Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 12.01.2022 – 3 StR 424/21

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:120122B3STR424.21.0

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 424/21

vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:120122B3STR424.21.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstimmig - am 12. Januar 2022 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. April 2021 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit dem Versuch des sexuellen Übergriffs, wegen sexueller Belästigung und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat ebenso wie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Abgabe einer Revisionsbegründung keinen Erfolg.

2 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen kein Fristversäumnis vorliegt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 3 StR 185/21, NStZ-RR 2021, 344 mwN).

3 2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schäfer Paul Anstötz

Kreicker Voigt

Vorinstanz: Landgericht Kleve, 16.04.2021 - 170 KLs - 202 Js 198/20 - 24/20