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BGH Beschluss vom 16.09.2021 – III ZB 56/21

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:160921BIIIZB56.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 56/21

vom

16. September 2021

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

ECLI:DE:BGH:2021:160921BIIIZB56.21.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2021 durch die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Juni 2021 - 9 W 66/21 - wird abgelehnt.

Gründe§

1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 11. Juli 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Kammergerichts, durch den die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2021 als unzulässig verworfen worden ist.

3 Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577

Abs. 1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

Remmert Herr

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.01.2021 - 26 O 389/20 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2021 - 9 W 66/21 -