Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 02.02.2023 – I ZB 10/22

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:020223BIZB10.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-02/i-zb-10-22#rd_1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Die Schuldnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-02/i-zb-10-22#rd_2

II. Der Antrag ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Über einen solchen Antrag hat nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-02/i-zb-10-22#rd_3

III. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 10.000 € festzusetzen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-02/i-zb-10-22#rd_4

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache (vgl. Gierl in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 25 Rn. 23 mwN). Im Streitfall hat das Landgericht den Wert des Verfahrens der einstweiligen Verfügung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Wert ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch als Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-02/i-zb-10-22#rd_5

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz