Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2023

BGH Beschluss vom 05.07.2023 – 2 ARs 244/23

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:050723B2ARS244.23.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Rheine rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 wird zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-05/2-ars-244-23#rd_1

Das Landgericht Mönchengladbach, bei dem das Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 zu übernehmen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-05/2-ars-244-23#rd_2

Das Amtsgericht Rheine hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Münster hat ihre Zustimmung zur Abgabe und Verbindung des Verfahrens gegeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-05/2-ars-244-23#rd_3

1. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-05/2-ars-244-23#rd_4

a) Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Rheine (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und das Landgericht Mönchengladbach (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-05/2-ars-244-23#rd_5

b) Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat beantragt, das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren zu dem rechtshängigen Verfahren des Landgerichts Mönchengladbach zu verbinden, das Übernahmebereitschaft erklärt hat. Die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht sind damit gegeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-05/2-ars-244-23#rd_6

2. Das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die beantragte Verbindung entspricht aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Prozessökonomie.

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