Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 11.11.2021 – 4 StR 341/21
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:111121B4STR341.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 341/21
vom 11. November 2021 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:111121B4STR341.21.0
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 31. Mai 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte an den Adhäsionskläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 1. Juni 2021 zu zahlen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es den Angeklagten dazu verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2021 zu
bezahlen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer geringfügigen Korrektur der Adhäsionsentscheidung im Zinsausspruch.
2 Dem Adhäsionskläger stehen die auf §§ 288, 291 BGB gestützten Prozesszinsen erst ab dem Tag zu, der auf die – hier am 31. Mai 2021 eingetretene – Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2021 – 2 StR 52/21; vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18 mwN).
3 Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Bender Quentin
Rommel Scheuß
Vorinstanz: Landgericht Detmold, 31.05.2021 ‒ 21 KLs - 23 Js 532/20 - 33/20