Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 19.01.2022 – 5 StR 475/21

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:190122B5STR475.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 475/21

vom 19. Januar 2022 in der Strafsache gegen

wegen Vollrauschs

hier: Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers

ECLI:DE:BGH:2022:190122B5STR475.21.0

Die Vorsitzende des 5. Strafsenats hat am 19. Januar 2022 beschlossen:

Dem Nebenkläger S. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. aus Berlin beigeordnet.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Antragsteller als Nebenkläger zugelassen und ihm auf seinen Antrag ratenfrei Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2021 beantragt er auch für die Revisionsinstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Nebenkläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. .

2 Der Nebenkläger hat nachgewiesen, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage zu sein, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu tragen (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO). Da er seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann, war ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Cirener

Vorinstanz: Landgericht Berlin - Strafkammern -, 17.08.2021 - (526 KLs) 282 Js 401/20 (8/20)