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# BGH, Beschluss vom 07.12.2021 – 3 StR 261/21

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:071221B3STR261.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 261/21 vom 7. Dezember 2021 in der Strafsache gegen

alias:

wegen Vergewaltigung

ECLI:DE:BGH:2021:071221B3STR261.21.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. März 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass die in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schäfer Paul Berg

Erbguth Kreicker

Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 22.03.2021 - 18 KLs - 217 Js 46322/18 (14/20)

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.12.2021 – 3 StR 261/21, ECLI:DE:BGH:2021:071221B3STR261.21.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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