Rechtsprechung / BGH / Senat für Anwaltssachen / 2022

BGH Beschluss vom 22.11.2022 – AnwZ 1/21

Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2022:221122BANWZ1.21.0

BerufsrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. August 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-22/anwz-1-21#rd_1

Mit Schreiben vom 25. März 2021 hat der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Rechtsanwaltskammer beantragt. Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 hat der Senat den Antrag abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 30. Dezember 2021 hat der Senat verschiedene Anträge des Antragstellers verworfen bzw. zurückgewiesen. Weder der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch die vorgenannten Senatsbeschlüsse sind der Rechtsanwaltskammer zugestellt oder sonstwie bekanntgegeben worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-22/anwz-1-21#rd_2

Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 hat der Antragsteller beantragt, ihm die Zeitpunkte der Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie der Zustellung der Beschlüsse vom 7. Juli und 30. Dezember 2021 zu bescheinigen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-22/anwz-1-21#rd_3

Mit Schreiben vom 18. August 2022 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller mitgeteilt, dass weder der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli und vom 30. Dezember 2021 der Rechtsanwaltskammer bekanntgegeben worden seien.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-22/anwz-1-21#rd_4

Mit Schreiben vom 22. August 2022 hat der Antragsteller erklärt, seine Anträge vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Er beruft sich hierzu insbesondere auf § 169 ZPO.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-22/anwz-1-21#rd_5

Der Erinnerung des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-22/anwz-1-21#rd_6

1. Das Schreiben des Antragstellers vom 22. August 2022 ist als Erinnerung gegen die Versagung der Bescheinigung der Zustellungszeitpunkte im Schreiben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. August 2022 auszulegen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-22/anwz-1-21#rd_7

2. Die Erinnerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 151 Satz 1 Variante 3, § 152 Abs. 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht erhoben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-22/anwz-1-21#rd_8

3. Die Erinnerung ist allerdings unbegründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-22/anwz-1-21#rd_9

Ein Anspruch auf Bescheinigung der Zustellungszeitpunkte aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 169 Abs. 1 ZPO besteht nicht. Zwar liegt ein entsprechender Antrag des Antragstellers vor. Der Anspruch ist aber nur gegeben, wenn eine Zustellung tatsächlich erfolgt ist. Wenn - wie hier - eine Zustellung nicht stattgefunden hat, besteht auch kein Anspruch auf Bescheinigung des Zustellungszeitpunkts.

Limperg Remmert Grüneberg
Schmittmann Niggemeyer-Müller