Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 30.10.2023 – I ZB 84/22

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:301023BIZB84.22.0

ZivilrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/i-zb-84-22#rd_1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/i-zb-84-22#rd_2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/i-zb-84-22#rd_3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 2.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Bereits die beizutreibende Hauptforderung ohne Nebenforderungen beträgt 2.847 €, so dass die Deckelung auf 2.000 € nach § 23 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 RVG eingreift.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-30/i-zb-84-22#rd_4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Odörfer