Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2023
BGH Beschluss vom 22.08.2023 – 3 StR 162/23
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:220823B3STR162.23.2
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Tenor§
Der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24. März 2023 auf Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 24. Oktober 2022 gemäß § 346 Abs. 1 StPO ist gegenstandslos, weil der Angeklagte gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt und zwischenzeitlich seine Revision rechtswirksam zurückgenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 1997 - 3 StR 271/97, NStZ 1998, 52 f. mwN; vom 28. August 2013 - 4 StR 291/13, juris Rn. 3).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Schäfer Berg Anstötz Kreicker Voigt