Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2022

BGH Beschluss vom 10.02.2022 – I ZR 71/21

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:100222BIZR71.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 71/21

vom

10. Februar 2022

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2022:100222BIZR71.21.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 20. Mai 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellt sich nicht die im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zu klärende Frage, ob eine Irreführung im Rechtssinn dann ausgeschlossen ist, wenn für ein Lebensmittel im Sinn von Art 1 Abs. 1 VO (EWG) 2081/92 eine geschützte geografische Angabe gem. Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung in Übereinstimmung mit der darauf anwendbaren Spezifikation im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung verwendet wird, der Verkehr bei der Verwendung der Bezeichnung aber eine andere Beschaffenheit oder gegebenenfalls eine Beschaffenheit einer bestimmten Variante der Spezifikation erwartet. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte durch die in der konkreten Verletzungsform angegriffene Aufmachung einer Wurstdose mit der Abbildung von zwei Schweinen und der Bezeichnung "Echt Hällische" die in Rede stehende geschützte geographische Angabe "Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch" verwendet hat.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 130.000 €

Koch Löffler Schwonke RiBGH Dr. Löffler ist aufgrund der COVID-19-Pandemie an der Unterschriftsleistung gehindert.

Koch

Odörfer Wille RiBGH Odörfer ist aufgrund der COVID-19-Pandemie an der Unterschriftsleistung gehindert.

Koch

Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2020 - 44 O 84/19 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2021 - 2 U 149/20 -