Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 05.09.1997 – 3 StR 271/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 271/97 vom
5. September 1997
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 1997 beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1997 auf Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 1996 gemäß § 346 Abs. 1 StPO ist gegenstandslos, weil der Angeklagte gegen diesen Beschluß form- und fristgerecht Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt und zwischenzeitlich mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Juli 1997 seine Re-
vision zurückgenommen hat.
Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sie möglich. Ein Verwerfungsbeschluß nach § 346 Abs. 1 StPO steht daher einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat (BayObLG bei Rüth DAR 1977, 197, 207; vgl. auch OLG Koblenz VRS 72, 452).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen, § 473 Abs. 1 StPO.
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