Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2022
BGH Beschluss vom 13.01.2022 – 6 StR 570/21
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:130122B6STR570.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 570/21
vom 13. Januar 2022 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
ECLI:DE:BGH:2022:130122B6STR570.21.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass er nicht wegen tateinheitlich mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) verübter vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist. Zwar geht die mit dem Eindringen in den Körper regelmäßig verbundene üble und unangemessene Behandlung in dem diesbezüglichen Erschwerungsgrund auf (vgl. zu § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – 4 StR 566/10, NStZ 2011, 456, 457). Hingegen besteht Tateinheit, wenn – wie hier – durch den Vollzug des Analverkehrs an einem 13-jährigen Jungen nicht unerhebliche Schmerzen verursacht werden (vgl. LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 177 Rn. 257; siehe auch BGH, aaO). Bei durch anale Penetrationen an Kindern
hervorgerufenen beträchtlichen Schmerzen kann sogar der Qualifikationstatbestand der körperlich schweren Misshandlung nach § 176a Abs. 5 StGB gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 5 StR 422/14, BGHSt 60, 89, 92 f.).
Sander König Feilcke
Tiemann von Schmettau
Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 21.06.2021 - 2 KLs 215 Js 35572/20 (4/21)