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BGH Beschluss vom 26.10.2021 – 2 StR 51/21

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR51.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 51/21 vom 26. Oktober 2021 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR51.21.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2021 gemäß § 206a Abs. 1 StPO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen sowie Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte verstorben.

2 1. Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295 mwN; vom 12. Mai 2020 – 5 StR 13/20, juris Rn. 2; vom 25. August 2020 – 6 StR 164/20, juris Rn. 2).

3 2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der

Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil dieser nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tode ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Ohne das eingetretene Verfahrenshindernis wäre das Rechtsmittel des Anklagten ohne Erfolg geblieben.

Franke Krehl Meyberg

Grube Schmidt

Vorinstanz: Landgericht Aachen, 15.07.2020 - 61 KLs - 901 Js 21/19 - 23/19