Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 11.01.2023 – XII ZB 419/22

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:110123BXIIZB419.22.0

FamilienrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 7. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/xii-zb-419-22#rd_1

Der Betroffene leidet an einer geistigen Behinderung in Form einer mittelgradigen bis schweren Intelligenzminderung und einem frühkindlichen Autismus. Er lebt in einem Einzelzimmer in einer offenen Gemeinschaftseinrichtung (Wohngruppe). Für ihn ist eine Betreuung unter anderem für den Bereich der Gesundheitssorge eingerichtet und der Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuer bestellt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/xii-zb-419-22#rd_2

Da aufgrund der Erkrankung des Betroffenen die Gefahr einer erheblichen Selbstgefährdung bestehe, hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers zeitweilige freiheitsentziehende Maßnahmen genehmigt und diese Genehmigung bis zum 31. Juli 2024 befristet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/xii-zb-419-22#rd_3

Auf die vom Betreuer namens des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Amtsgericht die Befristung auf den 31. Januar 2023 verkürzt. Das Landgericht hat die weitergehende Beschwerde unter Neufassung der Beschlussformel verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/xii-zb-419-22#rd_4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/xii-zb-419-22#rd_5

1. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die vom Betreuer im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde sei unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Beschwerde richte sich lediglich gegen den „Umfang einer von dem Betreuer selbst veranlassten freiheitsentziehenden Maßnahme“. Da die Genehmigung ausschließlich dem Betreuer erteilt sei, dieser aber nicht gezwungen sei, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, er vielmehr im Einzelfall eigenverantwortlich zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang er die ihm genehmigte Maßnahme ergreife, sei das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Ein Ausnahmefall, in dem ein Rechtsschutzbedürfnis in einer solchen Konstellation zu bejahen sei, sei nicht geltend gemacht und liege auch nicht vor.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/xii-zb-419-22#rd_6

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, das für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen rechtsfehlerhaft verneint. Das Rechtsbeschwerdebedürfnis ergibt sich in der Regel schon aus der Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG) und fehlt nur in besonderen Ausnahmefällen (Sternal in Sternal FamFG 21. Aufl. § 68 Rn. 102). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Ausführungen des Landgerichts vermögen, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht aufzeigt, allenfalls das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses des Betreuers an einer Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts durch das Beschwerdegericht zu begründen, lassen aber das rechtlich geschützte Interesse des Betroffenen, den auf Beschränkung seiner persönlichen Freiheit gerichteten Beschluss des Amtsgerichts im hierfür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen, unberührt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/xii-zb-419-22#rd_7

3. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben und ist deshalb gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/xii-zb-419-22#rd_8

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling Klinkhammer Günter
Botur Pernice