Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2023

BGH Urteil vom 31.01.2023 – X ZR 19/21

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:310123UXZR19.21.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Leitsatz

Staubsauger Ausgehend von einer Entgegenhaltung, bei der mehrere funktionell zusammenwirkende Elemente einer Vorrichtung so ausgestaltet sind, dass sie allenfalls mit hohem Aufwand einstückig ausgeführt werden können, liegt eine einstückige Ausgestaltung nicht schon deshalb nahe, weil es dem Fachmann möglich ist, Form und Ausrichtung dieser Elemente so zu ändern, dass sie problemlos als in einem Zug spritzgegossenes Bauteil hergestellt werden können.

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 24. September 2020 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 434 512 (Streitpatents), das am 20. September 2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 1. Oktober 2001 angemeldet worden ist und einen Staubsauger betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_2

Patentanspruch 1, auf den acht weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, hat in einem Einspruchsverfahren folgende Fassung erhalten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

Staubsauger (SS) zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln (ST) in mindestens einer Sammelkammer (SR), mit mindestens einer Aufnahmekammer (MR) für Saugmittel (MO, GB) umfassend ein von einem Motor (MO) angetriebenes Gebläse (GB), wobei die Sammelkammer (SR) und die Aufnahmekammer (MR) durch eine Trennwand (TW) voneinander separiert sind, die eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO, GB) aufweist, und wobei die Trennwand (TW) als Eintrittsöffnung zur Ankopplung der Sammelkammer (SR) an die Saugmittel (MO, GB) der Aufnahmekammer (MR) einen sich ausgehend von seiner Eintrittsfläche (RE) bei der Sammelkammer (SR) in Richtung auf die Saugmittel (MO, GB) verjüngenden Luftleittrichter (LT) aufweist, dessen Eintrittsfläche (RE) den wesentlichen Teil der Trennwandfläche (TW) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass der Luftleittrichter (LT) in seinem Trichtergrund ein Eingriffschutzelement (ES) aufweist, welches durch einen sich in Richtung der Sammelkammer (SR) domartig aufweitenden oder anders geformten Rippenkörper gebildet ist, der Lücken zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstroms (LF) von der Sammelkammer (SR) zu den Saugmitteln (MO, GB) aufweist und dessen Schutzrippen in der Trichtermitte des Luftleittrichters (LT), das heißt zur Öffnung zum Gebläse (GB) hin, in Richtung auf die Sammelkammer (SR) abstehen, und dass die Trennwand (TW), der Luftleittrichter (LT) und dessen vorgesetztes Eingriffschutzelement (ES) ein einstückiges Bauteil bilden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_3

Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Hinsichtlich der Kombination der Merkmale l2, m und n sei die Erfindung ferner nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_4

Die Beklagte hat das Streitpatent in der Fassung aus dem Einspruchsverfahren und mit acht Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und vier weitere Hilfsanträge stellt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_6

Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_7

I. Das Streitpatent betrifft einen Staubsauger.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_8

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents kann insbesondere bei ultrakompakten Staubsaugern, etwa Bodenstaubsaugern, die Saugleistung zu niedrig sein. Ursache könne eine verwinkelte Führung des Saugluftstroms durch die äußerst kompakte Anordnung der einzelnen Bauteile im Innern des Gehäuses sein. Ferner könnten aufgrund des geringen Platzangebots oftmals nur leistungsschwächere Gebläse- bzw. Saugaggregate eingesetzt werden (Abs. 2).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_9

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Saugleistung bei kompakter Bauweise zu verbessern und zugleich die Verletzungsgefahr durch rotierende Gebläseblätter zu vermeiden (Abs. 9).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_10

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der in Kraft stehenden Fassung von Patentanspruch 1 einen Staubsauger vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

a) Staubsauger (SS) zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln (ST)

b) in mindestens einer Sammelkammer (SR),

c) mit mindestens einer Aufnahmekammer (MR) für Saugmittel (MO, GB) umfassend ein von einem Motor (MO) angetriebenes Gebläse (GB).

d) Die Sammelkammer (SR) und die Aufnahmekammer (MR) sind durch eine Trennwand (TW) voneinander separiert.

e) Die Trennwand (TW) weist eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO, GB) auf.

f) Die Eintrittsöffnung dient zur Ankopplung der Sammelkammer (SR) an die Saugmittel (MO, GB) und weist einen Luftleittrichter (LT) auf.

g) Der Luftleittrichter (LT) weist eine Eintrittsfläche (RE) auf,

h) die bei der Sammelkammer (SR) angeordnet ist,

i) und verjüngt sich ausgehend von der Eintrittsfläche (RE) in Richtung auf die Saugmittel (MO, GB).

j) Die Eintrittsfläche (RE) des Luftleittrichters (LT) bildet den wesentlichen Teil der Trennwandfläche (TW).

k) Der Luftleittrichter (LT) weist in seinem Trichtergrund ein Eingriffschutzelement (ES) auf, das durch einen Rippenkörper gebildet ist,

l1) der sich in Richtung der Sammelkammer (SR) domartig aufweitet

l2) oder anders geformt ist,

m) der Lücken zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstroms (LF) von der Sammelkammer (SR) zu den Saugmitteln (MO, GB) aufweist

n) und dessen Schutzrippen in der Trichtermitte des Luftleittrichters (LT), das heißt zur Öffnung zum Gebläse (GB) hin, in Richtung auf die Sammelkammer (SR) abstehen.

o) Die Trennwand (LT), der Luftleittrichter (LT) und dessen vorgesetztes Eingriffschutzelement (ES) bilden ein einstückiges Bauteil.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_11

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_12

a) Zu den zwingend vorgesehenen Elementen des Staubsaugers gehören eine Sammelkammer und eine Aufnahmekammer.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_13

Die Sammelkammer dient der Ansammlung von anzusaugenden Partikeln. Sie kann so ausgestaltet sein, dass sie einen Filter- oder Staubbeutel (PF) aufnehmen kann (Abs. 18).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_14

Die Aufnahmekammer, die in der Beschreibung auch als Aufnahmeraum bezeichnet wird, dient insbesondere der Unterbringung und Lagerung von Saugmitteln, die aus einem Gebläse und einem Motor bestehen können. Daneben können im Aufnahmeraum weitere Komponenten untergebracht sein, zum Beispiel eine Kabeltrommel zum Aufwickeln des elektrischen Anschlusskabels (Abs. 20).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_15

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_16

b) Ob der Begriff "Trennwand" im Sinne von Merkmal d die gesamte Wand bezeichnet, die zwischen der Sammelkammer und der Aufnahmekammer angeordnet ist, kann für die Entscheidung über die Berufung offenbleiben. Die Entscheidung über den Rechtsbestand des Patents hängt nicht von der Beantwortung dieser Frage ab.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_17

c) Besondere Bedeutung kommt dem in Merkmal f vorgesehenen und in den Merkmalen g bis j näher spezifizierten Luftleittrichter (LT) zu.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_18

aa) Nach der Beschreibung ermöglicht die Ausbildung der in der Trennwand angeordneten Einlassöffnung als Luftleittrichter eine gezielte Führung des Luftstroms. Hierzu verjüngt sich der Luftleittrichter ausgehend von seiner Eintrittsfläche beim Sammelraum (SR) in Richtung auf die Saugmittel (GB, MR [gemeint wohl: MO]; Abs. 21 Z. 21-31), wie dies in Merkmal j vorgesehen ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_19

Eine zweckmäßige Ausgestaltung eines solchen Luftleittrichters ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_20

Bei diesem Ausführungsbeispiel weist der Luftleittrichter (LT) eine im Wesentlichen rechteckige Eintrittsfläche (RE) auf, die im Wesentlichen bündig mit der Trennwand (TW) abschließt. Seine Innenwände laufen aufeinander in der Art eines Konus in Richtung auf die Saugmittel zu und bilden schließlich eine im Querschnitt etwa kreisrunde Ausgangsöffnung zur formschlüssigen Ankopplung des Ausblasrohres des Gebläses (GB; Abs. 22 Z. 34-47). Durch die große Eintrittsfläche wird ein Druckabfall weitgehend vermieden (Abs. 23 Z. 13-16). Die sich verjüngende Form bewirkt einen homogenen Übergang des Luftstroms (LF) von der Sammelkammer zu den an der Austrittsöffnung angekoppelten Saugmitteln. Darüber hinaus bewirkt sie einen zusätzlichen Ansaugeffekt sowie eine Bündelung bzw. Fokussierung des Luftstroms (Abs. 23 Z. 16-32). Durch diese Ausgestaltung werden auch Luftverwirbelungen zurück in den Sammelraum weitgehend vermieden (Sp. 5 Abs. 23 Z. 42-43).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_21

bb) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass nicht alle Merkmale dieser bevorzugten Ausgestaltung in Patentanspruch 1 Niederschlag gefunden haben.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_22

Die in den Merkmalen f bis j definierten Eigenschaften des Luftleittrichters dienen vor dem Hintergrund der Beschreibung zwar der Verwirklichung der oben aufgeführten Funktionen. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt hieraus aber nicht, dass zwingend alle Vorteile des in der Beschreibung als zweckmäßig bezeichneten Ausführungsbeispiels vollständig verwirklicht sein müssen. Für die Verwirklichung dieser Merkmale ist deshalb unerheblich, in welchem Umfang die angestrebten Effekte wie etwa ein homogener Übergang und eine Bündelung des Luftstroms oder eine Vermeidung von Luftverwirbelungen tatsächlich eintreten. Es genügt vielmehr, dass der Staubsauger die in den Merkmalen f bis j vorgesehene Ausgestaltung aufweist, die die Möglichkeit zur Verwirklichung dieser Vorteile schaffen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_23

cc) Demgemäß lässt sich Merkmal i nicht die Anforderung entnehmen, dass die Neigung der Seitenwände ohne Stufen verlaufen muss oder dass alle Seitenwände durchgehend eine gleich verlaufende Neigung aufweisen müssen. Vielmehr genügt es, wenn sich der Querschnitt des Trichters in Richtung von der Sammelkammer zu den Saugmitteln hin verringert.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_24

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch Patentanspruch 5, der eine weitgehend stetige Verjüngung vorsieht.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_25

Entgegen der Auffassung der Berufung ergeben sich aus der Patentschrift keine Hinweise darauf, dass der Begriff "stetig" in Patentanspruch 5 abweichend vom üblichen Sprachgebrauch nicht nur einen nicht unterbrochenen, also keine Sprünge aufweisenden Verlauf der Verjüngung beschreibt, sondern eine Verjüngung mit konstanter Steigung.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_26

Mit der Anforderung "weitgehend stetig" lässt danach sogar Patentanspruch 5 die Möglichkeit offen, dass die Verjüngung geringfügige Stufen aufweist. Dies bestätigt, dass sich aus Merkmal i insoweit keine Anforderungen ergeben.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_27

dd) Dementsprechend lässt sich aus Merkmal f nicht die Anforderung entnehmen, dass die Sammelkammer mittels des Luftleittrichters so an die Saugmittel angekoppelt ist, dass der Luftstrom in jeder Hinsicht optimal geführt wird.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_28

Merkmal f legt nicht näher fest, in welcher Weise die Ankopplung der Sammelkammer an die Saugmittel zu erfolgen hat. Ihm ist auch nicht zu entnehmen, dass der Trichter ohne Zwischenelemente mit dem Motor oder dem Gebläse verbunden sein muss. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist nicht ausgeschlossen, ein Abdichtelement (GT) als Puffer zwischen der Austrittsöffnung (KRO) des Luftleittrichters (LT) und den Saugmitteln vorzusehen (Abs. 22 Sp. 4 Z. 47 ff.). Ein Beispiel für ein solches Abdichtelement ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_29

ee) Aus der in Merkmal i definierten Anforderung, dass sich der Luftleittrichter (LT) von der Eintrittsfläche (RE) in Richtung auf die Saugmittel (MO, GB) verjüngen muss, und aus der in Merkmal f formulierten Anforderung, dass der Trichter der Ankopplung der Sammelkammer (SR) an die Saugmittel dient, ergibt sich jedoch, dass der Querschnitt des Luftleittrichters am Ende so reduziert ist, dass er im Wesentlichen mit dem Querschnitt derjenigen Komponenten der Saugmittel übereinstimmt, an die er angekoppelt ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_30

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind damit Ausgestaltungen ausgeschlossen, bei denen ein wesentlicher Teil der Trichterwand am Grund des Trichters parallel zur Eintrittsfläche und damit quer zum Luftstrom verläuft.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_31

Wie die Berufung zu Recht geltend macht, sprechen dafür schon die Bezeichnung als Trichter und die hierauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung, wonach die trichterförmige Ausgestaltung eine möglichst effiziente Führung des Luftstroms ermöglichen soll. Wie bereits dargelegt wurde, fordert Patentanspruch 1 zwar nicht eine in allen Beziehungen optimale Luftführung, wie sie in den Ausführungsbeispielen angestrebt wird. Mit den Anforderungen, dass sich der Luftleittrichter in Richtung auf die Saugmittel verjüngt und der Ankopplung der Sammelkammer an diese dient, kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Trichter so ausgestaltet ist, dass der durch die Eintrittsöffnung eintretende Luftstrom am Grund des Trichters nicht auf eine quer dazu verlaufende Wand prallen darf, sondern vollständig zu der Aufnahmeöffnung der angekoppelten Saugmittel geleitet werden muss.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_32

d) Nach Merkmal o ist das Bauteil einstückig auszugestalten.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_33

Nach der Beschreibung gehören Bauteile aus drei mechanisch aneinander gekoppelten Einzelbauteilen nicht zur Erfindung (Abs. 27). Diesen als Definition zu verstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass ein Bauteil, das aus drei durch Kraft- oder Formschluss verbundenen Einzelteilen besteht, nicht einstückig im Sinne von Merkmal o ist.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_34

Nicht als mechanische Kopplung in diesem Sinne ist hingegen eine Verbindung durch Stoffschluss anzusehen, also zum Beispiel durch Kleben oder Schweißen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_35

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die in dem Handbuch "Grundlagen der Konstruktion" (herausgegeben von Werner Krause, BK6 Abschnitt 4) unter der Überschrift "Mechanische Verbindungselemente und -verfahren" zu findenden Ausführungen, wonach "Verbindungselemente" im Allgemeinen in stoffschlüssige, formschlüssige und kraftschlüssige Verbindungen unterteilt werden, das allgemeine fachliche Verständnis des Begriffs "mechanische Verbindung" am Prioritätstag wiedergeben. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, käme dem für die Auslegung von Merkmal o keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Streitpatent schließt mit diesem Merkmal nicht jede Art der Verbindung aus, sondern nur eine mechanische "Kopplung". Das Streitpatent enthält zwar keine näheren Hinweise dazu, wie sich eine Kopplung von einer Verbindung unterscheidet. Der Wortkombination "mechanische Kopplung" ist aber zu entnehmen, dass nur solche Verbindungen ausgeschlossen sind, bei denen die Einzelelemente noch voneinander unterscheidbar und stofflich getrennt vorhanden sind. Ein Bauteil, dessen Einzelelemente stoffschlüssig miteinander verbunden sind, kann demgemäß als einstückig anzusehen sein.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_36

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_37

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der in Kraft stehenden Fassung sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann, einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau und Elektrotechnik, in naheliegender Weise aus der japanischen Offenlegungsschrift Hei11-137484 (D25) ergebe.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_38

D25 offenbare einen Staubsauger mit einer Sammelkammer und einer Aufnahmekammer, die durch eine Trennwand 11a voneinander abgetrennt seien. Ein von einem Motor angetriebenes Gebläse diene als Saugmittel. Zwischen Sammelkammer und Aufnahmekammer sei ein Ansauggitter vorgesehen, das zu der Sammelkammer hin ausgerichtet sei und sich von der Aufnahmekammer zur Sammelkammer hin verbreitere. Die beschriebenen Ausführungsformen des Ansauggitters seien im Bereich der Trennwand verortet und dienten als Eintrittsöffnung für den Luftstrom der angesaugten Luft, die den Papierbeutel passierend von der Sammelkammer zu dem Gebläse in die Aufnahmekammer ströme. Je nach Ausgestaltung erfolge eine Glättung des Luftstroms, wodurch Ansaugverluste vermindert würden. Das Gebläse sei mittels Haltegummis mit der Ansaugöffnung an dem Ansauggitter befestigt. Damit seien die Merkmale a bis n offenbart und Merkmal o zumindest nahegelegt. Es liege im Griffbereich des Fachmanns, zwischen einer einstückigen und einer mehrstückigen Gestaltung auszuwählen. Die in den Figuren 4 und 5 der D25 als Ausführungsbeispiel gezeigten Gehäuse seien zwar nur unter erheblichem Aufwand oder gar nicht in einem Arbeitsgang einstückig zu fertigen. Dies bedeute aber nicht, dass der Fachmann ausgehend von D25 eine einstückige Gestaltung zwingend ausgeschlossen hätte. Im Zuge seiner routinemäßigen Überlegungen habe er Form und Ausrichtung der Streben des Eingriffschutzelements so ändern können, dass eine Herstellung durch Spritzgießen in einem Zug problemlos möglich sei.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_39

Auch die mit den Hilfsanträgen 1 bis 8 verteidigten Gegenstände beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_40

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_41

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts lag der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand ausgehend von D25 nicht nahe.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_42

1. Wie auch das Patentgericht angenommen hat, erweist sich der verteidigte Gegenstand gegenüber D25 als neu.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_43

a) D25 offenbart einen Staubsauger mit besonderer Ausgestaltung des Ansauggitters.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_44

Nach der Beschreibung von D25 wird die Ansaugleistung bei herkömmlichen Staubsaugern dadurch vermindert, dass die Luft ein Ansauggitter passieren muss (D25de Abs. 6). Zur Lösung schlägt D25 vor, die Form des Ansauggitters so zu verbessern, dass der Luftstrom an der Vorderseite der Ansaugöffnung des Elektrogebläses geglättet wird (D25de Abs. 7 f.).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_45

Die insgesamt fünf Ausführungsbeispiele weisen jeweils eine Staubsammelkammer (1) und eine Motorkammer (2) auf, die durch eine Trennwand (11a) voneinander abgetrennt sind. In der Motorkammer (2) ist ein Elektrogebläse (5) für das Ansaugen angeordnet. An der Trennwand (11a) ist ein Ansauggitter (3) vorgesehen, das weiter vorn als die Ansaugöffnung (16) des Elektrogebläses (5) angeordnet ist (D25de Abs. 3, 9 und 15). Das Gebläse (5) ist mittels eines Haltegummis (14) mit der Ansaugöffnung an dem Gitter (3) befestigt (Abs. 3).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_46

Die fünf Ausführungsbeispiele unterscheiden sich durch die Form des Ansauggitters (3a, 3b, 3c, 3d und 3e). Exemplarisch sind nachfolgend die Figuren 1, 4 und 5 wiedergegeben, die die genannten Bauteile (3a, 3d, 3e) jeweils in einer Querschnittsdarstellung zeigen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_47

In dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 verlaufen die seitlichen Begrenzungslinien gerade und nähern sich in Richtung der Motorkammer einander an. In den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 2 bis 4 verlaufen die Linien bogenförmig. In dem Ausführungsbeispiel nach Figur 5 verlaufen sie im oberen Teil bogenförmig und im unteren Teil gerade und parallel zueinander.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_48

b) Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale a bis e offenbart.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_49

c) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, offenbart D25 auch einen Luftleittrichter mit den Merkmalen f bis i.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_50

Der in den Figuren 1 bis 5 gezeigte Verlauf der beiden seitlichen Begrenzungslinien und die Erläuterungen hierzu in der Beschreibung lassen erkennen, dass sich der Durchgang zum Gebläse hin verjüngt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_51

Die Ausgestaltung als Ansauggitter steht dem nicht entgegen. Erfindungsgemäß lässt dieses den Luftstrom durch, um ihn zu glätten. Das Streitpatent sieht anstelle eines Gitters Rippen vor, so dass auch im Streitpatent der Luftstrom lediglich durch Lücken geleitet wird.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_52

aa) Dass der Verlauf in Figur 5 eine Stufe aufweist, ist unerheblich, weil Merkmal i eine solche Gestaltung aus den oben dargelegten Gründen nicht ausschließt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_53

bb) Ebenfalls unerheblich ist, dass den Figuren und der Beschreibung nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob sich der Querschnitt allseits stetig verjüngt oder ob etwa die in der Darstellung nicht zu sehenden Wände in einzelnen Bereichen zueinander parallel verlaufen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_54

Wie ebenfalls bereits oben dargelegt wurde, ist die zuletzt genannte Ausgestaltung durch Merkmal i nicht ausgeschlossen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_55

cc) Ausschlaggebend ist, dass sich aus der Beschreibung von D25 hinreichend deutlich ergibt, dass das als Luftleittrichter im Sinne des Streitpatents ausgestaltete Ansauggitter mit dem Gebläse gekoppelt ist und sich so verjüngt, dass der gesamte Luftstrom in das Gebläse geleitet wird.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_56

Dies ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschreibung, wonach der Luftstrom von der Staubsammelkammer (1) über das Ansauggitter (3) zum Gebläse (5) geleitet und durch die besondere Ausgestaltung des Gitters zusätzlich geglättet wird (Abs. 16). Mit diesen Ausführungen ist die Annahme, an der dem Gebläse zugewandten Seite des Ansauggitters könnten Teilflächen vorhanden sein, die quer zum Luftstrom stehen, nicht vereinbar.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_57

Auch die Figuren 1 bis 5 enthalten keine Hinweise, die die zuletzt genannte Annahme stützen. Bei isolierter Betrachtung könnte die zeichnerische Darstellung theoretisch zwar dahin interpretiert werden, dass sich das Gitter nur auf zwei Seiten verjüngt, während seine Seitenwände auf den beiden anderen Seiten parallel zueinander verlaufen. Auch diese Deutung stünde aber in Widerspruch zu den aufgezeigten Ausführungen in der Beschreibung.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_58

Aus demselben Grund ergeben sich entgegen der Auffassung der Berufung aus der zeichnerischen Darstellung keine Hinweise darauf, dass das zur Ankopplung des Ansauggitters an das Gebläse eingesetzte Haltegummi (14) Lücken aufweist, so dass die Luft in einzelnen Bereichen seitlich entweichen könnte.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_59

d) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass D25 auch das Eingriffschutzelement gemäß den Merkmalen k bis n vorwegnimmt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_60

Zwar erwähnt D25 einen Rippenkörper und den Schutz gegen ein Hineingreifen in die Motorkammer (2) nicht eindeutig. Die Angabe, dass der Lufteinlass als Ansauggitter ausgestaltet ist, lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass Rippen vorhanden sind, die einen Eingriff zumindest erschweren. Mehr gibt Merkmal k nicht vor.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_61

Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, zeigen die Figuren 4 und 5 im Bereich der Mitte eine domartige Ausgestaltung des Gitters im Sinne des (ohnehin optionalen) Merkmals l1.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_62

e) Nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist Merkmal o.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_63

Die Beschreibung enthält keine Hinweise darauf, aus welchen Materialien und aus wie vielen zusammengefügten Komponenten der Staubsauger besteht. Die Schraffurdarstellung in den Figuren 1 bis 5 erlaubt insoweit, wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, keine eindeutigen Schlussfolgerungen. Selbst wenn ihr zu entnehmen wäre, dass alle Komponenten aus dem gleichen Material bestehen, ergäbe sich daraus nicht, dass sie im Sinne von Merkmal o aus einem einzigen Stück bestehen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_64

2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war Merkmal o ausgehend von D25 auch nicht nahegelegt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_65

a) Dem Streit der Parteien darüber, ob der Fachmann über eine Ausbildung als Hochschulingenieur oder, wie die Beklagte meint, nur über eine Ausbildung als Werkzeugmacher, Techniker oder Ingenieur verfügt, kommt hierbei keine Bedeutung zu.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_66

Die Beklagte zeigt nicht auf, dass sich einzelne aus D25 oder sonstigem Stand der Technik vermittelte Anregungen nur für einen Fachmann mit Hochschulausbildung ergaben.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_67

b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war eine Ausgestaltung mit einem einstückigen Bauteil gemäß Merkmal o ausgehend von D25 nicht nahegelegt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_68

aa) Nach den insoweit übereinstimmenden Feststellungen des Patentgerichts und der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts im Einspruchsverfahren (EPA, Entscheidung vom 14. September 2018 - T 0621/15 - 3.2.04) wäre eine einstückige Anfertigung eines Ansauggitters, wie es in den Figuren 4 und 5 von D25 dargestellt ist, allenfalls mit erheblichem Aufwand möglich. Hieraus hat die Technische Beschwerdekammer zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass eine einstückige Ausgestaltung nicht nahelag.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_69

Die vom Patentgericht angestellte Erwägung, dem Fachmann sei es möglich gewesen, Form und Ausrichtung der in D25 dargestellten Streben des Eingriffschutzelements so zu ändern, dass das Ansauggitter problemlos als in einem Zug spritzgegossenes Bauteil hergestellt werden könne, reicht nicht aus, um eine solche Ausgestaltung als naheliegend zu qualifizieren. Die Berufung zeigt zwar keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen zu den am Prioritätstag zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten begründen. Um den Gegenstand des Streitpatents als naheliegend einzuordnen, bedurfte es aber einer Anregung, von diesen technischen Möglichkeiten bei den in D25 offenbarten Erzeugnissen Gebrauch zu machen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_70

Eine solche Anregung ergab sich aus D25 nicht. Dort wird der Frage, aus wie vielen Einzelteilen die vorgeschlagene Konstruktion hergestellt werden soll, keine Aufmerksamkeit gewidmet. Im Mittelpunkt steht vielmehr die zweckmäßige Ausgestaltung des Ansauggitters zur Gewährleistung eines möglichst günstigen Luftstroms. Daraus ergab sich keine Veranlassung, die vorgeschlagene Formgebung im Hinblick auf bestimmte Herstellungsmethoden abzuwandeln. Solche Überlegungen wären mit einer Abkehr von dem in D25 im Mittelpunkt stehenden Grundgedanken verbunden gewesen, wonach der Formgebung die entscheidende Bedeutung zukommt.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_71

bb) Eine Anregung war nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei der einstückigen Herstellung um ein allgemeines Mittel gehandelt hätte, dessen Heranziehung sich auch im Kontext mit D25 anbot.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_72

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang eine einstückige Herstellung von Kunststoffteilen durch Spritzgießen als allgemeines Lösungsmittel angesehen werden kann, das für eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten in Betracht zu ziehen ist. Ausgehend von D25 ergaben sich jedenfalls keine ausreichenden Hinweise darauf, dass dieses Mittel auch im dort aufgezeigten Zusammenhang eingesetzt werden kann. Auch insoweit ist ausschlaggebend, dass in D25 nicht die Eignung für unterschiedliche Herstellungsmethoden im Mittelpunkt steht, sondern die spezielle Formgebung, um einen besonders günstigen Luftstrom zu bewirken.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_73

Die von der Klägerin angeführte Möglichkeit der Herstellung durch Spritzgießen unter Verwendung von zwei Maschinen mag sich trotz des damit verbundenen Aufwandes angeboten haben, wenn sonstige Umstände dafür gesprochen hätten, eine einstückige Herstellung anzustreben. Ausgehend von D25 gab es insoweit jedoch gerade keine Präferenz.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_74

IV. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 119 Abs. 1 PatG).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_75

1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch die übrigen Entgegenhaltungen ebenfalls nicht vorweggenommen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_76

a) Der offenkundig vorbenutzte und im Anlagenkonvolut D20 dokumentierte Staubsauger vom Typ M. weist keinen Luftleittrichter mit einer Verjüngung im Sinne der Merkmale f und i auf.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_77

aa) Wie aus den nachfolgend wiedergegebenen Lichtbildern ersichtlich ist, weist der vorbenutzte Staubsauger eine Kammer zur Aufnahme eines Staubbeutels und eine davon durch eine Trennwand separierte Kammer mit einem motorisch angetriebenen Gebläse auf.

D20.8 Bild 1

D20.8 Bild 2

D20.8 Bild 7

D20.3 Bild 4

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_78

Die Trennwand weist eine rechteckige Öffnung auf, durch die die Luft von der ersten Kammer zum Gebläse gelangen kann. In dieser Öffnung ist eine rippenartige Struktur ausgebildet, die an einer Seite mehrere konzentrisch angeordnete zylindrische Rippen umfasst. Die Trennwand besteht aus einem einheitlichen Bauteil, das nicht aus mehreren Komponenten zusammengesetzt ist.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_79

bb) Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, sind damit Merkmale a bis e offenbart.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_80

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Merkmale f und i nicht offenbart.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_81

(1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Seitenwände der in der Trennwand ausgebildeten Öffnung eine seitliche Neigung aufweisen und ob eine solche Neigung entgegen der Auffassung der Technischen Beschwerdekammer auch dann als Verjüngung angesehen werden könnte, wenn sie allein auf Besonderheiten des Herstellungsprozesses beruht.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_82

Wie die Technische Beschwerdekammer jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden hat, fehlt es zumindest an der nach den Merkmalen f und i erforderlichen Verjüngung, durch die der gesamte in die Eintrittsfläche eindringende Luftstrom zum Gebläse geleitet wird, ohne auf eine quer dazu verlaufende Fläche an dem in Richtung des Gebläses liegenden Ende des Gitters zu treffen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_83

(2) Die in der mündlichen Verhandlung anhand eines aufgesägten Exemplars der Trennwand demonstrierte Abstufung in der Nähe des Auslasses reicht zur Verwirklichung der Merkmale f und i ebenfalls nicht aus.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_84

Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Formgebung in diesem Bereich durch das Herstellungsverfahren vorgegeben ist. Unabhängig davon ist auch dieser schräg verlaufende Bereich so klein, dass die Luft im Bereich der Ankopplung an die Saugmittel nahezu über den gesamten Querschnitt hinweg auf eine quer verlaufende Wandung auftrifft. Damit fehlt es auch insoweit an einem Trichter im Sinne der Merkmale f und i.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_85

b) Die deutsche Offenlegungsschrift 198 02 345 (D1) offenbart nicht die Merkmale k und n.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_86

aa) D1 offenbart einen Elektrostaubsauger mit geringer Lärmentwicklung.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_87

D1 führt aus, im Stand der Technik bekannte Elektrostaubsauger seien verhältnismäßig laut. Ursachen seien der hochtourige Motor, der Luftstrom durch den Staubsauger und im Saugaggregat erzeugte Schwingungen, die auf die restlichen Teile übertragen würden (Sp. 1 Z. 6-19).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_88

Zur Lärmreduzierung schlägt D1 vor, das Saugaggregat in einem Dämpfer aufzuhängen (Sp. 2 Z. 9-14).

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_89

Zusätzlich wird ein Diffusor-Kanal vorgeschlagen, der eine in Durchflussrichtung des Luftstroms stetig abnehmende Querschnittsfläche aufweist. Ein Ausführungsbeispiel für einen solchen Diffusor-Kanal ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 im Längsschnitt dargestellt.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_90

Der Luftstrom wird aus der Vorderkammer (7) durch den konischen Diffusor-Kanal (27) in die Eingangsöffnung (26) des Saugaggregats (6) gerichtet. Der Diffusor-Kanal wird durch Wandungen der lärmabschirmenden Trennwand (8) und durch eine gegenüberliegende konische Schutzwand (28) gebildet. Die Schutzwand (28) ist durch konische Längsrippen (29) mit der konischen Außenwand (30) der Abschirmtrennwand (8) verbunden. Die Krümmungsradien der beiden gegenüberliegenden Oberflächen sind aneinander angepasst, um eine Stromliniengestalt des Diffusor-Kanals zu erzielen (Sp. 2 Z. 66 bis Sp. 3 Z. 20; Sp. 4 Z. 56).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_91

bb) Damit sind die Merkmale a bis e offenbart.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_92

cc) Ebenfalls offenbart sind die Merkmale f bis i.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_93

Durch die konische Form der Diffusorwandungen (8) wird der Querschnitt der Lufteintrittsöffnung ausgehend von der Eintrittsfläche in Richtung auf das Saugaggregat reduziert, und zwar so weit, dass er am Ende mit dem Querschnitt des Anschlussstücks für das Saugaggregat übereinstimmt. Wie auch die Beschwerdekammer angenommen hat, genügt dies zur Verwirklichung der Merkmale f und i.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_94

Dass der für den Luftstrom zur Verfügung stehende Querschnitt zusätzlich durch die Schutzwand (28) beschränkt wird, führt nicht ohne weiteres zu einer abweichenden Beurteilung. Patentanspruch 1 schließt solche zusätzlichen Elemente nicht zwingend aus.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_95

dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es aber an einer Offenbarung der Merkmale k und n.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_96

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Technischen Beschwerdekammer zutrifft, dass die Schutzwand (28) schon deshalb nicht als Eingriffschutz angesehen werden kann, weil bereits der davor angebrachte Filter (24) einen Eingriff verhindert.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_97

Die konische Schutzwand (28) ist jedenfalls nicht so ausgebildet, dass sie im Trichtergrund gebildet ist und ihre Rippen in der Trichtermitte in Richtung auf die Sammelkammer abstehen, wie dies die Merkmale k und n vorsehen. Die Schutzwand (28) weist zwar in der Mitte der Trichteröffnung Rippen auf. Diese stehen aber nicht in Richtung auf die Sammelkammer ab, sondern in Richtung auf das Gebläse. Außerdem lässt die Schutzwand (28) in diesem Bereich keine Luft durch, wie dies nach Merkmal k erforderlich wäre.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_98

Die an der Außenwand (30) befestigten Rippen (29) verlaufen zwar in Richtung der Sammelkammer, aber nicht zur Trichtermitte hin. Entsprechendes gilt für die nur in der Beschreibung erwähnte Verbindung zwischen der Schutzwand (28) und den Rippen (29).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_99

c) Die US-amerikanische Patentschrift 3 454 978 (D6) offenbart jedenfalls nicht die Merkmale k bis n.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_100

aa) D6 beschreibt ein elektrisches Reinigungsgerät.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_101

D6 führt aus, bei im Stand der Technik (d.h. im Jahr 1966) bekannten Geräten könne es wegen der geringen Abmessungen zu einem Druckabfall oder zu einer Überhitzung des Motors kommen (Sp. 1 Z. 28-45).

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_102

D6 schlägt vor diesem Hintergrund vor, zwischen der Staubsammelkammer und der Verdichtungskammer einen ringförmigen Durchgang vorzusehen, der einen Venturi-Effekt erzeugen kann. Das Zusammenwirken dieses Effekts mit dem Ansaugeffekt des Gebläses führe zu einer Leistungssteigerung (Sp. 1 Z. 53-72).

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_103

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_104

Das vordere Ende des Motors (15) ist halbkugelförmig geformt und ragt in das Innere einer Tülle (9) hinein. Hierdurch wird ein ringförmiger Durchgang (d) gebildet, der einen venturiförmigen Längsbereich zwischen dem Motor (15) und der sich öffnenden Rohrleitung (16) aufweist (Sp. 2 Z. 56-60). An dem ringförmigen Tüllenabschnitt (9) ist ein Staubfilter (37) angebracht (Sp. 2 Z. 23-25).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_105

bb) Damit fehlt es, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, jedenfalls an der Offenbarung eines Eingriffschutzelements im Sinne der Merkmale k bis n.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_106

d) Für die US-amerikanische Patentschrift 2 237 499 (D8) gilt nichts anderes.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_107

aa) Die im Jahr 1941 veröffentlichte D8 befasst sich mit dem Problem, einen Staubsaugerbeutel zur Verfügung zu stellen, der günstig hergestellt und leicht zusammengelegt werden kann (Sp. 1 Z. 2-19). Zur Veranschaulichung sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 die wichtigsten Teile eines Staubsaugers dargestellt (Sp. 1 Z. 24-26).

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_108

Ein Staubbeutel (1) ist im linken Teil des Gehäuses (2) untergebracht. Die Luft strömt von der Ansaugdüse durch die Öffnung (6) in den Beutel und durchströmt in der Folge das Gebläse (45) und den Auslass (7) (Sp. 1 Z. 42-54).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_109

bb) Damit fehlt es ebenfalls zumindest an einer Offenbarung der Merkmale k bis n.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_110

e) Entsprechendes gilt für die japanische Offenlegungsschrift 2000-325269 (D13).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_111

aa) D13 offenbart einen elektrischen Staubsauger.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_112

D13 führt aus, im Stand der Technik gebräuchliche Staubsauger enthielten einen Motor mit Kommutator und Kohlebürsten. Durch Verschleiß entstünden Kohlepartikel, die zusammen mit dem Abluftstrom ausgeblasen würden (D13de Abs. 2). Zur Abhilfe sei vorgeschlagen worden, vor dem Gebläse einen Staubfilter anzuordnen und die aus dem Gebläse ausgeblasene Luft an die Bodendüse zurückzuführen, so dass eine Zirkulation entsteht. Dies führe zu einem erhöhten Platzbedarf und zu verringerter Leistung (D13de Abs. 5 f.).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_113

Zur Verbesserung schlägt D13 vor, einen bürstenlosen Motor einzusetzen. Dadurch könne auf einen Filter zum Auffangen von Kohlepartikel und auf eine Abluftkammer für deren Aufnahme verzichtet werden (D13de Abs. 13).

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_114

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_115

Das Hauptkörpergehäuse (10) besteht aus einer Unterschale (20) und einer Oberschale (30). Darin angeordnete Wandungen (21, 31) bilden eine Trennwand, die eine Staubsammelkammer (12) von einer Gebläsekammer (13) abtrennt. Die Wandungen (21, 31) weisen schlitzförmige Luftführungsbohrungen (21a, 31a) auf (D13de Abs. 19). In der Gebläsekammer (13) ist ein elektrisches Gebläse (15) mit einem bürstenlosen Motor (15a) angeordnet. Im vorderen Bereich ist ein Führungselement (83) vorgesehen, das eine annähernd kegelförmige Führungswandung (83a) aufweist und in dessen Boden eine durchgehende Bohrung (83b) ausgebildet ist. Der Rand der Führungswandung (83a) liegt an den Wandungen (21, 31) dicht an (D13de Abs. 25).

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_116

An der vorderen Wandung der Oberschale (30) und der Unterschale (20) ist eine Saugöffnung (22) ausgebildet, in welche ein Dichtelement (90) aus Gummi eingesetzt ist (Abs. 21).

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_117

bb) Damit fehlt es ebenfalls an der Offenbarung eines Eingriffschutzelements im Sinne der Merkmale k bis n.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_118

f) Die europäische Patentanmeldung 636 336 (D24) offenbart nicht das Merkmal o.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_119

aa) D24 offenbart eine Schalldämpfereinrichtung zum Absorbieren von Betriebsschwingungen eines Staubsaugers.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_120

D24 führt aus, bei bekannten Schalldämpfern dieser Art werde der Auslassstrom über einen relativ kurzen Weg geleitet und nur durch eine Öffnung ausgelassen. Dies beeinträchtige die geräuschabsorbierende Wirkung (Sp. 1 Z. 16-34).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_121

Zur Verbesserung schlägt D24 unter anderem vor, Betriebsschwingungen des Motors zu absorbieren, Auslassgeräusche zu unterdrücken und den Auslassluftstrom zu verteilen (Sp. 2 Z. 15-24).

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_122

Das zweite der beiden Ausführungsbeispiele ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 7 und 9 dargestellt.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_123

Der Schalldämpfer (60) umfasst einen Geräuschabsorber (61), eine Abdeckung (62) und eine Absorberstütze (63) (Sp. 10 Z. 45-47). Die Abdeckung (62) weist eine stromlinienförmige Wand auf. Diese weist eine radiale Rippenstruktur (621) auf, um Geräusche zu absorbieren. Ferner ist eine Rippenstruktur (622) an der Seitenfläche der Projektion (623) vorhanden, um einen Wirbelstrom zu verhindern, aber mehr Luft in den Motor (1) einzulassen (Sp. 11 Z. 15-23). Das Untergehäuse (1) ist mit einer Stütze (70) ausgestattet, um den Schalldämpfer (60) zu stützen (Sp. 11 Z. 35-37).

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_124

bb) Damit ist das Merkmal o nicht offenbart.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_125

Aus der Darstellung in Figur 9 ergibt sich, dass die beiden Kammern des Gehäuses nicht allein durch den Schalldämpfer (60) voneinander abgetrennt sind, sondern zumindest auch durch die Stütze (70). Diese ist als separates Bauteil ausgestaltet.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_126

g) Die japanische Offenlegungsschrift 1996-303394 (D28) offenbart jedenfalls nicht die Merkmale k und o.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_127

aa) D28 befasst sich ebenfalls mit der Lärmreduktion bei Staubsaugern.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_128

Bei im Stand der Technik üblichen Geräten sei der Einlasswinkel des Diffusors klein, um einen kompakten Aufbau zu ermöglichen. Dadurch werde der Wirkungsgrad beeinträchtigt (D28de Abs. 7).

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_129

Zur Verbesserung schlägt D28 vor, am Lufteinlass einer das Laufrad bildenden Seitenplatte eine Rundung einzurichten, deren Vorderkante vom Gebläsegehäuse umhüllt wird (Abs. 9).

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_130

Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 dargestellt.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_131

Im Gehäuse (1) sind eine Gebläsekammer (8) und eine Staubsammelkammer (9) eingerichtet (D28de Abs. 23). Die Sammelkammer (9) enthält einen Mikrofilter (33) und ein kastenförmiges Filtergehäuse (58) mit einem darin aufgenommenen Staubsammelfilter (5) (D28de Abs. 28).

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_132

Am Gebläsegehäuse (17) sind Schutzrippen (71) angebracht. Diese sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8 erkennbar, die eine Frontansicht des Gebläsegehäuses zeigt (D28de nach Abs. 76).

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_133

bb) Damit fehlt es, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, jedenfalls an einer Offenbarung von Merkmal o.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_134

Die Schutzrippen (71) sind am Gehäuse (17) angebracht und damit nicht einstückig mit dem Filtergehäuse (58) ausgestaltet, das die Klägerin als Luftleittrichter im Sinne des Streitpatents ansieht.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_135

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch Merkmal k nicht offenbart.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_136

D28 enthält keine Ausführungen dazu, wogegen die Rippen (71) Schutz bieten. Auch die zeichnerische Darstellung in den Figuren 1 und 8 lässt nicht erkennen, dass sie einen Eingriff in die Gebläsekammer verhindern. Anhaltspunkte, die einen sicheren Schluss darauf zulassen, dass Figur 8 nur einen Teil der Rippen zeigt und sich diese über den gesamten Durchmesser der Durchgangsöffnung erstrecken, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_137

2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_138

a) Entgegen der im Hinweis des Patentgerichts geäußerten Auffassung ergab sich ausgehend von der Vorbenutzung M. keine Anregung, die Trennwand so umzugestalten, dass sie einen Luftleittrichter mit den Merkmalen f und i bildet.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_139

aa) Dabei kann offenbleiben, ob ein Luftleittrichter im Sinne der Merkmale f und i vorläge, wenn die Stirnfläche der Trennwand bei dem vorbenutzten Staubsauger durchgehend schräg verliefe, und ob sich die Ausgestaltung der Trennwand beim vorbenutzten Staubsauger aus fachlicher Sicht als strömungstechnisch ungünstig dargestellt hat.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_140

Selbst wenn beide Fragen zu bejahen wären, ergäbe sich aus der genannten Erkenntnis nicht die Anregung, die Trennwand mit schräg verlaufenden Stirnflächen zu versehen. Eine Ausgestaltung nach dem Vorbild eines Trichters war zwar aus zahlreichen der oben aufgezeigten Entgegenhaltungen bekannt. Der vorbenutzte Staubsauger weist ein solches Element jedoch gerade nicht auf. Die geringe Tiefe der Trennwand bietet wenig Spielraum für eine solche Ausgestaltung. Die Anordnung eines tieferen Trichters liefe der erkennbar auf möglichst kompakte Bauweise ausgerichteten Gestaltung des vorbenutzten Staubsaugers zuwider.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_141

bb) Ob Veranlassung bestand, den vorbenutzten Staubsauger um einen Schalldämpfer nach dem Vorbild von D24 zu ergänzen, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_142

Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, hätte kein Anlass bestanden, die zum Schalldämpfer (60) gehörende, als separates Bauteil ausgestaltete Abdeckung (62) als integralen Teil der beim vorbenutzten Staubsauger vorhandenen Trennwand auszugestalten. Eine Anregung, nicht den gesamten Schalldämpfer, sondern nur die Abdeckung (62) zu übernehmen, ergab sich aus einer Zusammenschau der Vorbenutzung und der Entgegenhaltung ebenfalls nicht.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_143

b) Ausgehend von den Entgegenhaltungen, die einen Luftleittrichter mit den Merkmalen f und i offenbaren, bestand jedenfalls keine Veranlassung, diesen Trichter einstückig mit einem Eingriffschutzelement mit den Merkmalen k bis n auszugestalten.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_144

3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_145

a) Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass bereits die Anmeldung (NK2) neben einem domartig aufgeweiteten Rippenkörper im Sinne von Merkmal l1 alternativ auch einen anders geformten Rippenkörper im Sinne von Merkmal l2 offenbart und dass die Kombination mit den Merkmalen m und n für beide Ausführungsformen als zur Erfindung gehörend offenbart ist.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_146

Wie das Patentgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus der Schilderung eines Rippenkörpers mit einer domartigen Aufweitung und den Merkmalen m und n (NK2 S. 6 Z. 12-33) sowie dem daran anschließenden Hinweis, neben einer sich domartig aufweitenden Form könne gegebenenfalls auch ein anders geformter Rippenkörper eine Sicherheitsfunktion erfüllen (NK2 S. 6 Z. 33-36), hinreichend deutlich, dass ein anders geformter Körper ebenfalls die Merkmale m und n aufweisen kann.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_147

b) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht Merkmal n als ursprünglich offenbart angesehen.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_148

Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ist den Ausführungen in der Anmeldung, wonach in der Trichtermitte des Luftleittrichters, das heißt zur Öffnung zum Gebläse hin, Schutzrippen in Form eines domartigen, in Richtung der Sammelkammer abstehenden Eingriffschutzelements vorgesehen sein können (NK2 S. 6 Z. 30-33), hinreichend deutlich zu entnehmen, dass nicht nur das Eingriffschutzelement insgesamt in der beschriebenen Weise absteht, sondern auch die einzelnen Rippen, aus denen es besteht. Eine solche Ausgestaltung ist auch in den Figuren 2 bis 4 dargestellt.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_149

c) Das Weglassen der Merkmale "Eintrittsöffnung EO an der Stirnseite des Gehäuses", "im Wesentlichen geradlinig gerichteten Luftstroms", "die Austrittsöffnung AO im Gehäuse GH" sowie "die mechanische Ankopplung des Gebläses GB, insbesondere des Abdichtelements GT" führt schon deshalb nicht zu einer unzulässigen Verallgemeinerung, weil bereits der in der Anmeldung formulierte Anspruch 1 eine Vorrichtung ohne diese Merkmale beansprucht.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_150

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die in Kraft stehende Fassung von Patentanspruch 1 weitere Merkmale vorsieht, ohne dass auch die oben genannten Merkmale Aufnahme gefunden haben. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die nicht aufgenommenen Merkmale in zwingendem technischem Zusammenhang mit den in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmalen stehen.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_151

4. Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_152

Nach den Feststellungen des Patentgerichts ist eine Kombination der Merkmale l2, m und n unter Rückgriff auf das Fachwissen jedenfalls in der Weise ausführbar, dass der Rippenkörper anstelle einer domartigen Form die Form eines Quaders oder Würfels aufweist.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_153

Die Klägerin zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellungen begründen.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_154

V. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2 PatG).

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_155

Der angegriffene Gegenstand erweist sich aus den oben dargelegten Gründen als rechtsbeständig. Die Klage ist deshalb abzuweisen.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-31/x-zr-19-21#rd_156

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO.

Bacher Kober-Dehm Marx
Rombach Rensen