Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2023

BGH Beschluss vom 15.11.2023 – 4 StR 372/23

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:151123B4STR372.23.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin F. aus D. als Beistand bestellt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-15/4-str-372-23#rd_1

Die Nebenklage wurde mit Beschluss vom 10. Februar 2023 zugelassen. Das Ersuchen vom 25. September 2023 ist als ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Dieser ist auch begründet. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Beschuldigte die Nebenklägerin mit einem Messer verletzt und dabei auch den Tatbestand eines „versuchten Tötungsdelikts“ verwirklicht hat. Damit sind die Voraussetzungen des auch im Sicherungsverfahren entsprechend anwendbaren § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt. Der Umstand, dass die Strafkammer von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen ist, steht der Annahme einer versuchten rechtswidrigen Tat nach den §§ 211 und 212 StGB nicht entgegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-15/4-str-372-23#rd_3

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof