Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 07.12.2021 – 3 StR 261/21
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:071221B3STR261.21.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 261/21 vom 7. Dezember 2021 in der Strafsache gegen
alias:
wegen Vergewaltigung
ECLI:DE:BGH:2021:071221B3STR261.21.0
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. März 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass die in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schäfer Paul Berg
Erbguth Kreicker
Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 22.03.2021 - 18 KLs - 217 Js 46322/18 (14/20)