schädlichen Einflüssen (Abs. 13), nicht aber in Zusammenhang mit den Ausführungsformen, wonach das Kapselgehäuse verschlossen sein kann (Abs. 27).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_30

cc) Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus den Merkmalen 5.1.1 und 5.1.2 kein weiteres Verständnis ableiten.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_31

Diese Merkmale sehen zur Aufnahme des Magneten zwar weder ein Einkapseln noch einen Deckel vor, sondern lediglich ein Kapselgehäuse. Aus dem Rückbezug auf Anspruch 3 mit Merkmal 3.1 wird aber deutlich, dass es sich dabei um zusätzliche Anforderungen handelt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_32

dd) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist ein separates Kapselgehäuse nur nach Patentanspruch 5 erforderlich, nicht aber nach Anspruch 3.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_33

Nach der Beschreibung kann der Magnet direkt in den Greiferarm eingebettet sein, sofern dieser aus nicht magnetischem Material besteht (Abs. 31).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_34

In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der Begriff "einbetten" identisch ist mit "einkapseln", also ebenfalls ein allseitiges Umschließen erfordert. Sollte dies zu verneinen sein, wäre "einbetten" vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Ausführungen in der Beschreibung (Abs. 13, 16, 27) als Oberbegriff zu verstehen, der "einkapseln" als spezielle Ausführungsform mit umfasst.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_35

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit im Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_36

Die Gegenstände der angegriffenen Ansprüche gingen nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten, mit der Offenlegungsschrift (WO 2006/089610 A1, Ni3) übereinstimmenden Unterlagen hinaus. Die in Merkmal 1.2 enthaltene Angabe "je einen Greifbereich (9) aufweisende" sei durch die in Ni3 enthaltenen Ausführungen offenbart, in denen von einem "jeweiligen Greifbereich … des Greiferarms" die Rede sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe Merkmal 1.2.2 nicht in zwingendem Zusammenhang mit der zusätzlichen Anforderung, dass der Steuernocken zwischen den Verlängerungen angeordnet ist. Merkmal 1.3 sei durch die Angabe "an den Greiferarmen (7)" nicht unzulässig erweitert, weil der Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Transportsystemen für Behälter, insbesondere Flaschen, dies Ni3 als mögliche Ausgestaltung entnehme. Es fehle auch an einer unzulässigen Verallgemeinerung gegenüber den ursprünglichen Patentansprüchen 4 oder 11. Das in Patentanspruch 5 nicht aufgenommene Merkmal, wonach das Kapselgehäuse mit einem Haltefuß in einer Aufnahme an der Innenseite des Greiferarms sitze, stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 12.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_37

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch das deutsche Gebrauchsmuster 299 15 927 (Ni6) in Verbindung mit der japanischen Offenlegungsschrift 2000-255736 (Ni7) nahegelegt. Ni6 betreffe einen gattungsgemäßen Klammergreifer, der sich lediglich durch das Merkmal 1.3 vom Gegenstand des Streitpatents unterscheide. Aufgrund der dem Fachmann geläufigen Verschleißmöglichkeiten bei der in Ni6 gezeigten mechanischen Feder habe Anlass bestanden, diese durch ein verschleißfreies Bauteil zu ersetzen. Hierzu erhalte der Fachmann aus Ni7 die Anregung, einander abstoßende Magnete zu verwenden.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_38

Hingegen sei der Gegenstand des Patentanspruchs 3 patentfähig.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_39

Aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften sei ein Klammergreifer mit dem Merkmal 3.1 bekannt. Daher könne auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_40

Das allgemeine fachmännische Wissen gebe keine Anregung, jeden Permanentmagneten in nichtmagnetisches Material einzukapseln. Der Stand der Technik, wie ihn die 23 Entgegenhaltungen im erstinstanzlichen Verfahren widerspiegelten, sei vielmehr davon geprägt, Permanentmagnete in Bauteile einzubetten, nicht jedoch zusätzlich in ein nichtmagnetisches Material einzukapseln. Auch Ni7 und die US-amerikanische Patentschrift 5 713 538 (Ni9) beschrieben jeweils eine Einbettung und keine Einkapselung.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_41

Ob die US-amerikanische Patentschrift 6 386 609 (Ni22) eingekapselte Magnete offenbare, könne dahingestellt bleiben. Ni22 betreffe keinen Klammergreifer für ein Gefäßtransportsystem, sondern das Greifen von Wafern oder anderen leichtgewichtigen Trägern. Dies sei eine vom Stand der Technik nach Ni6 oder Ni7 entfernt liegende technische Lösung für eine andere Aufgabe, so dass der Fachmann ausgehend von Ni6 und Ni7 die Druckschrift Ni22 nicht berücksichtigen werde. Selbst wenn der Fachmann die Ni22 in Betracht ziehen würde, sei kein Grund ersichtlich, weshalb er die in Figur 2 lediglich schematisch dargestellte Einkapselung der Magnete, für die keine Vorteile erwähnt würden, auch auf Klammergreifer nach Ni6 und Ni7 übertragen sollte.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_42

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften lägen vom Gegenstand des Patentanspruchs 3 weiter ab. Sie offenbarten nichts, was zusätzlich in Richtung der Erfindung gemäß Patentanspruch 3 weise. Auch die Klägerin mache insoweit nichts geltend.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_43

III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_44

1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand der Patentansprüche 3 und 5 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_45

a) Entgegen der Auffassung der Berufung steht die in der Anmeldung (Ni3 S. 6 Abs. 4, S. 7 Abs. 2, S. 12 Abs. 3) ebenso wie im Streitpatent (Abs. 18, 20, 26) beschriebene Ausführung des Kapselgehäuses mit verstellbaren Fußteilen nicht in zwingendem Zusammenhang mit dem Einsatz eines Kapselgehäuses.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_46

Den genannten Ausführungen ist zu entnehmen, dass ein solches Fußteil und dessen Verstellbarkeit zusätzliche Vorteile bieten, die verwirklicht werden können, aber nicht zwingend verwirklicht werden müssen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_47

b) Entsprechendes gilt bezüglich der Ausführungen zur Ausgestaltung des Kapselgehäuses mit einem dünnwandigen Boden und einem dickwandigen Deckel.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_48

Diese Ausgestaltung des Kapselgehäuses ist in der Anmeldung nur als mögliches Beispiel angeführt (Ni3 S. 10 unten). Daraus ergibt sich, dass auch andere Ausführungsformen eines Kapselgehäuses zur Erfindung gehören sollen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_49

2. Zu Recht und von der Berufung nicht beanstandet hat das Patentgericht entschieden, dass Ni6 den Gegenstand von Patentanspruch 3 nicht vollständig offenbart.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_50

a) Ni6 betrifft einen Flaschengreifer, insbesondere für eine Transportvorrichtung (Abs. 1).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_51

Nach den Ausführungen der Ni6 arbeitet im Regelfall ein Betätigungsnocken gegen eine Rückstellfederkraft. Beim Verdrehen des Betätigungsnockens liege zwischen diesem und der Anlagefläche ein Punkt- oder Linienkontakt vor, der zu hoher spezifischer Flächenpressung an der Anlagefläche und am Betätigungsnocken führe. Dies führe zu relativ starkem Verschleiß (S. 1 f.).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_52

Zur Verbesserung schlägt Ni6 einen im Wesentlichen flächig kontaktierenden Gleitklotz vor (S. 3 Abs. 2).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_53

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_54

Der Flaschengreifer (F) weist zwei Greifarme (G) auf, die um eine Achse (3) schwenkbar gelagert sind. Eine Federeinrichtung (4) spannt die Greifarme (G) in Öffnungsrichtung aus der in Fig. 1 gezeigten Greifstellung vor (S. 6 Abs. 3).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_55

Jeder Greifarm (G) ist am Betätigungsende (2) mit einer Anlagefläche (A) ausgestattet, die zur Zusammenarbeit mit einem Betätigungsnocken (B) dient, um die Greifarme (G) in die gezeigte Greifstellung zu bewegen. Der Betätigungsnocken (B) wird mittels eines Steuernockens (S) um eine Achse (8) verdreht (S. 6 Abs. 10 bis S. 7 Abs. 1). Dank der Federeinrichtung (4) würden die Gleitflächen (C) stets in Anlage an den Anlageflächen (A) gehalten (S. 8 Abs. 1).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_56

b) Offenbart sind damit die Merkmale 1.1 bis 1.2.3.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_57

c) Nicht offenbart sind die Merkmale 1.3 und 3.1.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_58

3. Wie auch die Klägerin nicht mehr in Zweifel zieht, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 3 durch Ni7 ebenfalls nicht vorweggenommen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_59

a) Ni7 betrifft eine Behältertransportvorrichtung, insbesondere für Fertigungs- oder Abfüllanlagen (Abs. 1 und 3).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_60

Bei dem Transport von hohen Behältern für Getränke oder leichten leeren PET-Behältern mit hoher Geschwindigkeit können diese umkippen (Abs. 4).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_61

Um dies zu vermeiden, schlägt Ni7 Greifer vor, die in zu einer Endlosschleife zusammengefügten Kettenelementen integriert oder an diesen befestigt sind, die Behälter greifen und herabhängen lassen können und eine Umschaltung zwischen Halte- und einem Freigabezustand ermöglichen (Abs. 6).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_62

aa) Eine Ausführungsform, die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt ist, weist ein Vorspannelement auf, das das Hebelelementpaar zur Halteseite vorspannt (Abs. 16).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_63

Als Vorspannelement dient eine im Mittelbereich der Hebelelemente (E10) angebrachte Spiralfeder (E20). Diese drängt die rechts und links paarweise an den Hebelelementen (E10) angebrachten Klauen (E1a) normalerweise zueinander hin (Abs. 34). Durch Druck auf obere Eckabschnitte (E1b) der Außenseite der Hebelelemente (E10) nach innen drehen sich die Hebelelemente (E10) gegen den Widerstand der Spiralfedern (E20) jeweils um die Stifte (D16) nach außen (Abs. 37). Mittels einer Greif- und Freigabenocke (G1, G2) wird zwischen Halte- und Freigabezustand umgeschaltet (Abs. 44).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_64

bb) Als alternative Konfiguration wird eine Ausgestaltung vorgeschlagen, bei der das Vorspannelement seine Vorspannkraft durch magnetische Abstoßungs- oder Anziehungskraft erlangt (Abs. 18, Abs. 72, Patentanspruch 7).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_65

Ausführungsbeispiele für eine solche Ausgestaltung sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 17 und 18 dargestellt.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_66

Bei der Ausführungsform nach Figur 17 stößt sich ein Magnetpaar (M10/M20) gegenseitig ab und hält die Hebelelemente (E10) dadurch normalerweise in Schließstellung (Abs. 74).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_67

Bei der Ausführungsform nach Figur 18 zieht sich ein Magnetpaar (M30/M40) gegenseitig an und hält die Hebelelemente (E10) dadurch normalerweise in Schließstellung (Abs. 75). Zwei zusätzliche Magnetpaare (M50/M70, M60/M80), die an bestimmten Stellen der Fördereinrichtung angebracht sind, werden als Umschalteinrichtung eingesetzt. Diese Magnetpaare stoßen sich gegenseitig ab und wirken damit der Vorspannkraft entgegen, so dass die Hebelelemente (E10) zur Freigabeseite gedreht werden (Abs. 76).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_68

Diese Ausgestaltung ermögliche eine einfache, preiswerte Konfiguration ohne die Gefahr von Schäden, da sie berührungslos sei, keinen Abrieb erzeuge und zudem Stöße auf die Greifer unterbinde (Abs. 77, 85).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_69

cc) Die Konfiguration der einzelnen Bauteile wie Greifer, Greifnocke, Freigabenocke usw. überlässt Ni7 dem Ermessen des Fachmanns. Wenn es um vergleichsweise leichte Behälter gehe, könnten die Bauteile aus ölhaltigem Harz bestehen, bei schweren Behältern aus Stahl oder rostfreiem Stahl (Abs. 63).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_70

b) Damit offenbart Ni7 einen Greifer mit den Merkmalen 1.1, 1.2, 1.2.1 und 1.2.2.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_71

c) Nicht eindeutig und unmittelbar offenbart ist die Kombination der Merkmale 1.2.3 und 1.3.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_72

Sowohl in Figur 7 als auch in den Figuren 17 und 18 ist die Federwirkung so ausgerichtet, dass der Greifer nicht in Richtung zur Freigabestellung vorgespannt wird, sondern in Richtung zur Greifstellung.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_73

d) Ebenfalls nicht offenbart ist Merkmal 3.1.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_74

Eine Einkapselung von Magneten ist in Ni7 nicht erwähnt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_75

4. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von Ni6 durch Ni7 nahegelegt war.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_76

a) Ausgehend von der Ni6 bestand Anlass, nach Alternativen für die dort als Vorspannelement eingesetzten Federn zu suchen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_77

aa) Nach den Feststellungen des Patentgerichts waren die auch im Streitpatent geschilderten Nachteile von mechanischen Federn im Zusammenhang mit Flaschengreifern im Stand der Technik geläufig.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_78

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellung begründen, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_79

bb) Auf der Suche nach Alternativen bot sich die ergänzende Heranziehung von Ni7 an.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_80

Ni7 befasst sich ebenso wie Ni6 mit Flaschengreifern. Die Entgegenhaltung spricht die Nachteile von mechanischen Federn ausdrücklich an und benennt mit magnetisch wirkenden Elementen eine konkrete Alternative.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_81

Dies gab Anlass, eine Kombination von Ni6 und Ni7 in Betracht zu ziehen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_82

cc) Ausgehend davon war die Kombination der Merkmale 1.2.3 und 1.3 nahegelegt.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_83

Anders als Ni7 offenbart Ni6 einen Greifer, der in Richtung zur Freigabestellung vorgespannt ist. Dies gab Anlass zur Befassung mit der Frage, ob die in Ni7 benannte Alternative auch für diesen Einsatzzweck in Betracht kommt.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_84

Hierzu ergab sich aus Ni7, dass die Kraft von einander abstoßenden Magneten auch dazu eingesetzt werden kann, um den Greifer in die Freigabestellung zu bewegen. In dem Ausführungsbeispiel aus Figur 18 von Ni7 wird eine solche Kraft zwar nicht zum Vorspannen eingesetzt, sondern zum Betätigen der Greifer entgegen einer Vorspannkraft. Ein Vergleich der unterschiedlichen Szenarien, in denen Magnetpaare in den Figuren 17 und 18 eingesetzt werden, ließ aber hinreichend deutlich erkennen, dass mit solchen Vorrichtungen grundsätzlich die gleiche Wirkung erzielt werden kann wie mit einer mechanischen Feder. Hieraus ergab sich Anlass, auch die in Ni6 zum Vorspannen in Richtung der Freigabestellung eingesetzte Feder durch einander abstoßende Magnete zu ersetzen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_85

5. Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Patentgerichts, der Gegenstand des Patentanspruchs 3 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_86

Es bestand Veranlassung, die Kombination aus Ni6 und Ni7 so auszugestalten, dass die als Vorspannmittel nahegelegten Magnete in Greiferarme aus rostfreiem Stahl eingebracht und von diesem vollständig umschlossen und damit im Sinne von Merkmal 3.1 eingekapselt werden.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_87

a) Weder der schematischen Darstellung in den Figuren 17 und 18 noch dem sonstigen Inhalt von Ni7 lassen sich ausdrückliche Hinweise darauf entnehmen, wie die Permanentmagnete an der Greifeinrichtung befestigt werden sollen.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_88

b) Bei dieser Ausgangslage bestand Anlass, sich näher mit der Befestigung der Permanentmagnete zu befassen und hierbei nach Möglichkeiten zu suchen, um der in Ni6 formulierten Zielsetzung eines Flaschengreifers mit langer Standzeit und hoher Betriebssicherheit (Ni6 S. 1 bis S. 2 Abs. 2) möglichst nahe zu kommen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_89

c) Ausgehend davon bot sich die europäische Patentanmeldung 1 375 395 (Ni10) als zusätzliche Erkenntnisquelle an.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_90

aa) Ni10 führt aus, die Verwendung von Magneten vermeide das bei Federn auftretende Problem der Materialermüdung (Abs. 6). Bei Anwendungen in der Lebensmittelindustrie, etwa bei einem Karussell zum Spülen von Flaschen oder ähnlichen Behältern, wiesen die Federn und deren Befestigungsmittel an den Schwenkarmen zudem Stellen auf, an denen sich Bakterien ansammeln. Dies erfordere eine sorgfältige Reinigung, wodurch Wartungsarbeiten verlängert und erschwert würden (Abs. 7).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_91

Zur Vermeidung dieser Nachteile schlägt Ni10 eine Greifeinrichtung vor, die zum Halten der Schwenkarme in der Schließstellung ein Paar von Elementen umfasst, von denen zumindest eines ein Permanentmagnet ist und das andere zumindest auf eine magnetische Anziehung reagiert. Ferner sind Mittel zur kinematischen Verbindung jedes dieser Elemente mit einem dritten Bereich eines jeweiligen Schwenkarms vorgesehen, so dass die genannten Elemente in der Schließstellung einander gegenüberlägen und sich gegenseitig anzögen und die genannte Beziehung in der Öffnungsstellung unterbrochen bzw. unwirksam wird (Abs. 8).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_92

Die kinematische Verbindung zwischen jedem Schwenkarm und dem entsprechenden Element könne durch verschiedene Mittel gewährleistet werden. Besonders einfach und zuverlässig sei der Einsatz eines Schwenkhebels, der einerseits am dritten Bereich des jeweiligen Schwenkarms und anderseits am anderen Schwenkhebel um Achsen angelenkt sei, die zueinander und zu den Anlenkachsen der Schwenkarme am Träger parallel verliefen. Dabei würden die genannten Elemente fest von Bereichen der Schwenkhebel getragen, die in der Schließstellung annähernd aneinandergrenzten und in der Öffnungsstellung im Wesentlichen voneinander getrennt seien (Abs. 11 Z. 21-33).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_93

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3 zeigen eine Ausführungsform in Schließstellung bzw. Öffnungsstellung.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_94

Um dazu beizutragen, dass die Greifeinrichtung in ihrer Schließstellung oder in einer Position nahe dieser Stellung gehalten wird, sind nach den Ausführungen in Ni10 zwei Elemente (55, 56), von denen eines ein Permanentmagnet sei und das andere aus ferromagnetischem Material bestehe oder vorzugsweise ebenfalls ein Permanentmagnet sei, innerhalb von Bereichen (47, 48) der Schwenkhebel (43, 44) in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Kantenfläche (62, 63) aufgenommen, so dass sie sich in der Schließstellung gegenseitig anziehen, in der Öffnungsstellung aber keine merkliche gegenseitige Anziehung ausüben (Abs. 48).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_95

Zu diesem Zweck könnten die Elemente direkt bündig mit einer Kantenfläche des jeweils entsprechenden Schwenkhebels angeordnet sein. Wenn jedoch, wie es insbesondere aus hygienischen Gründen häufig der Fall sei, die Schwenkhebel - wie die Gesamtheit der Komponenten der Greifeinrichtung (1) - aus einem nichtmagnetischen Material wie rostfreiem Stahl hergestellt seien, könnten die Elemente auch leicht zurückgesetzt angeordnet sein, wie es in dem gezeigten Beispiel der Fall sei (Abs. 49).

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_96

In diesem Beispiel sei jeder Schwenkhebel (43, 44) in einem Bereich (47, 48) von seiner der Ebene (3) gegenüberliegenden Seite aus von einem Sackloch (64, 65) durchbohrt, wobei in der Nähe der Kantenfläche (62, 63) ein Ansatz (66, 67) zurückbleibe. Beispielsweise würden die beiden Sacklöcher (64, 65) von einer inneren Umfangsfläche (68, 69) begrenzt, die um eine zur Achse (3) senkrecht verlaufende Achse rotationszylindrisch mit identischem Durchmesser ausgebildet sei. Eine weitere Begrenzung bilde ein ebener Boden (70, 71), der senkrecht zu dieser Achse angeordnet sei, um den oben genannten Ansatz (66, 67) zu definieren (Abs. 50).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_97

In jedem der so gestalteten Sacklöcher (64, 65) sei jeweils eines der Elemente (55, 56) angeordnet. Diese könnten die Form eines Stababschnitts mit kreisförmigem Querschnitt aufweisen. Der Durchmesser sei im Wesentlichen mit dem der Umfangsflächen (68, 69) identisch. Die Elemente seien rechtwinklig abgeschnitten, um ebene Stirnflächen zu definieren. Je eine davon liege flach am Boden (70, 71) des entsprechenden Sacklochs (62, 63) an (Abs. 51).

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_98

Zur Befestigung der Elemente (55, 56) im Inneren des jeweiligen Sacklochs (64, 65) kämen verschiedene Mittel in Betracht, etwa ein Einpressen, ein Verkleben oder eine lösbare Halterung durch einen geschlitzten Ring, wobei diese Beispiele nicht einschränkend seien (Abs. 52).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_99

bb) Daraus ergibt sich, dass die Permanentmagnete auch in der Richtung zum anderen Magneten hin durch nichtmagnetisches Material abgeschirmt sein können.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_100

Angesichts des auch in Ni10 zum Ausdruck gebrachten Bestrebens, Stellen, an denen sich Bakterien ansammeln können, unter den für die Verarbeitung von Lebensmitteln geltenden Hygieneanforderungen möglichst zu vermeiden, ergab sich daraus die Anregung, auch an anderen Stellen eine Abschirmung vorzusehen, wenn sich dies unter hygienischen Aspekten als wünschenswert erweist. Angesichts des in Ni10 offenbarten Hinweises, dass die Magnete grundsätzlich auf jede beliebige Weise im Sackloch befestigt werden können, ergab sich vor diesem Hintergrund die Anregung, das Sackloch bei Bedarf vollständig zu verschließen, also die Magnete in Edelstahl einzukapseln.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_101

6. Der Gegenstand von Patentanspruch 5 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_102

a) Mangels konkreter Vorgaben in Ni7 zur Form des Magneten gehörte eine Zylinderform zu den insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten. Eine solche ist zudem durch Ni10 offenbart, jedenfalls aber nahegelegt.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_103

b) Aus der oben aufgezeigten Anregung, die Magnete bei Bedarf einzukapseln, ergab sich zugleich die Anregung, hierfür bei Bedarf ein separates Kapselgehäuse vorzusehen und dieses am Greiferarm zu befestigen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_104

Wie bereits im Zusammenhang mit Patentanspruch 3 dargelegt wurde, bestand Anlass, die Magnete in Edelstahl einzukapseln, wenn dies aus Gründen der Hygiene oder zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen wünschenswert erscheint. Ein vergleichbares Bedürfnis besteht auch dann, wenn nur die Magnete eines solchen Schutzes bedürfen, nicht aber die übrigen Bestandteile des Greifarms.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_105

Dies gab Veranlassung, je nach Ausgestaltung eine Einkapselung nur für die Magnete in Betracht zu ziehen. Hierzu bot sich ein separates, am Greiferarm befestigtes Kapselgehäuse an.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_106

IV. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2 PatG).

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_107

Das Streitpatent erweist sich aus den oben aufgezeigten Gründen im gesamten angegriffenen Umfang als nicht rechtsbeständig.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-12/x-zr-126-21#rd_108

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 91 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Deichfuß
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