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BGH Beschluss vom 25.01.2023 – KZR 111/18

Kartellsenat · ECLI:DE:BGH:2023:250123BKZR111.18.0

WirtschaftsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren der Klägerinnen, Kläger und Widerbeklagten wird auf 100 Mio. € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-25/kzr-111-18#rd_1

I. Die Klägerinnen und Kläger haben die Beklagte u.a. auf Rückzahlung jeweils in unterschiedlicher Höhe erbrachter Zahlungen auf Gegenwertforderungen, Zinsforderungen sowie Gutachterkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit ihrer gegenüber einigen Klägerinnen und Klägern erhobenen Widerklage weitere Gegenwertzahlungen, Zinsen und Gutachterkosten verlangt. Den Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz hat der Senat auf 30 Mio. € festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite beantragen aus eigenem Recht, den Wert des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren auf 100 Mio. € festzusetzen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-25/kzr-111-18#rd_2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halb-satz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-25/kzr-111-18#rd_3

III. Der zulässige Antrag ist begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-25/kzr-111-18#rd_4

1. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-25/kzr-111-18#rd_5

2. Ein solcher Fall liegt vor. Der Streitwert des Revisionsverfahrens war gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf den Höchststreitwert von 30 Mio. € festzusetzen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren beläuft sich indes nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG auf einen Wert von 100 Mio. €.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-25/kzr-111-18#rd_6

a) Wird der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG). Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt nicht mehr als 100 Mio. € (§ 22 Abs. 2 Satz 2 RVG). Für die Annahme einer Angelegenheit ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bezeichnet dagegen das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 6). Er ist nur dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2010 - II ZR 130/08, juris Rn. 2).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-25/kzr-111-18#rd_7

b) Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 100 Mio. € festzusetzen, da es sich um eine Angelegenheit mit verschiedenen Gegenständen handelt und dieser Höchstwert erreicht ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-25/kzr-111-18#rd_8

Die Klägerinnen und Kläger sind im Revisionsverfahren und damit in derselben Angelegenheit Auftraggeber ihrer Prozessbevollmächtigten gewesen. Die jeweilige Beauftragung betraf auch verschiedene Rechtsverhältnisse, u.a. die jeweils begehrte Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Gegenwertforderungen. Hinsichtlich der Höhe ergibt bereits die Addition der für die Klägerinnen zu 6, 7, 11 und 16 gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG jeweils in Ansatz zu bringenden 30 Mio. € in der Summe 120 Mio. €. Insoweit übersteigen die im Streit stehenden Hauptforderungen den für jeden Auftraggeber zulässigen Wert von 30 Mio. €.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-25/kzr-111-18#rd_9

IV. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Vogt-Beheim